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D-1155/2008 • BVGer D-1155/2008 KI-generiert

Asylum Denial Without Interview Leads to Remand

Geschäftsnummer D-1155/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court found that the immigration authority improperly denied an asylum application without conducting a personal interview, despite the applicant submitting a detailed written request and supporting documents. The court reasoned that the applicant's written submission, while not meeting the authority's expectations, did not fully clarify the ongoing legal proceedings against him and the potential dangers he faced. Therefore, the authority violated its duty to investigate the facts, necessitating the annulment of the decision and a remand for further investigation and a new decision.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 111 Bst; Asylum Denial Without Interview Leads to Remand: The court reasoned that the applicant's written submission, while not meeting the authority's expectations, did not fully clarify the ongoing legal proceedings against him and the potential dangers he faced. Therefore, the authority violated its duty to investigate the facts, necessitating the annulment of the decision and a remand for further investigation and a new decision.

Schlagwörter

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Prüfung des Asylgesuchs Prozessleitung Gesuch an eine Behörde ausländerrechtliche Festhaltung Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Used to determine that no costs are to be imposed on the parties in this case.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Used to determine that no party compensation is to be awarded as the appellant was not represented by counsel and did not incur costs.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Specifies the grounds for appeal, which are invoked in the appeal.

Art. 111 Bst. e AsylG

Allows for decisions in single-judge chambers with the consent of a second judge in obviously well-founded appeals.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Allows for brief reasoning in single-judge decisions for obviously well-founded appeals.

Art. 20 Abs. 2 AsylG

Cited in the context of assessing whether the appellant's return to Sri Lanka is unreasonable, but ultimately not the basis for granting the appeal.

Art. 19 Abs. 1 AsylG

Regulates the process of filing an asylum request abroad at a Swiss representation.

Art. 10 Abs. 1 AsylV 1

Mandates an interview with the asylum seeker by the Swiss representation, which was not conducted in this case.

Art. 10 Abs. 2 AsylV 1

Provides for written submission of asylum grounds if an interview is not possible, which was not adequately clarified for the appellant.

Art. 10 Abs. 3 AsylV 1

Requires the Swiss representation to forward documents and a report to the federal office.

Art. 12 AsylG

Relates to the duty of authorities to clarify the facts, which was considered violated by the lower authority.

Art. 8 AsylG

Relates to the duty of the asylum seeker to cooperate, but this duty has limits based on the authority's duty to investigate.

Art. 31 VGG

Establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court for appeals against administrative decisions.

Art. 5 VwVG

Defines the scope of administrative decisions subject to appeal.

Art. 33 VGG

Identifies the Federal Office for Migration (BFM) as a subordinate authority whose decisions can be appealed to the Federal Administrative Court.

Art. 105 AsylG

States that the decisions of the Federal Administrative Court in asylum matters are final.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Grants finality to the decisions of the Federal Administrative Court in certain matters, including asylum.

Art. 6 AsylG

Grants the right to appeal to asylum seekers.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Defines who is considered a party in administrative proceedings and thus has the right to appeal.

Art. 50 ff. VwVG

Covers general provisions on appeals and their admissibility.

Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG

These articles relate to the conditions for granting asylum, specifically the grounds for persecution and inadmissibility, which were considered by the BFM but are not the direct reason for the appeal being upheld.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-1155/2008 law/bah {T 0/2}

Urteil vom 28. Februar 2008

Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Partei A._______, geboren _______, Sri Lanka, wohnhaft _______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;

Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2007 / N _______.

D-1155/2008

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichteter Eingabe vom 16. Juni 2007 sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und Asylgewährung. Dem englischsprachigen Schreiben, welches am 22. Juni 2007 bei der Botschaft einging, lagen Kopien mehrerer Beweismittel bei (Polizeirapporte, Zeitungsartikel).

In seiner Eingabe machte im Wesentlichen geltend, sein in London lebender Bruder habe im Jahre 2005 versucht, eine Geldtransaktion nach Sri Lanka zu machen. Der beauftragte Mittelsmann, ein Freund seines Bruders, der vorübergehend nach Sri Lanka gekommen sei, habe das Geld veruntreut. Er (der Beschwerdeführer) habe den Mittelsmann anzeigen wollen, dieser habe aber die Polizei davon überzeugt, dass er einen Anschlag auf den Armeechef Sri Lankas geplant, von Geschäftsmännern Geld erpresst, Terroristen Unterschlupf gewährt und für die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) Geld eingetrieben habe. Aufgrund dieser Anschuldigungen sei er am 16. Dezember 2005 auf den Polizeiposten von A._______ vorgeladen und dort einvernommen worden. Es seien Ermittlungen eingeleitet worden und in der Presse habe man über ihn als unter Verdacht stehenden Terroristen berichtet. Man habe ihn fast einen Monat lang in Untersuchungshaft genommen. Im Juli 2006 sei er vom Gericht freigesprochen worden. Trotz dieses Freispruchs sei er in der Öffentlichkeit als Terrorist und Verräter betrachtet worden. Die Polizei besuche ihn ab und zu und er befürchte, von Unbekannten entführt oder getötet zu werden.

Die Schweizerische Botschaft bestätigte dem Beschwerdeführer am

2. Juli 2007 den Eingang seines Gesuchs. Er wurde aufgefordert, sofern er am Gesuch festhalten wolle, seine Vorbringen ("grievances") und allfällige Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren als letzte und bindende Eingabe ("your final and binding submission") bis zum 10. August 2007 einzureichen.

Der Beschwerdeführer teilte der Schweizerischen Botschaft am 12. Juli 2007 seine Klagen mit. Zudem legte er Kopien seiner Geburtsurkunde und seiner Identitätskarte bei.

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Mit Schreiben vom 6. August 2007 überwies die Schweizerische Botschaft dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Eingang BFM: 14. August 2007). Sie merkte an, der Beschwerdeführer habe auf das Schreiben vom 2. Juli 2007 nicht positiv geantwortet. Die Sache werde, ohne dass eine Befragung durchgeführt worden sei, an das BFM überwiesen.

B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 wies das BFM das Einreiseund Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine fehlende, aktuelle Gefährdung, auf die fehlende Schutzsuche bei den srilankischen Behörden und auf eine alternative Aufenthaltsmöglichkeit innerhalb von Sri Lanka.

Die Schweizerische Botschaft in Colombo teilte dem BFM am 17. Januar 2008 mit, die Verfügung vom 21. Dezember 2007 sei gleichentags an den Beschwerdeführer übermittelt worden (Einschreiben mit Empfangsbestätigung).

C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Februar 2008 (Eingang: 25. Februar 2008) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei zu überprüfen. Er führte aus, das gegen ihn eingeleitete Verfahren sei immer noch hängig und am

27. März 2008 finde die nächste Anhörung statt. Des Weiteren verwies er auf die allgemein schlechte Situation in Sri Lanka. Der Eingabe lagen eine Empfangsbestätigung und das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2007 bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt

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nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Die Beschwerde ist formund fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

4. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).

Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs.

2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weite-

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re zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).

Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

5.

5.1 Gemäss Praxis ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-6148/2006 vom 27. November 2007 E. 5 S. 7 ff.).

5.2 Vorliegend bestehen keine Zweifel daran, dass eine Befragung des Beschwerdeführers durch die Schweizerische Botschaft in Colombo möglich gewesen wäre. Weder der angefochtenen Verfügung noch den Akten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine Befra-

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gung nicht hätte durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer reichte bei der Schweizerischen Botschaft ein begründetes und mit Beweismitteln dokumentiertes, schriftliches Asylgesuch ein, und wurde am 2. Juli 2007 aufgefordert, weitere Ausführungen zu machen beziehungsweise Beweismittel einzureichen. Er beantwortete dieses Schreiben am 12. Juli 2007 und übermittelte die gewünschten Kopien seiner Identitätspapiere. Offenbar entsprach das Antwortschreiben nicht den Erwartungen der Schweizerischen Botschaft (vgl. Übermittlungsschreiben vom 6. August 2007), dennoch verzichtete sie auf die Durchführung einer Anhörung. Dem Beschwerdeführer kann indessen nicht vorgehalten werden, er habe die offenen Fragen nicht von sich aus genau und detailliert beantwortet, da die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ihre Grenzen in der Pflicht der Behörde zur Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 12 AsylG findet. Es war ihm nicht möglich zu wissen, was genau er in welcher Form auszuführen hatte, was sich allein schon daran zeigt, dass er sein Asylgesuch in der Form eines Gesuchs um Erteilung eines Visums stellte. Auch wurde er nicht darauf aufmerksam gemacht, was zu wissen wichtig wäre und welche weiteren Beweismittel benötigt würden. Die Aufforderung der Botschaft, all seine Vorbringen aufzulisten ("you are required to list all your grievances in detail and in support attach all documents as proof of your case") konnte diesbezüglich auch keine Klarheit schaffen. Vorliegend wäre indessen von Interesse gewesen, in Erfahrung zu bringen, welche konkreten Nachteile dem Beschwerdeführer aus dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren gegenwärtig entstehen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das gegen ihn eingeleitete Verfahren sei immer noch hängig; es finde am 27. März 2008 eine Anhörung statt. Im Rahmen einer Anhörung wäre es möglich gewesen, dazu nähere Angaben zu erhalten.

5.3 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers könne aufgrund der Aktenlage abschliessend beurteilt werden. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung nicht teilt, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das BFM dem Beschwerdeführer in diesem Fall das rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid hätte gewähren müssen, was indessen unterlassen wurde.

5.4 Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Unrecht nicht befragen liess. Dieser Mangel ist

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auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal durch die Unterlassungen der Vorinstanz der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht vollständig erstellt zu erachten ist. Es ist nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, während diesem von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen.

6. Die Feststellung, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz mangels Botschaftsanhörung nur unvollständig abgeklärt wurde, führt indessen nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus dem Umstand, dass er bisher nicht befragt – respektive ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt – wurde, kann nicht geschlossen werden, dass ihm zur persönlichen Anhörung die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. Angesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Sachverhaltsabklärungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG.

7.

7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und dabei die behördliche Untersuchungspflicht verletzt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Dezember 2007 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen ist, ihm seien durch

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die Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2007 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; wir bitten Sie, dem Beschwerdeführer das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung derselben per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen; bitte übermitteln Sie uns die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (in Kopie; Ref.-Nr. N _______)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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