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D-1261/2017 • BVGer D-1261/2017 KI-generiert

Eritrean Asylum Appeal Dismissed for Lack of Credibility

Geschäftsnummer D-1261/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision denying asylum and ordering removal. The applicant claimed to have fled Eritrea due to military service obligations and desertion, but the court found his statements to be inconsistent and lacking credibility. The court ruled that the applicant did not demonstrate a well-founded fear of persecution, nor did he prove that removal would be impermissible, unreasonable, or impossible under international and domestic law, therefore upholding the original decision.

Legislator-Regeste

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Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG; Eritrean Asylum Appeal Dismissed for Lack of Credibility: The applicant claimed to have fled Eritrea due to military service obligations and desertion, but the court found his statements to be inconsistent and lacking credibility. The court ruled that the applicant did not demonstrate a well-founded fear of persecution, nor did he prove that removal would be impermissible, unreasonable, or impossible under international and domestic law, therefore upholding the original decision.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Abschiebung Asyl für eritreische Staatsangehörige mangelnde Glaubhaftigkeit widersprüchliche Verfolgungsvorbringen Fahnenflucht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Provision applied to determine that the applicant should bear the procedural costs.

Art. 1-3 VGKE

Provisions used to set the amount of the procedural costs.

Art. 110a Abs. 1 AsylG

Provision used to appoint the legal representative as official counsel for the applicant regarding the enforcement of the deportation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-1261/2017

Urteil vom 28. August 2018

Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang;

Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Advokatur und Notariat An der Aare, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 25. Januar 2017 / N (…).

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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Februar 2015 verliess und über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 18. Juni 2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 22. Juni 2015 zur Person und zu den Ausreisegründen summarisch befragt wurde,

dass am 18. November 2016 eine vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen stattfand,

dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er sei eritreischer Staatsangehöriger und stamme aus Adi Nifas, dass er elf Jahre die Schule besucht habe und am 3. August 2008 nach Sawa beordert worden sei,

dass er in Sawa das 12. Schuljahr abgeschlossen habe und am 3. August 2009 wieder nach Hause zurückgekehrt sei, dass er im August 2010 erneut nach Sawa beordert worden sei, dass er 2012 der Einheit «[…]» in B._______ zugeteilt worden sei und auf einer Baustelle und als Wache habe arbeiten müssen, dass er nach einem Urlaub auf dem Rückweg nach B._______ zu seiner Einheit einmal an einem Kontrollposten angehalten worden sei und wegen eines abgelaufenen Urlaubsscheins für 50 Tage inhaftiert worden sei, dass er 2013 nach C._______ beordert und später nach D._______ verlegt worden sei,

dass er sich im Oktober 2014 in D._______ unerlaubterweise von seiner Einheit entfernt habe,

dass er in der Folge nach Hause zurückgekehrt sei und fortan im Versteck gelebt habe,

dass Soldaten an seinem Wohnort nach ihm gesucht hätten,

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dass er keine Zukunft mehr gesehen habe und deshalb im Februar 2015 aus Eritrea ausgereist sei,

dass das SEM mit Verfügung vom 25. Januar 2017 – eröffnet am 26. Januar 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 18. Juni 2015 ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

27. Februar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl und sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen liess,

dass er in prozessualer Hinsicht um Rechtsverbeiständung sowie unentgeltliche Rechtspflege unter Entbindung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung den Wegweisungsvollzugspunkt betreffend guthiess und dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beiordnete,

dass das Bundesverwaltungsgericht in selbiger Verfügung die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung den Asylund Flüchtlingspunkt betreffend abwies und einen Kostenvorschuss erhob, welcher am 21. März 2017 fristgerecht bezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2017 verschiedene beweisbildende Unterlagen (Urlaubsschein, Passierschein, Zulassungskarte für die Maturitätsprüfung, Foto in Militärbekleidung, Zustellungsumschlag) einreichte,

dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom

23. April 2018 um eine Auskunft zum Verfahrensstand ersuchte, welche vom Gericht am 27. April 2018 erteilt wurde,

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und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Umstand der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG), mithin der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde im Beschwerdezeitpunkt, einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG grundsätzlich nicht entgegensteht, was namentlich dann der Fall ist, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2), dass sich zwar die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend decken, für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) aber der Urteilszeitpunkt massgebend ist, während

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für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (vgl. BGE 133 III 614 E. 5), dass insofern nicht ausgeschlossen ist, dass eine – wie vorliegend im Wegweisungsvollzugspunkt – als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in seiner Verfügung vom 25. Januar 2017 ausgeführt hat, weshalb es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,

dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass sich der Beschwerdeführer betreffend die Zeit zwischen seiner Rückkehr nach Sawa im August 2010 und seiner militärischen Einteilung in die Einheit «Hintsa-Badme» im Jahr 2012 in chronologischer Hinsicht in Widersprüche verstrickt hat und

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seine Schilderungen bei konkreten Nachfragen und nach Hinweisen auf Unstimmigkeiten mehrheitlich ausweichend ausgefallen sind (vgl. SEM- Akte A12/17, F64/65),

dass die Vorinstanz auch zutreffend festgestellt hat, dass die geschilderte Desertion konstruiert wirkt, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu vage, unsubstantiiert, stereotyp und ohne Realkennzeichen ausgefallen sind (vgl. SEM-Akte A12/17, F90-92), dass die Vorinstanz schliesslich auch zutreffend festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer zu seiner angeblichen Inhaftierung aufgrund eines abgelaufenen Urlaubsscheins widersprüchliche, vage und detailarme Angaben gemacht hat (vgl. SEM-Akte A3/10, Ziff. 7.01; A12/17, F119-129), dass die Vorinstanz daher aus nachvollziehbaren Gründen die geltend gemachte Militärdienstzeit, die Inhaftierung und die Desertion des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtete und damit eine Vorverfolgung des Beschwerdeführers zu Recht verneinte,

dass der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem sinngemässen Festhalten am Wahrheitsgehalt der Vorbringen nicht darzutun vermag, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat, dass den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, welche bestätigen sollen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea Militärdienst geleistet habe und mit einem abgelaufenen Urlaubsschein unterwegs gewesen sein soll, lediglich eine geringe Beweiskraft zukommt, zumal es sich um Kopien handelt, die auch nichts daran ändern, dass seine Aussagen durchwegs unsubstanziiert, stereotyp und zum Teil widersprüchlich ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei illegal aus Eritrea ausgereist, dass in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, Eritrea im Februar 2015 illegal verlassen zu haben, auf das Urteil D-7898/2015 vom

30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen ist, in welchem das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangte, dass bei Eritreern, die ihr Land illegal verlassen haben, nur dann von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen sei, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche

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die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, was indessen vorliegend nicht der Fall ist,

dass das SEM demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in

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Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen stehen und gemäss dem erwähnten Koordinationsentscheid auch nicht davon auszugehen ist, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangsund Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK,

dass nach dem Gesagten offen gelassen werden kann, ob dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Eritrea aufgrund seines Alters ein Einzug in den Nationaldienst droht,

dass keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 und 4 EMRK ersichtlich sind,

dass sich aus den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, ausgrund deren allenfalls geschlossen werden könnte, das SEM sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne der zu beachtenden landesund völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass gemäss aktueller Rechtsprechung in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann, da sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert haben,

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dass angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden muss, wenn besondere Umstände vorliegen, dass anders als noch unter der früheren Rechtsprechung begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 6) zutreffend ausgeführt hat, weshalb keine Hinweise ersichtlich seien, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte (jung und gesund, mehrjährige Schulbildung, breites familiäres Beziehungsnetz, Familienmitglieder im Ausland, die ihn finanziell unterstützen können),

dass sich seit Einreichung der Beschwerde überdies weitere Verbesserungen ergeben haben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018),

dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass zwar darauf hinzuweisen ist, dass derzeit zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist, die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht und es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),

dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4),

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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) wären, indessen das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom

16. März 2017 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG teilweise gewährt hat und mithin den Wegweisungsvollzugspunkt betreffend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht in selbiger Zwischenverfügung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Übrigen abwies, womit in diesem Punkt die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht in selbiger Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzugspunkt betreffend seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet hat, weshalb diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten ist,

dass der Rechtsvertreter in der als Beilage zur Beschwerde eingereichten Kostennote einen Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 1‘836.– geltend macht, wobei er einen zeitlichen Aufwand von 7.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– plus Barauslagen von Fr. 50.– und Mehrwertsteuer von Fr. 136. – auswies,

dass unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) das amtliche Honorar – um die Hälfte reduziert – auf Fr. 945.– (0.5 x 7.5 Stunden à Fr. 220.– zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist und dieser Betrag Rechtsanwalt Donato Del Duca, Aarau, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein Honorar von Fr. 945.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

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