Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-1230/2025 • BVGer D-1230/2025 KI-generiert

Asylum Rejection and Deportation Upheld in Atheist and Bisexual Applicant's Case

Geschäftsnummer D-1230/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld the rejection of an asylum application and the order for deportation. The court found that the applicant's claims regarding his father's disapproval of his atheism, refusal to marry a cousin, and bisexual orientation did not establish a well-founded fear of persecution or a lack of protection from Turkish authorities. The court reasoned that the applicant had not demonstrated that Turkish authorities were unable or unwilling to protect him, nor had he shown concrete grounds for fearing inhumane treatment upon return, making his deportation permissible, reasonable, and possible.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Rejection and Deportation Upheld in Atheist and Bisexual Applicant's Case: The court found that the applicant's claims regarding his father's disapproval of his atheism, refusal to marry a cousin, and bisexual orientation did not establish a well-founded fear of persecution or a lack of protection from Turkish authorities. The court reasoned that the applicant had not demonstrated that Turkish authorities were unable or unwilling to protect him, nor had he shown concrete grounds for fearing inhumane treatment upon return, making his deportation permissible, reasonable, and possible.

Schlagwörter

KI-generiert
Asylgrund Verfolgung rechtmässige Wegweisung Gesuch an eine Behörde Asylgesuch eines türkischen Kurden religiöse Diskriminierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was used to dismiss the application for free legal aid because the appeal was found to be without merit.

Art. 102m Abs. 1 und 4 AsylG

This provision was used to dismiss the application for free legal aid because the appeal was found to be without merit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose court costs on the appellant.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These provisions were used to determine the amount of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-1230/2025

Urteil vom 10. März 2025

Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;

Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);

Verfügung des SEM vom 13. Februar 2025.

D-1230/2025

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er am 13. Dezember 2024 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte,

dass am 18. Dezember 2024 die Personalienaufnahme, am 19. Dezember 2024 ein Dublin-Gespräch und am 4. Februar 2025 die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurde,

dass der Beschwerdeführer hierbei geltend machte, für seinen Vater – der ihn deshalb geschlagen und aufgesucht habe – sei es ein Problem gewesen, dass er im Alter von ungefähr 15 Jahren Atheist geworden sei, seine minderjährige Cousine nicht habe heiraten wollen und schliesslich eine Zulassungsprüfung zum Studium absolviert habe, im Übrigen sei er – was lediglich seine Mutter wisse – bisexuell; um keine weiteren Probleme mit seinem wohlhabenden und gut vernetzten Vater zu erhalten, habe er sich nie schutzsuchend an die türkischen Behörden gewendet, dass das SEM am 11. Februar 2025 dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, sich zum Entscheidentwurf zu äussern, die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 12. Februar 2025,

dass das SEM mit Verfügung vom 13. Februar 2025 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, deren Vollzug anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass das SEM zur Begründung anführte, aus den geltend gemachten Vorbringen könne flüchtlingsrechtlich keine Relevanz abgeleitet werden, da die türkischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer – der um entsprechenden Schutz nicht ersucht habe – sowohl schutzfähig als auch schutzwillig seien,

dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom

13. Februar 2025 erklärte, sie habe das Mandat niedergelegt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2025 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigen-

D-1230/2025

schaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25. Februar 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass auf den Antrag, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, wurde doch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen (vgl. Art. 55 VwVG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

D-1230/2025

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt wird – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimatoder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, dass im Sinne der sogenannten Schutztheorie eine nicht-staatliche Verfolgung asylrechtlich nur dann relevant ist, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten, beziehungsweise trotz allgemeiner Schutzfähigkeit und allgemeinen Schutzwillens die Betroffenen aus einem asylrechtlichen Motiv im Konkreten nicht geschützt werden,

dass den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung beizupflichten ist,

dass nach den Erkenntnissen des Gerichts zusammen mit der Vorinstanz von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungsund Justizbehörden auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1 bestätigt u.a. in E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E.6.2.1 sowie bspw. bezüglich des Vorbringens einer drohenden Zwangsheirat insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff. bestätigt u.a. in E-3320/2020 vom 22. November 2023 E. 6.2.1),

D-1230/2025

dass weder aus den pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner gleichgeschlechtlichen Neigung (vgl. Beschwerde S. 3 und SEM-eAkten 34/17 F112) noch aus denjenigen seinen Vater betreffend hervorgeht, weshalb er konkret asylbeachtliche Verfolgungshandlungen befürchten müsste,

dass die Vorinstanz zutreffend ausführte, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen Darstellung als Minderjähriger nie an die heimatlichen Behörden gewandt habe, weil er mutmasse, dass diese dann seinen Vater kontaktieren und mit den Vorwürfen konfrontieren würden und sein Vater die Vorwürfe bestreiten würde, was geradezu belegt, dass die türkischen Behörden – wenn sie denn angerufen würden – den Fall anhand nehmen würden,

dass sich überdies aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, wonach der Schutz des Beschwerdeführers – sollte er auf diesen überhaupt angewiesen sein – durch die türkischen Behörden nicht gewährleistet sein könnte und seine Erklärungsversuche – weshalb er bis anhin nicht um behördlichen Schutz ersucht haben will – auf reinen Vermutungen basieren, die überdies den gesicherten Erkenntnissen des Gerichts widersprechen, dass es ihm offensichtlich nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu

D-1230/2025

beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.) noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer sodann auch nicht in einem der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete gewohnt hat (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1), dass die Vorinstanz ausgeführt hat, weshalb es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer mit Schuldbildung und Berufserfahrung, der bereits in verschiedenen Städten in der Türkei gelebt und gearbeitet habe, möglich sei, sich dort erneut eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen, dass den entsprechenden Erwägungen zuzustimmen ist und diesen in der Beschwerde sodann auch nichts entgegengestellt wird, dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der

D-1230/2025

Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass die Vorinstanz den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) und folglich das entsprechende Beschwerdebegehren abzuweisen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,

dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung – ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen sind, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 und 4 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1230/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Michal Koebel