Swiss Health Insurance Exemption Case Closed as Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party who had previously been denied exemption from Swiss health insurance and whose appeal was dismissed for lateness, subsequently reapplied for exemption. The health insurance authority agreed to grant the exemption, informing the court that the applicant would no longer be subject to Swiss insurance obligations due to receiving a pension from their country of residence. The applicant then withdrew their appeal, stating they had received the exemption. The court closed the case as moot due to the withdrawal, decided not to impose costs or award compensation, and noted that the withdrawal occurred without significant court effort.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 Bst, Art. 90a Abs. 1 KVG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 63 Abs. 1 Satz, Art. 15 VGKE; Swiss Health Insurance Exemption Case Closed as Moot: The health insurance authority agreed to grant the exemption, informing the court that the applicant would no longer be subject to Swiss insurance obligations due to receiving a pension from their country of residence. The applicant then withdrew their appeal, stating they had received the exemption. The court closed the case as moot due to the withdrawal, decided not to impose costs or award compensation, and noted that the withdrawal occurred without significant court effort.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal proceedings due to withdrawal as they have become moot.
Cited as the basis for allocating costs, though ultimately waived.
Used to waive the imposition of procedural costs when an appeal is resolved without significant effort through withdrawal.
Referenced in conjunction with Art. 6 Bst. a VGKE for waiving costs in case of withdrawal.
Cited as the basis for not awarding any party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-9938/2025
Abschreibungsentscheid v o m 11 . J u n i 2 0 2 6
Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.
Parteien A._______, (Portugal), Beschwerdeführer
gegen
Gemeinsame Einrichtung KVG, Vorinstanz.
Gegenstand Krankenversicherung, Befreiung Versicherungspflicht, Gemeinsame Einrichtung KVG.
C-9938/2025
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG (Vorinstanz) mit Verfügung vom
9. Mai 2018 ein Gesuch von A._______ (Beschwerdeführer) um Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz abgelehnt hat und auf die dagegen erhobene Einsprache am 16. Juli 2018 zufolge Fristversäumnis nicht eingetreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht dieses Nichteintreten mit Urteil vom
17. Oktober 2018 geschützt hat (Verfahren BVGer C-4471/2018), dass sich der Beschwerdeführer, wohnhaft in Portugal, mit Eingabe vom
15. Dezember 2025 erneut an das Bundesverwaltungsgericht gewandt und um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ersucht hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass Verfügungen bzw. Einspracheentscheide der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 90a Abs. 1 KVG (SR 832.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Instruktionsrichter die Vorinstanz mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 aufgefordert hat, dem Gericht die gesamten Akten einzureichen, und der Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2025 samt Beilagen zugestellt hat (BVGer-act. 2), dass die Vorinstanz dem Gericht am 15. Januar 2026 telefonisch mitgeteilt hat, der Beschwerdeführer könne von der Versicherungspflicht befreit werden, sie würde seinen Antrag bearbeiten und ihm stattgeben, ein entsprechendes Schreiben ans Gericht folge, Vorakten existierten nur vom Verfahren C-4471/2018 (BVGer-act. 3),
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 15. Januar 2026 ausgeführt hat, der Beschwerdeführer erhalte gemäss den von ihm eingereichten Unterlagen eine Rente seines Wohnsitzstaates Portugal, weshalb er nicht mehr der Krankenversicherungspflicht der Schweiz unterstehe (BVGer-act. 4), dass die Vorinstanz weiter mitgeteilt hat, dass sie sich mit dem Beschwerdeführer in Verbindung setze, um die Nichtunterstellung administrativ abzuwickeln, und ein entsprechendes Schreiben an den Beschwerdeführer vom 15. Januar 2026 beigelegt hat (BVGer-act. 4),
C-9938/2025
dass der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 15. Dezember 2025 am
29. Januar 2026 schriftlich und vorbehaltlos zurückgezogen und um Abschreibung des Verfahrens gebeten hat, mit der Begründung, die Vorinstanz habe ihn von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit, eine entsprechende Verfügung liege ihm vor (BVGer-act. 6), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG),
dass vorliegend somit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass weder dem Beschwerdeführer, der durch seinen Rückzug die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 15 VGKE).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-9938/2025
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BAG.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Andrea Meier
(Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.)
C-9938/2025
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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