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C-995/2018 • BVGer C-995/2018 KI-generiert

Appellant's Withdrawal Renders Case Moot

Geschäftsnummer C-995/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed an administrative decision denying coverage for requested assistive devices. During the appeal process, the appellant withdrew their appeal. Consequently, the court dismissed the case as moot due to the withdrawal and ordered the refund of the advance payment for court costs, as imposing costs would be disproportionate given the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 22a Abs. 1 Bst, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 42 BGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 6 Bst. b VGKE; Appellant's Withdrawal Renders Case Moot: During the appeal process, the appellant withdrew their appeal. Consequently, the court dismissed the case as moot due to the withdrawal and ordered the refund of the advance payment for court costs, as imposing costs would be disproportionate given the circumstances.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Rückzug des Rechtsbegehrens Hilfsmittelkosten anfechtbarer Zwischenentscheid verwaltungsrechtlicher Widerruf Einstellung von Invalidenrenten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 22a Abs. 1 Bst
9 samt Beilage), dass der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist gutgeheissen und ihm – unter Berücksichtigung von Art. 22a Abs. 1 Bst.
Art. 23 Abs. 1 Bst
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst.
Art. 42 BGG
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG
Basis for discontinuing the proceedings due to withdrawal of the appeal.
Art. 6 Bst. b VGKE
Allows for the waiver of costs when it is disproportionate to impose them on the party.
Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE
Used to determine that no party compensation is to be awarded.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Basis for discontinuing the proceedings due to withdrawal of the appeal.

Art. 6 Bst. b VGKE

Allows for the waiver of costs when it is disproportionate to impose them on the party.

Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE

Used to determine that no party compensation is to be awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-995/2018

Abschreibungsentscheid vom 19. Juli 2018

Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien A._______, (Deutschland)

vertreten durch lic. iur. Claudia Bretscher, Inclusion Handicap, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Hilfsmittel, Verfügung der IVSTA vom 15. Januar 2018.

C-995/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 15. Januar 2018 abgewiesen und eine Kostenübernahme für die beantragten Hilfsmittel verweigert hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1, Beilage), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. Februar 2018 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer act. 1),

dass der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 800.- am 9. März 2018 zugunsten der Gerichtskasse überwiesen hat (BVGer act. 2 und 4),

dass lic. iur. Claudia Bretscher, Rechtsdienst Inclusion Handicap, die Interessenvertretung mit Eingabe vom 9. März 2018 angezeigt und das Bundesverwaltungsgericht um Einräumung der Gelegenheit zur ergänzenden Begründung der Beschwerde respektive um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht hat (BVGer act. 5), dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass er im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Vorakten samt Aktenverzeichnis erhalten werde und alsdann im Rahmen einer Replik erneut Stellung beziehen könne (Zwischenverfügung vom 15. März 2018; BVGer act. 6),

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2018 – unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 3. Mai 2018 – die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2018 beantragt hat (BVGer act. 9 samt Beilage), dass der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist gutgeheissen und ihm – unter Berücksichtigung von Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG – zur Einreichung der Replik eine Frist bis zum 16. August 2018 eingeräumt hat (BVGer act. 11 und 12), dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Juli 2018 vorbehaltlos zurückgezogen hat (BVGer act. 13),

C-995/2018

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer daher nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist,

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 1 und

3 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

C-995/2018

5. Dieser Entscheid geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage: Formular Zahladresse)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel des Rückzugsschreibens vom 13.07.2018)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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