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D-1148/2022 • BVGer D-1148/2022 KI-generiert

Asylum Authority's Age Assessment of Minor Deemed Inadequate

Geschäftsnummer D-1148/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court overturned a decision to deny asylum and order deportation because the asylum authority failed to adequately investigate the applicant's age. The applicant claimed to be a minor, but the authority concluded otherwise based on potentially unreliable foreign documents and the applicant's registration as an adult in other countries, without conducting a medical age assessment and sufficiently considering evidence supporting his minority claim. The court found the authority's investigation to be incomplete and that the applicant's right to be heard and the principle of official investigation were violated, thus remanding the case for a new decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. März 2022

Schlagwörter

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Asyl für Minderjährige ungenügende medizinische Abklärung Verwaltungsbehörde Asylrevision Beweiswürdigung ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102h AsylG

Governs the provision of free legal representation and its compensation, which is cited in relation to the non-payment of party compensation.

Art. 102k AsylG

Governs the provision of free legal representation and its compensation, which is cited in relation to the non-payment of party compensation.

Art. 111ater AsylG

Governs the provision of free legal representation and its compensation, which is cited in relation to the non-payment of party compensation.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Determines that no costs shall be imposed on the parties in this type of outcome.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-1148/2022

Urteil vom 18. März 2022

Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann;

Gerichtsschreiber Constantin Hruschka.

Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Annalena von Allmen, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 1. März 2022 / N (…).

D-1148/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im September 2021 verliess und über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich am 10. Dezember 2021 in die Schweiz einreiste und hier am 11. Dezember 2021 um Asyl nachsuchte, dass das SEM durch eine Abfrage in der europäischen Fingerabdrucksdatenbank (Eurodac) feststellte, dass er bereits am 11. November 2021 in Bulgarien und am 7. Dezember 2021 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte,

dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 25. Januar 2022 angab, 15 Jahre alt zu sein, wie sich aus seiner bei der Erstbefragung in Kopie eingereichten E-Tazkira (Kreditkartenformat) ergebe, dass die Vorinstanz am 4. Februar 2022 Österreich und parallel dazu am

11. Februar 2022 Bulgarien um Übernahme der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ersuchte, dass Österreich das Übernahmeersuchen am 15. Februar 2022 unter Hinweis auf die Zuständigkeit Bulgariens ablehnte, dass Bulgarien auf das Übernahmeersuchen der Vorinstanz nicht innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vorgesehenen Frist von zwei Wochen geantwortet hat,

dass das SEM mit Verfügung vom 1. März 2022 – eröffnet am 2. März 2022

– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters seien ungenau geblieben und die eingereichte Kopie der Tazkira habe nur einen geringen Beweiswert, da diese leicht fälschbar sei,

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dass der Beschwerdeführer zudem angegeben habe, in Bulgarien und Österreich als volljährig registriert worden zu sein, ohne nachvollziehbar erklären zu können, warum dies der Fall sei, dass seine Angaben dazu vage und widersprüchlich ausgefallen seien,

dass deshalb eine Gesamtwürdigung für die Volljährigkeit des Gesuchstellers spreche,

dass das SEM hinsichtlich der Altersangaben weiter ausführte, auch die eingereichte Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Änderung der Personendaten in ZEMIS änderten nichts an der fehlenden Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit, da die Angaben im Wesentlichen eine Wiederholung der bereits gemachten Angaben seien, dass den mit der Stellungahme eigereichten Kopien der Geburtsurkunde, des Impfausweises und des Zivilregisterauszuges ebenfalls nur ein geringer Beweiswert zukomme, da diese leicht fälschbar seien und zudem noch unterschiedliche Geburtsdaten beinhalten würden, dass es mit Bezug auf die Situation in Bulgarien ausführte, die dortigen Bedingungen seien für Asylsuchende nicht als unmenschlich oder erniedrigend zu qualifizieren, womit ein Überstellungsverbot nicht in Betracht komme,

dass des Weiteren auch keine Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegeben seien und auch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer sowie seinem mit ihm zusammen gereisten und in der Schweiz aufhältigen Verwandten (Onkel und Cousin) bestehe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er des Weiteren darum ersuchte, die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum auf den (…) 2006 im ZEMIS anzupassen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Verfahren von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen,

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dass er in prozessualer Hinsicht um die unentgeltliche Rechtspflege inklusive den Verzicht auf einen Kostenvorschuss ersuchte, dass das Verfahren hinsichtlich der Korrektur des Geburtsdatums im ZEMIS abgetrennt und separat unter einer anderen Verfahrensnummer beim Bundesverwaltungsgericht geführt wird, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die anonymisierte Kopie des Ausdrucks einer E-Mail vorlegte, in der sich eine Lehrperson aufgrund seines Aussehens erstaunt über die Festlegung des Alters auf

19 Jahre äusserte,

dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

11. März 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,

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die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach das Gericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates das SEM die Zuständigkeit gemäss der Dublin-III-VO prüft, dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist und dieser Staat seine Zuständigkeit im Rahmen des Übernahmeverfahrens implizit oder explizit anerkennt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2),

dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass zwar im Rahmen eines – hier interessierenden – Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5

E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), jedoch in Fällen unbegleiteter minderjähriger

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Asylsuchender die Bestimmung des Art. 8 Dublin-III-VO auch in Wiederaufnahmeverfahren zu beachten ist (vgl. zum Vorrang des Kindeswohls generell BVGE 2016/1 E. 4.2),

dass es daher vorliegend entscheidend auf die Frage ankommt, ob der Beschwerdeführer minderjährig ist oder nicht, dass in der Beschwerdeschrift der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Hinblick auf die Altersprüfung vorgeworfen werden und diese formellen Rügen vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass gemäss Art. 29 VwVG die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1),

dass mit dem Gehörsanspruch die Pflicht der Behörden korreliert, die Vorbringen einerseits tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen – was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. WALDMANN/BI- CKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) – und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum ihren Anträgen nicht stattgegeben wird,

dass demgegenüber nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), dass im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) gilt, nachdem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, was heisst, dass sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen ist (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EM- MENEGGER/BABEY, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG), D-1148/2022

dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043), dass der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG) findet, wozu insbesondere gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, dass angesichts der Angaben des Beschwerdeführers (in der Erstbefragung und in der Stellungnahme im Rahmen der Gehörsgewährung zur Altersanpassung im ZEMIS) und der von ihm vorgelegten Kopien von Urkunden und weiteren Belegen nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen werden kann, zumal mit Blick auf die Situation in Afghanistan durchaus nachvollziehbar erscheint, dass Dokumente im Original aktuell nicht versandt werden können,

dass die vorgelegten Beweismittel und die Aussagen des Beschwerdeführers einige Qualität aufweisen, seine Minderjährigkeit aber noch nicht nachgewiesen respektive überwiegend glaubhaft gemacht ist, diese allerdings aufgrund der aktuellen Beweislage auch nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden kann,

dass daher nicht nachvollziehbar ist, warum das SEM – trotz der Ankündigung in der Erstbefragung, dass möglicherweise eine medizinische Altersabklärung durchgeführt werde, und dem dazu erklärten Einverständnis des Beschwerdeführers – kein solches Altersgutachten eingeholt hat, obwohl es in den Parallelfällen der kurz zuvor eingereisten Verwandten des Beschwerdeführers B._______ (N (…) – Onkel) und C._______ (N (…) – Cousin), deren Dossiers die Vorinstanz nach Aktenlage auch im Rahmen der Entscheidfindung konsultiert hat, solche Gutachten eingeholt hat, dass des Weiteren das SEM die für die Minderjährigkeit sprechenden Faktoren bei der erforderlichen Abwägung zu wenig in den Blick genommen hat und sich beispielsweise nicht mit der Tatsache beschäftigt, dass das Geburtsdatum nach dem persischen Kalender auf allen eingereichten Dokumenten dasselbe ist und somit ein Fehler bei der Übertragung auf den gregorianischen Kalender in der Geburtsurkunde und der Tazkira zumindest plausibel erscheint,

dass das SEM bei der Erstbefragung sich stark von den in Bulgarien und Österreich registrierten Geburtsdaten leiten liess, obwohl nach Aktenlage D-1148/2022

feststeht, dass sich der Beschwerdeführer in beiden Ländern nur sehr kurz aufgehalten hat und somit dort eine vertiefte Altersabklärung wohl kaum erfolgt sein dürfte,

dass basierend auf dieser Aktenlage die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, die Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft gemacht, nicht mit der notwendigen Sicherheit getroffen werden konnte, dass die Abklärungen der Vorinstanz als offensichtlich unvollständig zu bezeichnen sind,

dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes offensichtlich begründet ist, dass dementsprechend die Beschwerde im Hinblick auf den Eventualantrag gutzuheissen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind,

dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG),

(Dispositiv nächste Seite)

D-1148/2022

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die beantragte Korrektur des Geburtsdatums im ZEMIS wird vom vorliegenden Beschwerdeverfahren abgetrennt und separat unter einer anderen Verfahrensnummer beim Bundesverwaltungsgericht geführt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

3. Die Verfügung des SEM vom 1. März 2022 wird bezüglich des vorliegenden Prozessgegenstandes aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka

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