Nigeria Asylum Denial and Expulsion Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the Federal Office for Migration's decision to refuse asylum and order the expulsion of an individual from Nigeria. The court found that the individual failed to provide proof of identity within the required timeframe, offering an implausible explanation for not having documents. Furthermore, the reasons presented for seeking asylum, involving a conflict over oil revenue and alleged killings, were deemed not credible and, even if true, would not constitute a basis for asylum as the individual would be sought by authorities for legitimate criminal investigation. The court concluded that there was no evidence of persecution or a risk of inhumane treatment in the home country, making the expulsion permissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 Bst, Art. 32 Abs. 3 Bst, Art. 5 AsylG, Art. 83 Abs. 4 AuG, Art. 83 Abs. 2 AuG, Art. 8 Abs. 4 AsylG; Nigeria Asylum Denial and Expulsion Upheld: The court found that the individual failed to provide proof of identity within the required timeframe, offering an implausible explanation for not having documents. Furthermore, the reasons presented for seeking asylum, involving a conflict over oil revenue and alleged killings, were deemed not credible and, even if true, would not constitute a basis for asylum as the individual would be sought by authorities for legitimate criminal investigation. The court concluded that there was no evidence of persecution or a risk of inhumane treatment in the home country, making the expulsion permissible.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for the non-admission of the asylum application.
Cited in relation to the request for free legal aid.
Cited as the legal basis for dismissing the appeal.
Cited in relation to the obligation of the applicant to cooperate in obtaining travel documents.
Cited regarding the non-prohibition of expulsion due to it not being unreasonable.
Cited regarding the possibility of expelling the applicant to their home country.
Cited regarding the principle of non-refoulement not being applicable in this case.
Cited as the basis for denying the request for free legal aid due to lack of prospects.
Cited for the imposition of court costs on the applicant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-1287/2009 law/mah {T 0/2}
Urteil vom 5. März 2009
Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2009 / N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger der Ethnie Igbo aus Z._______ im Delta State, am 17. November 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 25. November 2008 im EVZ Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 3. Dezember 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2009 – eröffnet am
23. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2009 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde – mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
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rensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe weder einen Pass noch eine Identitätskarte oder Geburtsurkunde gehabt (vgl. act. A1/9 S. 3 und 4), dass er die Reise von Nigeria bis in die Schweiz ohne Reisedokumente und Geld zurückgelegt habe, aber in Libyen und Frankreich kontrolliert, aber wieder gehen gelassen worden sei (vgl. act. A1/9 S. 6), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, die angeblich interkontinentale Reise ohne Reisepapiere erscheine realitätsfremd und zu Recht davon ausging, er habe ein gültiges Reisepapier mit sich geführt, das er den Asylbehörden bewusst vorenthalte und demnach für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, eine gebrochene Erdölleitung habe ihre Felder zerstört, weshalb das Erdölunternehmen den Dorfbewohnern eine Entschädigung versprochen habe, deren Mitarbeiter aber nur zurückgekehrt seien, um Öl zu holen, weshalb es zum Streit zwischen den Dorfbewohnern und den Mitarbeitern, welche die Polizei zur Hilfe geholt hätten, gekommen sei,
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dass er dabei mit anderen Jugendlichen zusammen Mitarbeiter des Ölunternehmens getötet habe, weswegen er von der Polizei und den Angehörigen der Getöteten gesucht werde (vgl. act. A8/13 S. 8 ff.), dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 25. November 2008 und der Anhörung vom 3. Dezember 2008 sowie auf die Verfügung vom 19. Februar 2009 zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches nicht glaubhaft sind und diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt haben soll, sondern nur rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und anfügt, gemäss dem Wortlaut von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei er als Flüchtling anzusehen, dass selbst, wenn man davon ausginge, der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachte Sachverhalt habe sich tatsächlich zugetragen, festzuhalten ist, dass seine Vorbringen nicht asylrelevant sind, zumal angesichts der von ihm begangenen Tat die Suche der nigerianischen Behörden nach seiner Person aus rechtsstaatlich legitimen Gründen, nämlich zur strafrechtlichen Untersuchung von Tötungsdelikten, erfolgen würde, dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen und den Akten zufolge gesunden Beschwerdeführers, welcher in Nigeria als Bauer gearbeitet und dort ein Beziehungsnetz hat (act. A1/9
S. 3), schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand: