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D-1061/2012 • BVGer D-1061/2012 KI-generiert

Asylum Seeker's Transfer to Spain Upheld by Federal Administrative Court

Geschäftsnummer D-1061/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An asylum seeker and their children entered Switzerland and immediately requested asylum. Due to a valid Schengen visa issued by Spain, Switzerland determined Spain was responsible for processing the asylum claim under the Dublin Regulation. After Spain agreed to the transfer, Switzerland's Federal Office for Migration denied entry into the asylum procedure and ordered the individuals' removal to Spain. The Federal Administrative Court upheld this decision, finding that Spain was indeed the responsible state, and dismissed the appeal, also denying requests for free legal aid and imposing court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 23. Februar 2012

Schlagwörter

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Asylverfahren Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Verwaltungskosten Abschiebung Visum Dublin-Überstellungsanordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 34 Abs. 2 Bst
Februar 2012 summarisch befragt wurde, wobei ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl­ und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin­II­VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst d AsylG sowie zur Wegweisung nach Spanien gewährt wurde,
Art. 9 Abs. 2 Dublin
Februar 2012 die spanischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Dublin­ II­VO ersuchte, und die spanischen Behörden dieses Gesuch am 22.
Art. 109 Abs. 2 AsylG
Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
Art. 5 VwVG
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
Art. 105 AsylG
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 83 Bst
31 – 33 VGG; Art. 83 Bst.
Art. 37 VGG
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
Art. 48 Abs. 1 VwVG
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

This provision is the legal basis for the non-admission of asylum applications when asylum seekers can travel to a third state that is contractually responsible for processing the asylum and expulsion procedure.

Art. 106 AsylG

This provision allows the Federal Administrative Court to dismiss the appeal if the appellants have not demonstrated that the contested decision violates federal law, establishes the relevant factual circumstances incorrectly or incompletely, or is inappropriate.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

This provision is cited for the rejection of the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

This provision is cited for imposing the costs of the proceedings on the appellants.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D­1061/2012

Urteil vom 29. Februar 2012

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien A._______, geboren (…), und deren Kinder B._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), Aegypten, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Flughafen­ und Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 23. Februar 2012 / N .

D­1061/2012

Das Bundesverwaltungsgericht,

in Anwendung

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),

des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin­Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),

D­1061/2012

der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin­II­VO),

der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin­II­VO (DVO Dublin), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

stellt fest,

dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern am 4. Februar 2012 im Flughafen M._______ ein Asylgesuch einreichte und am 6. Februar 2012 summarisch befragt wurde, wobei ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl­ und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin­II­VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst d AsylG sowie zur Wegweisung nach Spanien gewährt wurde,

dass das BFM am 8. Februar 2012 die spanischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Dublin­ II­VO ersuchte, und die spanischen Behörden dieses Gesuch am 22. Februar 2012 guthiessen,

dass das BFM mit Verfügung vom 23. Februar 2012 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 4. Februar 2012 nicht eintrat, die Beschwerdeführenden aus dem Transitbereich des Flughafens M._______ wegwies, die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, feststellte, der Kanton M._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,

D­1061/2012

dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Februar 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen liess: die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,

dass die zuständige Behörde ferner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen und die Beschwerdeführenden bei einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.

105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

D­1061/2012

dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist­ und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art.

108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass auf die Eventualanträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist, da es sich vorliegend um ein Überstellungsverfahren in den zuständigen Dublin­Mitgliedstaat handelt, dass den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, welche den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführenden betreffende Daten bereits an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Begehren, es seien im Falle einer vorgängigen Weitergabe von Daten allfällige Aktenstücke den Beschwerdeführenden vorzulegen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass gemäss Art. 107a AsylG vorliegend die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat,

dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),

D­1061/2012

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl­ und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin­II­VO vorzunehmen ist,

dass die spanische Botschaft in Kairo den Beschwerdeführenden am

12. Januar 2012 ein vom 28. Januar 2012 bis am 18. Februar 2012 gültiges Schengen­Einreisevisum (Typus C, 1 Einreise für 7 Tage) ausstellte (BzP Ziff. 2.05 S. 5 und Ziff. 5.04 S. 10), welches die Beschwerdeführenden benutzten, um von Kairo aus direkt in die Schweiz zu reisen,

dass die spanischen Behörden am 22. Februar 2012 einer Übernahme zustimmten (A18/1),

dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging (vgl. Art. 5 Dublin­II­Verordnung i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Dublin­II­Verordnung), dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere ausgeführt wird, Spanien werde der Beschwerdeführerin und ihren Kindern niemals den gleichen Schutz angedeihen lassen wie die Schweiz, und die Beschwerdeführerin wie auch ihre Knaben bräuchten umgehend etwas mehr Stabilität anstelle eines weiteren Verfahrens in einem anderen Staat, dass diese Vorbringen in der Beschwerde indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,

D­1061/2012

dass aufgrund der festgestellten Visumserteilung durch Spanien zwingend die Normen des Dublin­Abkommens zur Anwendung kommen, dass die oben genannten Einwände an der Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin­II­Verordnung, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen, dass es sich bei Spanien nach wie vor um ein Land mit ausgeprägt christlichem Selbstverständnis handelt, in dem Konvertiten einen (mindestens) gleichwertigen Schutz zu erwarten haben wie in der Schweiz,

dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin­II­Verordnung) ersichtlich sind, zumal Spanien Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, der EMRK und der FoK ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Spanien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,

dass demzufolge – entgegen der sinngemässen Befürchtung in der Beschwerdeschrift – nicht davon auszugehen ist, die spanischen Behörden würden sie direkt nach Aegypten überstellen, ohne zuvor ihre Asylgesuche zu prüfen,

dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass im Rahmen des Dublin­Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für

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Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.

1 AuG,

dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ­ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D­1061/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.­ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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