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D-1411/2010 • BVGer D-1411/2010 KI-generiert

Asylum Seeker's Late Appeal Dismissed Due to Insufficient Grounds for Restoration

Geschäftsnummer D-1411/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum seeker's appeal because it was filed late. The asylum seeker requested a restoration of the appeal deadline, citing difficulties in obtaining a translation of the decision and waiting for the outcome of a criminal trial in Turkey. The court found that these reasons did not constitute an "unavoidable impediment" as required by law, as the asylum seeker could have filed a rudimentary appeal or informed the court of the pending trial within the original deadline. Therefore, the request for restoration was denied, and the appeal was not admitted.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 83 Bst, Art. 24 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 21 Abs. 1 VwVG; Asylum Seeker's Late Appeal Dismissed Due to Insufficient Grounds for Restoration: The asylum seeker requested a restoration of the appeal deadline, citing difficulties in obtaining a translation of the decision and waiting for the outcome of a criminal trial in Turkey. The court found that these reasons did not constitute an "unavoidable impediment" as required by law, as the asylum seeker could have filed a rudimentary appeal or informed the court of the pending trial within the original deadline. Therefore, the request for restoration was denied, and the appeal was not admitted.

Schlagwörter

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Asylgrund Wiederherstellung der versäumten Frist Wartezeit Beschwerdelegitimation verspätete Beweismittel Wiederherstellung der Flüchtlingseigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 33 VGG
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
Art. 32 VGG
33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, das Bundesverwaltungsgericht daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und endgültig entscheidet (Art.
Art. 83 Bst
Art. 24 Abs. 1 VwVG
Basis for the request for reinstatement of the appeal period.
Art. 108 Abs. 1 AsylG
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art.
Art. 21 Abs. 1 VwVG
1 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein am 5.
Art. 20 VwVG
Februar 2010 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass die am 6.
Art. 24 VwVG
Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung,
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 Abs. 1 VwVG

Basis for the request for reinstatement of the appeal period.

Art. 111 Bst. b AsylG

Cited for not entering into the appeal due to the missed deadline.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Provision on imposing costs on the appellant, though waived in this case.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG

Cited in conjunction with Art. 6 Bst. b VGKE for waiving costs for administrative economy.

Art. 6 Bst. b VGKE

Cited in conjunction with Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG for waiving costs for administrative economy.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l ad m in is tr at if fé d ér al

Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e

Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al

Abteilung IV D-1411/2010 law/bah/cvv {T 0/2}

Urteil vom 31. März 2010

Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien A.__________, geboren (...), Türkei, c/o Schweizerische Botschaft in Ankara, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung / Wiederherstellung der Beschwerdefrist;

Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2009 / N (...).

D-1411/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte,

dass die schweizerische Botschaft in Ankara dem Beschwerdeführer die BFM-Verfügung gemäss Rückschein der türkischen Post am

28. Dezember 2009 zusandte,

dass der Beschwerdeführer mit in türkischer Sprache verfasster Eingabe vom 5. März 2010 (Poststempel der türkischen Post: 6. März 2010, Eingang Bundesverwaltungsgericht: 9. März 2010), der ein Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts beigelegt wurde, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat,

dass der Eingabe Übersetzungen sowohl der Eingabe des Beschwerdeführers als auch des Begleitschreibens seines Rechtsanwalts beilagen,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, das Bundesverwaltungsgericht daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art.

83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die

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nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233),

dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein am 5. Januar 2010 eröffnet wurde und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am

4. Februar 2010 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass die am 6. März 2010 der türkischen Post übergebene Beschwerde somit verspätet eingereicht wurde, dass der Beschwerdeführer denn auch einräumt, seine Beschwerde verspätet eingereicht zu haben,

dass er ausführt, er habe Schwierigkeiten gehabt, eine Übersetzung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewerkstelligen, dass er zudem gedacht habe, im gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahren werde am 24. Februar 2010 ein Urteil gefällt, weshalb er das Einreichen einer Beschwerde zurückgestellt habe, dass bei der Verhandlung vom 24. Februar 2010 indessen kein Urteil gefällt und die Verhandlung auf den 26. April 2010 aufgeschoben worden sei,

dass er aus den dargelegten Gründen beantrage, seine Beschwerde sei trotz verspäteter Einreichung zuzulassen, dass er somit um die Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht (Art. 24 Abs. 1 VwVG),

dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des

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Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, wann dem Beschwerdeführer eine Übersetzung der angefochtenen Verfügung vorgelegen hat, dass er sein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist jedoch innert 30 Tagen seit Wegfall des zweiten genannten Hindernisses (Abwarten der am 24. Februar 2010 erwarteten Urteilsfällung) eingereicht und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung (Einreichung der Beschwerde) nachgeholt hat, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist,

dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung,

dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag,

dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG), dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI- BONORAND, a.a.O., S. 227 ff.),

D-1411/2010

dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, er sei in Bezug auf die Frist zur Einreichung einer Beschwerde einem Irrtum unterlegen, sondern geltend macht, er habe die Beschwerde erst einreichen können, nachdem ihm die in deutscher Sprache verfasste Verfügung in eine ihm verständliche Sprache übersetzt vorgelegen habe beziehungsweise, er habe die Beschwerde nicht vor Fällung des für den

24. Februar 2010 erwarteten Urteils einreichen wollen, dass der Beschwerdeführer damit keine objektiven Gründe darlegt, welche ihn unverschuldet daran gehindert hätten, innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben, dass dem türkischen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, der ihn im gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahren vertritt – sofern er diesen konsultierte – die Wichtigkeit der Ausfertigung einer – vorab zumindest auszugsweisen – Übersetzung der Verfügung und der Einhaltung der Beschwerdefrist bewusst gewesen wäre beziehungsweise hätte bewusst sein müssen,

dass der Beschwerdeführer deshalb gehalten gewesen wäre, innerhalb der Beschwerdefrist zumindest eine rudimentär begründete Beschwerde einzureichen, was ihm trotz der geltend gemachten Erschwernisse zumutbar und möglich gewesen wäre, dass es ihm ebenso zumutbar und möglich gewesen wäre, in der Beschwerde darauf hinzuweisen, er gehe von einer Urteilsfällung im türkischen Strafverfahren am 24. Februar 2010 aus, was dem Bundesverwaltungsgericht ermöglicht hätte, diesbezügliche Dispositionen zu treffen,

dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, einen Grund darzulegen, durch den er im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldeterweise von der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde abgehalten wurde, dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht erfüllt sind, das diesbezügliche Gesuch daher abzuweisen und auf die Beschwerde vom 5. März 2010 mangels Wahrung der Rechtsmittelfrist nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-

D-1411/2010

gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1411/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer, durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft in Ankara (per EDA-Kurier)

- die schweizerische Botschaft in Ankara, Ref. (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA Kurier)

- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)

(per Kurier; in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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