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D-1044/2009 • BVGer D-1044/2009 KI-generiert

Asylum Seeker Denied Entry to Procedure Due to Transit Through France

Geschäftsnummer D-1044/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker who entered Switzerland illegally after leaving his home country was denied entry into the asylum procedure because he had transited through France, a designated safe third country. The court found that the applicant's claims of refugee status were unsubstantiated and contradictory, and he provided no evidence of lacking effective protection in France or having close ties in Switzerland. Therefore, his appeal was dismissed, and his deportation to France was upheld as permissible, reasonable, and possible.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 Bst, Art. 34 Abs. 3 Bst, Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 3 AsylG, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG; Asylum Seeker Denied Entry to Procedure Due to Transit Through France: The court found that the applicant's claims of refugee status were unsubstantiated and contradictory, and he provided no evidence of lacking effective protection in France or having close ties in Switzerland. Therefore, his appeal was dismissed, and his deportation to France was upheld as permissible, reasonable, and possible.

Schlagwörter

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Asylverfahren Einreise Flüchtling Bestimmung als sicherer Drittstaat illegale Ausreise Geschäftsordnung Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG

This provision was used by the Federal Office for Migration to not enter into the asylum application because the applicant could return to France, a safe third country.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision states that the rejection or non-consideration of an asylum application generally results in expulsion from Switzerland.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

This provision applies when the execution of the expulsion is not permissible, not reasonable, or not possible, regulating the temporary admission of foreigners.

Art. 83 Abs. 1 AuG

This provision is cited in relation to Article 44(2) of the AsylG, concerning the regulation of stay by the Federal Office when expulsion cannot be executed.

Art. 83 Abs. 2 AuG

This provision states that the execution of expulsion is possible if there are no obstacles to execution and the authorities of the destination country have guaranteed readmission.

Art. 83 Abs. 4 AuG

This provision concerns the unreasonableness of expulsion if there is a concrete danger in the home or origin country due to war, civil war, general violence, or medical emergency.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

This provision governs the granting of free legal aid, which was denied because the applicant's requests were deemed hopeless.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

This provision was applied to impose costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.

Art. 106 AsylG

This provision deals with the grounds for appealing against Federal Office decisions, stating that violations of federal law, incorrect or incomplete factual findings, or inappropriateness can be invoked.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision allows for decisions in cases of obviously unfounded appeals to be made by a single judge with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision states that decisions in cases of obviously unfounded appeals are to be briefly justified.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

This provision relates to the admissibility of appeals, indicating that appeals are to be entered into if they are otherwise compliant with formal and time requirements.

Art. 6 AsylG

This provision addresses the legitimacy to appeal, requiring the appellant to be affected by the decision and have a protectable interest in its annulment or amendment.

Art. 5 VwVG

This provision establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court to decide definitively on appeals against decisions of the Federal Office for Migration.

Art. 105 AsylG

This provision establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court to decide definitively on appeals against decisions of the Federal Office for Migration.

Art. 31 - 34 VGG

These provisions define the jurisdiction of the Federal Administrative Court regarding appeals against decisions of the Federal Office for Migration.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision specifies the types of decisions from federal lower courts that can be appealed to the Federal Supreme Court, providing context for the jurisdiction of the Federal Administrative Court.

Art. 52 VwVG

This provision relates to the procedural aspects of appeals, specifically concerning the competence of the court.

Art. 109 Abs. 2 AsylG

This provision deals with the transfer of case files to the Federal Administrative Court.

Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG

This provision is an exception to the rule of non-entry into asylum applications, stating that it does not apply if the refugee status is not obviously present.

Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG

This provision is an exception to the rule of non-entry into asylum applications, stating that it does not apply if there are indications that effective protection against refoulement does not exist in the third country.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

This provision defines effective protection against refoulement, which is a criterion for determining the validity of claims regarding third countries.

Art. 3 AsylG

This provision defines refugee status.

Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG

This provision is an exception to the rule of non-entry into asylum applications, stating that it does not apply if close relatives or persons with close ties to the applicant live in Switzerland.

Art. 55 Abs. 1 VwVG

This provision grants suspensive effect to appeals.

Art. 55 Abs. 2 VwVG

This provision allows for the withdrawal of suspensive effect from an appeal in the appealed decision.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

This provision concerns the formal requirements for an appeal, stating that it should be entered if it meets the formal and time requirements.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision outlines who is entitled to lodge an appeal, requiring the appellant to be affected by the decision and have a protectable interest.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision concerns the imposition of costs in legal proceedings.

Art. 64 LTF

This provision concerns legal aid.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-1044/2009 {T 0/2}

Urteil vom 24. Februar 2009

Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;

Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2009 / N .

D-1044/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. Januar 2008 verliess,

dass er am 25. Oktober 2008 versuchte, unter Umgehung der Grenzkontrolle am Bahnhof Cornavin in Genf in die Schweiz einzureisen, er aber durch das schweizerische Grenzwachtkorps angehalten, daktyloskopisch registriert und wieder nach Frankreich zurückgewiesen wurde,

dass ihm bei einem weiteren Versuch die illegale Einreise in die Schweiz gelang, wo er am 27. Oktober 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) X._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vom 29. Oktober 2008 im EVZ X._______ sowie der direkten Anhörung vom 2. Februar 2009 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im August 2006 in Eritrea militärisch eingezogen worden, habe vom 2. August 2006 an in Y._______ eine einmonatige militärische Grundausbildung absolviert, sei am 2. September 2006 nach Z._______ versetzt worden, um dort die akademische Schule und die militärische Grundausbildung weiter zu führen,

dass er im April 2007 eine Aufnahmeprüfung für die 12. Klasse absolviert habe, doch sei ihm das Prüfungsergebnis nicht mitgeteilt worden, dass er die militärische Grundausbildung im Juli 2007 abgeschlossen habe und in der Folge auf eine Plantage in der Nähe von Z._______ versetzt worden sei, wo er trotz Urlaubsgesuchen unablässig habe weiterarbeiten müssen,

dass er dieser Situation im Januar 2008 überdrüssig geworden sei, die Kaserne verlassen und sich davon gemacht habe, dass er sich am 20. Januar 2008 in den Sudan und danach nach Libyen begeben habe, von wo aus er auf dem Seeweg in ein unbekanntes Land gereist sei,

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dass er mit einem Auto und schliesslich mit dem Zug illegal in die Schweiz gelangt sei,

dass die französischen Behörden am 30. Dezember 2008 einer Rücknahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass ihm dazu am 2. Februar 2009 das rechtliche Gehör gewährt wurde,

dass das BFM mit Verfügung vom 5. Februar 2009 – eröffnet am

11. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten, und die Behörden Frankreichs hätten sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen,

dass der Bundesrat am 14. Dezember 2007 Frankreich als sicheren Drittstaat bezeichnet habe,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückkehr nach Frankreich geltend gemacht habe, er kenne sich in Frankreich nicht gut aus, sein Reiseziel sei die Schweiz gewesen,

dass sich derartigen Aussagen aber keine Anhaltspunkte im Sinne von Art 34 Abs. 3 Bst. c AsylG entnehmen liessen, dass es somit keine Hinweise auf das Fehlen eines effektiven Schutzes vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG in Frankreich gebe,

dass die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich zutage trete, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert, widersprüchlich und wirklichkeitsfremd ausgefallen seien, weshalb die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zur Anwendung gelange,

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dass zudem in der Schweiz weder nahe Angehörige des Beschwerdeführers noch sonstige Personen lebten, zu denen dieser eine enge Beziehung habe,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Gewährung von Asyl beantragte, ferner sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen,

dass der Beschwerdeführer schliesslich in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG unter anderem Gegenstand der Prüfung ist, ob die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage tritt (vgl. Art. 34 Abs.

3 Bst. b AsylG),

dass die Asylgewährung jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Nichteintretensentscheides ist, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),

dass daher auch auf das Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,

dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a - c AsylG),

dass Frankreich (wie alle anderen EU- und EFTA- Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist,

dass der Beschwerdeführer nach Frankreich als sicherem Drittstaat zurückkehren kann, da dessen Behörden am 30. Dezember 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe sinngemäss auf die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG beruft, indem er einige Erwägungen der Vorinstanz bestreitet, welche diese zur Begründung der fehlenden Offensichtlichkeit der Flüchtlingseigenschaft anführte,

dass er beispielsweise geltend machte, er habe von Anfang an gesagt, seine älteren Brüder seien vor ihm in den Militärdienst einberufen worden, und einer seiner Brüder habe ihm einen Geldbetrag zukommen lassen, den dieser vor seinem Militärdienst angespart habe, dass dieses Beschwerdevorbringen indessen nicht zutrifft, machte der Beschwerdeführer doch zunächst geltend, sein Bruder habe ihm 5'000 US Dollar geschickt, über die dieser habe verfügen können, "weil er arbeitet" (A23/20 S. 8 F79), obwohl er unmittelbar danach bestätigen musste, sein Bruder arbeite gar nicht, sondern leiste Militärdienst,

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dass er einerseits geltend machte, er habe einen Monat in Haft zugebracht, weil er sich zu spät in Z._______ eingefunden habe (A5/9 S. 5), während er demgegenüber anlässlich der Anhörung vom 2. Februar 2009 ausführte, er habe nie gesagt, er sei inhaft worden, vielmehr sei er lediglich bestraft worden (A23/20 S. 5 F39), dass dem Beschwerdeführer das Protokoll vom 29. Oktober 2008 rückübersetzt wurde, woraufhin dieser mit seiner Unterschrift bestätigte, das Protokoll entspreche seinen Vorbringen, weshalb er sich bei seinen Erklärungen, wie sie in das Protokoll Eingang gefunden haben, behaften lassen muss,

dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, er habe einen Falschnamen angegeben, weil er seit zehn Stunden unterwegs, hungrig und körperlich total erschöpft gewesen sei und ausserdem an der Grenze nichts verstanden habe, nicht überzeugt, zumal das Gericht der Ansicht ist, dass Hunger und Erschöpfung kein Hindernis darstellen, den richtigen Namen anzugeben,

dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wird, aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, die den Schluss zuliessen, der Beschwerdeführer erfülle offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, weshalb im Übrigen auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer ferner unbestrittenermassen über keine engen Bezugspersonen in der Schweiz verfügt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG)

dass mangels entsprechender gegenteiliger konkreter Hinweise davon auszugehen ist, in Frankreich bestehe effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass schliesslich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Frankreich) reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in casu weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin sprechen, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die französischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben,

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden

Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.

1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1044/2009

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (per Telefax und Kurier, in Kopie)

- (...) (per Telefax)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Gert Winter

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