Montenegrin Asylum Claim Rejected Due to Credibility Issues and Safe Country Status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an asylum application and ordered deportation because the applicant, a citizen of Montenegro (a safe country), did not provide credible evidence of persecution. Despite claims of death threats from a criminal group, inconsistencies in his account, including a criminal complaint filed *by* the group against him, rendered his claims not credible. The court found no evidence of a well-founded fear of persecution based on race, religion, nationality, social group, or political opinion, nor any grounds to deem deportation inadmissible or unreasonable.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2013
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the grounds on which the appeal can be made and ultimately used to dismiss the appeal because the court found no violation of federal law, incorrect or incomplete determination of the relevant factual situation, or inappropriateness.
Cited as the legal provision under which the Federal Office for Migration (BFM) rightly did not enter into the asylum application, as Montenegro is considered a 'safe country'.
Cited as the general consequence of rejecting or not entering into an asylum application, leading to expulsion from Switzerland.
Cited in relation to the regulation of the foreigner's stay, specifically when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.
Cited in the context of the non-refoulement principle under refugee law, stating that expulsion is not permissible if it violates this principle.
Cited regarding the applicant's obligation to cooperate in obtaining valid travel documents for the execution of expulsion.
Cited as the basis for rejecting the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Cited as the legal basis for imposing court costs on the appellant.
Cited as the procedural rule allowing single-judge decisions with the consent of a second judge for obviously unfounded appeals.
Cited as the procedural rule allowing for a summary justification of the decision in cases of obviously unfounded appeals.
Cited as a procedural rule confirming that the appeal was entered in a timely and formally correct manner.
Cited in conjunction with other articles to establish the court's final decision-making power in asylum matters and the appellant's standing to appeal.
Cited to indicate the date on which the case files arrived at the Federal Administrative Court.
Cited as the provision under which the Federal Office for Migration (BFM) did not enter into the asylum application.
Cited as the basis for the amount of court costs imposed on the appellant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-1207/2013 law/joc
Urteil vom 13. März 2013
Besetzung Einzelrichter Walter Lang;
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren (…), Montenegro, Empfangsund Verfahrenszentrum (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. März 2013 / N (…).
D-1207/2013
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein montenegrischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in I._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 13. Januar 2013 verliess und am folgenden Tag in die Schweiz einreiste, wo er am 15. Januar 2013 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) L._______ vom 31. Januar 2013 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Februar 2013 zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, als er im Juni 2006 mit einer Frau in der Ortschaft C._______ unterwegs gewesen sei, habe ihm ein unbekannter Mann mit dem Tod gedroht,
dass er später erfahren habe, dass es sich bei dem Unbekannten um den Kriminellen D._______ handle, der einer Gruppe Krimineller um den Kriegsverbrecher "K._______" angehöre,
dass D._______ ihm am folgenden Tag in Begleitung von 15 Männern vor einer Cafeteria in C._______ aufgelauert habe und diese ihn angegriffen hätten, woraufhin er sein Messer, das er zu seinem Schutz auf sich getragen habe, gezogen habe und es ihm dadurch gelungen sei, in ein benachbartes Lokal zu flüchten, dessen Besitzer die Polizei gerufen habe, dass kurze Zeit später eine Spezialeinheit der Polizei eingetroffen sei, welche ihn mit Müh und Not vor den Angreifern beschützt habe und er danach auf den Polizeiposten von C._______ gebracht worden sei, wo er an jenem sowie an jedem folgenden Tag zur gleichen Zeit eine Aussage habe machen müssen, obwohl er nichts getan habe, dass ihn D._______, während er gerade gegen ihn bei der Polizei in E._______ eine Anzeige erstattet habe, auf sein Handy angerufen und erklärt habe, sämtliche Anzeigen gegen ihn würden nichts nützen, und er würde ihn umbringen,
dass der diensthabende Polizist, der dieses Gespräch über den Handylautsprecher mitgehört habe, erklärt habe, er könne D._______ mangels Zuständigkeit nicht festnehmen, er würde jedoch die von D._______ ausgesprochene Todesdrohung vor Gericht bezeugen, dass ihm in der Folge zehn Tage Polizeischutz gewährt worden sei,
D-1207/2013
dass in dieser Sache bis dato ein Gerichtsverfahren hängig sei, wobei vor Gericht nicht alle Zeugen, die zu seinen Gunsten hätten aussagen können, erschienen seien, vermutlich weil D._______ die Zeugen bedroht habe,
dass er versucht habe, D._______ und seine Leute zu meiden, er ihnen dennoch zweimal im Jahr 2011 in C._______ sowie letztmals am
25. Dezember 2012 begegnet sei, und diese im Juni 2011 sein Auto demoliert hätten,
dass das Ziel dieser Gruppe gewesen sei, ihn zur Zusammenarbeit, wahrscheinlich in Form von Drogenhandel und Waffengeschäften, zu bewegen, vermutlich weil er einer anderen Ethnie und Religion zugehöre und einen grossen Freundschaftskreis besitze, dass er seine Verfolger mehrfach angezeigt habe, sich die Polizei jedoch ebenfalls vor ihnen fürchte, und er keine Unterstützung erhalten habe, dass der Beschwerdeführer einen gegen ihn gerichteten Strafantrag der Staatsanwaltschaft C._______ vom 29. August 2006, eine Abschrift seiner Aussage und zugleich einen von ihm gestellten Strafantrag gegen D._______, ausgestellt durch den Polizeiposten in E._______ am
26. Dezember 2012, eine Geburtsurkunde, ausgestellt am 2. Dezember 2011 in E._______, ein Scheidungsurteil vom 20. März 2011, einen Reisepass sowie einen Identitätsausweis zu den vorinstanzlichen Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
15. Januar 2013 mit Verfügung vom 4. März 2013 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
6. März 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
D-1207/2013
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D-1207/2013
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Montenegro ist, der Bundesrat Montenegro mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 (in Kraft seit 1. Januar 2007) Montenegro zum "safe country" erklärt hat, da nach seinen Feststellungen dort Sicherheit vor Verfolgung besteht, und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG der weite Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. Entscheidungen und Mittteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) umfasst, wobei es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Ver-
D-1207/2013
folgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2
S. 108 f.),
dass als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken gelten (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass das BFM mit zutreffender Begründung ausführte, weshalb die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Montenegro von D._______ und seinen Männern, die der kriminellen Gruppe von "K._______", einem Kriegsverbrecher angehörten, in den vergangen Jahren mehrmals mit dem Tod bedroht worden sei, da er deren Aufforderung zur Zusammenarbeit nicht gefolgt sei, als nicht glaubhaft zu erachten sind,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, wobei anzufügen ist, dass sich aus der Fülle der aufgezeigten Ungereimtheiten ohne Weiteres – wenn auch vom BFM nicht explizit erwähnt – ergibt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers auf den ersten Blick nicht glaubhaft sind,
dass dabei hervorzuheben ist, dass gemäss dem eingereichten Strafantrag vom 26. August 2006 nicht etwa gegen D._______, sondern gegen den Beschwerdeführer Strafantrag erhoben und dieser darin beschuldigt wird, D._______ am 16. Juni 2006 mit einem Messer an einem Strande in der Gemeinde C._______, bedroht zu haben (vgl. act. A4 Nr. 1), dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was mit Blick auf die geltend gemachte Gefährdungssituation in Montenegro zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung führen könnte, da sich die darin enthaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers hauptsächlich darin erschöpfen, auf seine bereits bekannten Aussagen beim BFM zu verweisen,
D-1207/2013
dass ergänzend festzuhalten ist, dass in den geltend gemachten Drohungen durch die Gruppe von D._______ ohnehin offensichtlich keine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu erblicken wäre, dass sich nämlich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, die tatsächlich darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen Opfer von gezielt gegen seine Person gerichteten Massnahmen geworden ist, dass es demnach bereits an einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlen würde,
dass das BFM daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
D-1207/2013
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass entgegen der nicht näher begründeten Behauptung in der Beschwerde auch keinerlei Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Montenegro droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Montenegro noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, da er über Berufserfahrungen als (…) und (…) verfügt und in der Heimat auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann (vgl. act. A5/15 S. 5 f.), dass auch die – lediglich dem BFM gegenüber geäusserten und nicht weiter belegten – gesundheitlichen Beschwerden in Form von Brustschmerzen und Schmerzen beim Essen (vgl. act. A15/15 S. 11, act. A8/14
S. 12), den Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar erscheinen lassen, da deren allfällige weitere medizinische Behandlung in Montenegro möglich ist,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
D-1207/2013
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht belegten Bedürftigkeit – zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1207/2013
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: