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C-994/2019 • BVGer C-994/2019 KI-generiert

Mootness Dismissal of Disability Benefits Appeal Following Withdrawal

Geschäftsnummer C-994/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal as moot because the appellant withdrew their request for Swiss disability insurance benefits. The court reasoned that the withdrawal rendered the proceedings obsolete, thus necessitating the dismissal in accordance with procedural law, and further stipulated that no court costs or party compensation would be awarded due to the efficient resolution of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst; Mootness Dismissal of Disability Benefits Appeal Following Withdrawal: The court reasoned that the withdrawal rendered the proceedings obsolete, thus necessitating the dismissal in accordance with procedural law, and further stipulated that no court costs or party compensation would be awarded due to the efficient resolution of the case.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen Versicherungsleistungsentzug administrative Entlassung Rückzug des Gesuchs Einstellung der Rente Einstellung der Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 VGG
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art.
Art. 33 VGG
32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art.
Art. 33 Bst
33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst.
Art. 69 Abs. 1 Bst
d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst.
Art. 23 Abs. 1 Bst
Februar 2019 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst.
Art. 7 Abs. 3 VGKE
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Art. 42 BGG
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to dismiss the appeal proceedings as moot due to withdrawal.

Art. 6 Bst. a VGKE

Allows for the waiver of costs when an appeal is settled by withdrawal without significant effort for the court.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-994/2019

Abschreibungsentscheid vom 2. April 2019

Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien X._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Nikolaus Tamm, Advokat, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch / Mitwirkungspflicht (Verfügung vom 22. Januar 2019).

C-994/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA) mit Verfügung vom 22. Januar 2019 auf das Gesuch von X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung nicht eingetreten ist,

dass der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Nikolaus Tamm, Advokat, diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 29. März 2019 die Beschwerde vom 25. Februar 2019 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-994/2019

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage in Kopie: Rückzugserklärung vom 29.03.2019)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-994/2019

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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