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D-11/2023 • BVGer D-11/2023 KI-generiert

Asylum seeker denied transfer to Switzerland, ordered expelled to Austria.

Geschäftsnummer D-11/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to not consider an asylum application and ordered expulsion to Austria based on the Dublin Regulation, as the applicant had previously applied for asylum in Austria, as confirmed by fingerprint data. The court found no systemic flaws in Austria's asylum procedures or conditions that would prevent transfer, and the applicant failed to demonstrate an individual risk of mistreatment or that Austria would violate non-refoulement obligations. Therefore, the applicant's request for Switzerland to take responsibility for his asylum case was denied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2022

Schlagwörter

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Dublin-Überstellungsanordnung Wegweisung im Asylverfahren Dublin-III-Verordnung Non-Refoulement Überstellungshaft Asylgesuch tibetischer Herkunft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision was used by the SEM to not enterain the asylum application and is the basis for the dismissal of the appeal.

Art. 44 AsylG

This provision was used by the SEM to order the expulsion to Austria.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was cited to deny the request for free legal aid because the grounds for appeal were considered hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose the court costs on the appellant.

Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG

Mentioned in the reasoning regarding abuse of discretion, but not directly used in the dispositive orders.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

This provision was discussed in the context of the applicant's alternative request for Switzerland to declare itself competent, but the court ultimately found the conditions for its application by the SEM were not met.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

This provision was cited in relation to the order of expulsion, but Art. 44 AsylG is the primary basis mentioned for the expulsion.

Art. 105 AsylG

Cited for the court's final jurisdiction and the appellant's standing to appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to the appellant's standing to appeal.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

Cited for the admissibility of the appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited for the admissibility of the appeal.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited for the single-judge's jurisdiction.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited for the abbreviated reasoning.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Cited for waiving the written procedure.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited for the grounds of appeal that can be raised.

Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO

Discussed regarding systemic weaknesses in Austria, but not used for the final order.

Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO

Discussed in relation to the Selbsteintrittsrecht, but not directly applied in the final order.

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO

Cited as the general rule for determining responsibility, which was superseded by Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in this case.

Art. 23 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO

Cited for the SEM's request to Austria for readmission.

Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO

Cited in relation to the general principle of one member state examining the application.

Art. 8–15 Dublin-III-VO

Cited as the criteria for determining the responsible state.

Art. 105 VwVG

Cited in relation to the appellant's standing.

Art. 31‒33 VGG

Cited for the court's final jurisdiction in asylum matters.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited for the court's final jurisdiction in asylum matters.

Art. 5 VwVG

Cited in relation to the SEM's decisions.

Art. 105 AsylG

Cited for the appellant's standing and the court's final jurisdiction.

Art. 66 al. 1 LTF

This article would typically be used for costs, but it is not explicitly cited in the dispositive section.

Art. 64 LTF

This article would typically be used for legal aid, but it is not explicitly cited in the dispositive section.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-11/2023

Urteil vom 4. Januar 2023

Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;

Gerichtsschreiber Linus Sonderegger

Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);

Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2022 / N (…).

D-11/2023

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass das SEM mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 – eröffnet am

23. Dezember 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

dass es gleichzeitig das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) festsetzte (mit Bestreitungsvermerk), feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) für das Asylverfahren für zuständig zu erklären,

dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Sache entschieden habe,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-11/2023

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Rechtsbegehren der Beschwerde vom 29. Dezember 2022 unter Berücksichtigung deren Begründung ausschliesslich auf das Nichteintreten auf das Asylgesuch beziehen, weshalb die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (Dispositivziffer 5) vorliegend nicht Prozessgegenstand bildet,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,

D-11/2023

dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass ein Abgleich vom 5. Oktober 2022 der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am

4. September 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, was von ihm nicht bestritten wurde,

dass das SEM die österreichischen Behörden am 5. Dezember 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,

dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am

19. Dezember 2022 zustimmten,

dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Zuständigkeit von und Überstellung nach Österreich vom 15. November 2022 einzig geltend machte, sein Zielland sei die Schweiz gewesen,

dass an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass ferner die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich Volljährigkeit vollumfänglich überzeugen – was im Übrigen auf Beschwerdeebene auch nicht mehr bestritten wird – weshalb sich auch aus der ursprünglich behaupteten Minderjährigkeit keine Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung seines Verfahrens ableiten lässt,

dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen,

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch

D-11/2023

wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer eventualiter die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, und dies damit begründet, in Österreich sei der Zugang zu unabhängigen Rechtsberatungsstellen erschwert worden und vulnerable Personen würden dort inhaftiert, dass in Österreich in ähnlicher Weise wie in der Schweiz seit 1. Januar 2021 eine flächendeckende Rechtsberatung und Rechtsvertretung für Asylsuchende eingerichtet wurde und verfügbar ist, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, dass er bei Rückkehr nach Österreich einer möglichen Inhaftierung ausgesetzt sein könnte und nach der Quellenlage dort auch keine systematische Inhaftierung asylsuchender Personen stattfindet,

dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,

D-11/2023

dass dementsprechend die generellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu fehlenden Rechtsberatungsmöglichkeiten und zu einer möglichen Inhaftierung offensichtlich nicht geeignet sind, ein individuelles Überstellungsverbot zu begründen,

dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

dass daher die Voraussetzungen für die eventualiter beantragte gerichtliche Anweisung an das SEM, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 für das Asylverfahren für zuständig zu erklären, offensichtlich nicht vorliegen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

D-11/2023

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-11/2023

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger

Versand: