Dublin Regulation: Germany Responsible for Asylum Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a decision to not consider asylum applications and to remove individuals to Germany because Germany was determined to be the responsible state under the Dublin Regulation, as it had issued them visas. The court found that Germany, as a signatory to international human rights conventions and EU directives, provides adequate protection and asylum procedures, and therefore no systemic deficiencies justifying an exception to the Dublin rules exist. The court also determined that the applicants' stated fears and medical conditions did not preclude their transfer to Germany, as Germany has a robust healthcare system and would be obligated to provide necessary treatment.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. März 2022
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for not entering into the asylum application because the applicant can be expelled to a contracting state responsible for processing the application.
Basis for ordering the expulsion as the applicants do not have a residence permit or a right to one.
Basis for determining that Germany is responsible for processing the asylum application because it issued a visa to the applicants.
Basis for imposing court costs on the applicants because their request for free legal aid was deemed hopeless.
Basis for denying the request for free legal aid because the case was deemed hopeless.
Basis for ordering the expulsion to Germany.
Amount of court costs to be paid by the applicants.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-1245/2022
Urteil vom 18. März 2022
Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A._______, geboren am (…), Irak B._______, geboren am (…), Irak C._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. März 2022 / N (…).
D-1245/2022
Sachverhalt:
A. A._______ (Beschwerdeführer 1), B._______ (Beschwerdeführerin 2) und ihr Kind C._______ (Beschwerdeführerin 3) reichten am 8. Februar 2022 im Bundesasylzentrum Basel Asylgesuche ein. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass Deutschland den Beschwerdeführenden 1 und 2 am (…) 2021 Visa mit Gültigkeit vom (…) 2021 bis zum (…) 2022 ausgestellt hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 18–21).
B. Im Rahmen der Dublin-Gespräche vom 23. Februar 2022 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens sowie zum medizinischen Sachverhalt. Die Beschwerdeführenden gaben an, sich vor der in Deutschland lebenden Familie des Beschwerdeführers 1 sowie vor einer Rückführung nach Kurdistan zu fürchten. Die Beschwerdeführerin 2 erklärte, im zweiten Monaten schwanger zu sein; zudem beantragte sie eine psychologische Abklärung (vgl. SEM act. 26 und 29).
C. Am 1. März 2022 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO); diese Ersuchen hiessen die deutschen Behörden am 3. März 2022 gut (vgl. SEM act. 33–37).
D. Mit Verfügung vom 11. März 2022 – eröffnet am 14. März 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland sowie den Vollzug an.
E. Mit Eingabe vom 16. März 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten deren Aufhebung, die Feststellung der Undurchführbarkeit des
D-1245/2022
Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung von vorläufigen Aufnahmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen; eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
17. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
D-1245/2022
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1).
3.3 Insoweit die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 2 ff. AIG (SR 142.20) sind vorliegend nicht zu prüfen, weil das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
D-1245/2022
4.3 Gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Normalfall derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, welcher der antragstellenden Person ein Visum erteilt hat, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist.
5.
5.1 Gemäss einem Abgleich mit dem CS-VIS wurde den Beschwerdeführenden von der deutschen Vertretung in Erbil am (…) 2021 Visa mit Gültigkeit vom (…) 2021 bis zum (…) 2022 ausgestellt (vgl. SEM act. 18–21). Die deutschen Behörden hiessen ein Aufnahmegesuch am 3. März 2022 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung gut (vgl. SEM act. 37). Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben und wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten.
5.2 Nachfolgend ist demnach im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
6.
6.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.
D-1245/2022
7.
7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).
7.2 Wie erwähnt, bestehen keine Hinweise darauf, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Den Beschwerdeführenden steht es nach erfolgter Überstellung nach Deutschland offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. In Bezug auf die in der Rechtsmitteleingabe wiederholten pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführenden, sich vor der in Deutschland lebenden Familie des Beschwerdeführers 1 bzw. seinen vier Brüdern zu fürchten (vgl. Beschwerde, S. 5), bestehen keine Anhaltspunkte, dass die deutschen Behörden nicht willens oder in der Lage wären, den Beschwerdeführenden den nötigen Schutz zukommen zu lassen. Anzumerken gilt es an dieser Stelle, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.3 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation liegt in casu nicht vor. Die Beschwerdeführenden 1 und 3 sind – soweit aus den Akten ersichtlich – gesund. Die Beschwerdeführerin 2 befindet sich in einem frühen
D-1245/2022
Schwangerschaftsstadium und leidet unter Übelkeit und Schlafstörungen; zudem gibt sie an, sich psychisch nicht wohl zu fühlen und deswegen am
18. März 2022 einen Arzttermin zu haben (vgl. SEM act. 26, S. 2; Beschwerde, S. 5). Es liegen demnach keine gesundheitlichen Beschwerden oder dringende Behandlungen vor, die einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen würden. Deutschland verfügt über eine sehr gute medizinische Infrastruktur und die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, dass Deutschland der Beschwerdeführerin 2 eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
8. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Überrespektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
9. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
10. Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. B AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
11. Da die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, wurde die Wegweisung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
D-1245/2022
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
13. Mit dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
14. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Beschwerde, Ziff. 4 der Rechtsbegehren) ist abzuweisen. Das Begehren ist – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. – festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1245/2022
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Segessenmann Daniel Widmer
Versand: