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D-120/2020 • BVGer D-120/2020 KI-generiert

Credibility of Conscription Claim Bars Asylum

Geschäftsnummer D-120/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court rejected an asylum claim because the applicant's assertion of being conscripted as a reservist and fleeing to avoid military service was not credible. The court found inconsistencies in the applicant's statements regarding how he learned about the conscription and who delivered the summons, and determined that the submitted documents were not convincing proof of a direct call to active duty. Therefore, the court concluded that the applicant did not face a credible fear of persecution for evading military service and upheld the decision to deny asylum and order removal.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst; Credibility of Conscription Claim Bars Asylum: The court found inconsistencies in the applicant's statements regarding how he learned about the conscription and who delivered the summons, and determined that the submitted documents were not convincing proof of a direct call to active duty. Therefore, the court concluded that the applicant did not face a credible fear of persecution for evading military service and upheld the decision to deny asylum and order removal.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Beschwerdelegitimation Aufgebot zum Militärdienst Nachweis der Verfolgung Klageschrift Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 AsylG

The court uses this provision to define 'serious disadvantages' and 'well-founded fear' in relation to persecution, which are central to the definition of refugee status.

Art. 7 AsylG

This provision is cited as the basis for assessing the credibility of the applicant's statements and evidence in asylum proceedings.

Art. 44 AsylG

This provision is cited as the basis for ordering the expulsion from Switzerland when an asylum application is rejected.

Art. 105 AsylG

This provision is cited to establish the Federal Administrative Court's final decision-making authority in asylum matters.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision is cited to dismiss the request for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

This provision is cited as the basis for ordering the appellant to pay the court costs.

Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG

This provision is referenced in relation to the applicant's lack of vested interest in reviewing the reasons for postponing the execution of the expulsion order.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VwVG

This provision is referenced in conjunction with the cost regulation to determine the amount of court costs.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision is cited to justify the decision being made by a single judge with the consent of another judge, as the appeal is deemed obviously unfounded.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

This provision is cited to explain why a written exchange of pleadings was dispensed with, as the appeal is obviously unfounded.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision is cited to justify that the decision only needs to be summarily reasoned due to the obviously unfounded nature of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision is cited to define the scope of review for the Federal Administrative Court in asylum matters.

Art. 31 VGG

This provision is cited to establish the jurisdiction of the Federal Administrative Court to review decisions made by the SEM.

Art. 33 VGG

This provision is cited to confirm that the SEM is a subordinate authority of the Federal Administrative Court.

Art. 32 VGG

This provision is cited to confirm that no exceptions apply, meaning the Federal Administrative Court has jurisdiction in this asylum case.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision is cited to confirm that the Federal Administrative Court's decision is final, as there is no request for extradition from the state from which the person seeks protection.

Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG

These provisions are cited to establish the applicant's standing to appeal.

Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG

These provisions are cited to establish the applicant's standing to appeal.

Art. 105 AsylG

This provision is cited to establish the Federal Administrative Court's final decision-making authority in asylum matters.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

This provision establishes the principle that Switzerland grants asylum to refugees.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

This provision defines who qualifies as a refugee based on well-founded fear of persecution due to specific grounds.

Art. 3 Abs. 2 AsylG

This provision clarifies what constitutes 'serious disadvantages,' including threats to life, liberty, or measures causing unbearable psychological pressure.

Art. 105 AsylG

This provision is cited to establish the Federal Administrative Court's final decision-making authority in asylum matters.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision is cited to confirm that the Federal Administrative Court's decision is final, as there is no request for extradition from the state from which the person seeks protection.

Art. 36 BüG

Basis for annulment of naturalization due to concealment of facts.

Art. 93 BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-120/2020

Urteil vom 2. Juli 2020

Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);

Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2019 / N (…).

D-120/2020

Sachverhalt:

A. Am 21. Juni 2017 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach.

B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Juni 2017 und der Anhörung vom 17. September 2017 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, vom 15. März 2009 bis 1. Januar 2011 den obligatorischen Militärdienst geleistet zu haben. Während seiner Tätigkeit als Koch in einem Restaurant in B._______ habe er einen Beamten des syrischen Geheimdienstes namens C._______ kennengelernt, der ihm 2013 mitgeteilt habe, dass sein Name auf einer Einberufungsliste stehe. Wegen der bestehenden Kontrollposten zwischen seiner Wohnung und dem Restaurant habe er C._______ Geld gegeben, um den Weg mit dem Auto ohne Kontrolle zurücklegen zu können. Nach der Ermordung von C._______ anfangs 2015 sei er dank der Unterstützung durch eine andere Person weiterhin nicht kontrolliert worden. Im November 2015 habe sein Vater während der beruflichen Abwesenheit die Vorladung als Reservist für ihn entgegengenommen. Da er den Militärdienst als Reservist nicht habe leisten wollen, habe er den Entschluss gefasst, B._______ zu verlassen und sich in der Provinz D._______ zu verstecken. Im März 2016 sei ein auf seinen Namen lautender Haftbefehl an seinen Wohnort in B._______ zugestellt worden, worauf er sich zur Ausreise entschlossen habe und am 20. April 2016 ausgereist sei.

Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte, das Dienstbüchlein, eine «Vorladung» als Reservist und einen Haftbefehl ein.

C. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 (Eröffnung am 9. Dezember 2019) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.

D. Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung der

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Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde samt Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Im Übrigen sei das Verfahren in deutscher Sprache zu führen.

E. Mit Schreiben vom 11. Februar 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

F. Mit Eingabe vom 7. März 2020 reichte der Beschwerdeführer das mit der Beschwerde in Aussicht gestellte Beweismittel ein (Fahndungsbefehl/Haftbefehl im Original samt Übersetzung in deutscher Sprache).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die

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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26

E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. Antragsgemäss wird das Verfahren in deutscher Sprache geführt.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

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Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, als Reservist zum Militärdienst einberufen worden zu sein, als nicht glaubhaft.

Sie führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, plausibel zu erklären, warum C._______ sichere Kenntnis darüber gehabt habe, dass der Beschwerdeführer auf einer Reservistenliste zur Einberufung aufgeführt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich angegeben, C._______ habe ihm nichts Entsprechendes vorgelegt (vgl. SEM-Protokoll A21 S. 12). Es sei sonderbar, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Interesse daran gezeigt habe, weitergehende Erklärungen und Beweise für die Existenz dieser Liste zu erlangen.

Im weiteren Verlauf der Anhörung habe der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er behauptet, die genannte Liste einmal als Foto auf einem Mobiltelefon gesehen zu haben (vgl. A21 S. 21), obwohl er erst im Jahre 2015 eine Einberufung zum Militärdienst erhalten habe. Im Weiteren sei die Schilderung der geltend gemachten Bekanntschaft mit C._______, der Bestechungszahlungen und der Autofahrten sehr unbestimmt ausgefallen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung abweichend von seiner Aussage an der BzP, wonach die Einberufung zum Militärdienst seinem Vater von einem Mann in Zivil übergeben worden sei (vgl. A8), anlässlich der Anhörung geltend gemacht, die betreffende Person sei in Begleitung von drei oder vier uniformierten Personen nach Hause gekommen (vgl. A21 S. 11).

Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer im Flughafen die Kontrollen ungehindert habe passieren können, zumal die bloss unbestimmte Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er Bestechungsgeld bezahlt habe, nicht zu überzeugen vermöge. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die syrischen Beamten den Haftbefehl dem Vater des Beschwerdeführers in B._______ hätten übergeben sollen, obwohl sie Kenntnis vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kamishli gehabt hätten (vgl. A21 S. 17). Die Beweiskraft des im Original eingereichten «Einberufungsbefehls» sei als gering einzustufen und auch ungeachtet seiner Beweiskraft zum Nachweis einer Einberufung zum aktiven Dienst nicht geeignet, handle es sich doch bei diesem Dokument nicht um einen Einberufungsbefehl, sondern lediglich um eine Bescheinigung geleisteter Dienste mit dem Hinweis, unter bestimmten Umständen wieder Militärdienst leisten zu müssen.

Auch aus dem Text des Reservisten-Dokuments gehe hervor, dass die betreffende Person erst nach Erhalt der Einberufung oder einem entsprechenden Aufruf in den Medien bei der Musterungsstelle vorstellig werden müsse. Den Reservistenstatus zu haben und Syrien ohne Einberufung zum aktiven

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Dienst verlassen zu haben, könne nicht als Desertion oder Wehrdienstverweigerung gelten, weshalb der Beschwerdeführer keine behördlichen Behelligungen zu befürchten habe und somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.

6. Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die angefochtene Verfügung beruhe lediglich auf Mutmassungen und Spekulationen. Das SEM habe das Asylgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft. Gemäss der Reservistenkarte beziehungsweise dem Reserve-Einrückungsbefehl in die syrische Armee, welche dem Vater des Beschwerdeführers übergeben worden sei, hätte sich der Beschwerdeführer am 22. November 2015 melden und einrücken sollen. Es sei von einer sofortigen Einberufung und Rekrutierung auszugehen, weil der Name des Beschwerdeführers in den Medien aufgerufen worden und ihm ein Dokument mit einer Frist zugestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Aufgrund seines Verhaltens werde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als regierungsfeindlicher Deserteur betrachtet und müsse mit behördlichen Behelligungen rechnen.

7.

7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich das SEM entgegen der Auffassung in der Beschwerde hinreichend mit den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, indem es aufgrund zahlreicher Unglaubhaftigkeitselemente in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, weshalb die geltend gemachte Einberufung in den Militärdienst zu bezweifeln sei. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers, wonach das SEM die Sorgfaltspflicht beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt habe, erweisen sich somit als unbegründet.

7.2 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass das SEM die genannten Vorbringen des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung als nicht glaubhaft erachtet hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden, in E.5 aufgeführten Erwägungen verwiesen werden, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird. Vielmehr erschöpfen sich die Argumente in der Beschwerde in allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen. Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Einberufung in den aktiven Dienst und der bekannten leichten Fälschbarkeit und Käuflichkeit syrischer Dokumente ist die Be-

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weiskraft der eingereichten Beweismittel (Reservisten-Dokument, Haftbefehle), auch wenn diese teils im Original vorliegen, als gering einzustufen. Hinzu kommt, dass es sich beim als «Einberufungsbefehl» bezeichneten Dokument, wie bereits vom SEM zutreffend erkannt, lediglich um eine Bescheinigung geleisteter Dienste mit dem Hinweis, unter bestimmten Umständen wieder Militärdienst leisten zu müssen, handelt.

7.3 Zur Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt, respektive bezüglich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben, wurde in BVGE 2015/3 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden –, seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind.

Bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext ist stattdessen nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a. Urteile E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1, E- 3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1, E-2304/2020 vom 15. Mai 2020

E. 6.3).

Vorliegend vermochte der Beschwerdeführer, wie obenstehend aufgezeigt, im vorinstanzlichen Verfahren nicht glaubhaft zu machen, eine Militärvorladung erhalten zu haben. Die Tatsache alleine, dass er im Status eines Reservisten – der jedoch nicht zum aktiven Reservedienst einberufen worden ist – aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne einer

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Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Ebenso kommt dem Umstand, dass die syrische Armee im Verlauf des Bürgerkriegs in der Tat auch Reservisten einberufen hat und dies weiterhin tut, bezüglich des Beschwerdeführers keine Bedeutung zu, erhielt er doch selbst kein solches Aufgebot. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würde (vgl. auch Urteil des BVGer E-3311/2014 vom 5. Januar 2016). Aufgrund dieser Sachlage steht fest, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstpflichtiger in der syrischen Armee nicht bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat.

7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

9.

9.1. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen. Somit ist das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung

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der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG, unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit, abzuweisen. Mit dem Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

Versand: