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C-993/2009 • BVGer C-993/2009 KI-generiert

Disability Benefits Appeal Remanded for Further Evaluation

Geschäftsnummer C-993/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that an appeal for disability insurance benefits was validly filed and that the administrative decision rejecting the claim was based on an incomplete factual assessment. The court reasoned that further medical evaluations, particularly rheumatological assessments, were necessary, and that the case file was insufficient for a proper determination. Consequently, the case was remanded to the administrative body for further investigation and a new decision, and the appealing party was awarded legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 49 Bst, Art. 61 Abs. 1 VwVG; Disability Benefits Appeal Remanded for Further Evaluation: The court reasoned that further medical evaluations, particularly rheumatological assessments, were necessary, and that the case file was insufficient for a proper determination. Consequently, the case was remanded to the administrative body for further investigation and a new decision, and the appealing party was awarded legal costs.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen Versicherungsleistungsbegehren Sachverständigenkosten Rechtsgutachten Kostenersatz ergänzende medizinische Abklärung Invalidenversicherung (IV) | Invalidenversicherung, Rentenanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 VwVG

Basis for remanding the case to the previous instance for a new decision.

Art. 45 Abs. 1 ATSG

Provision referenced regarding the obligation of the previous instance to decide on the reimbursement of private expert opinion costs.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Determines that no procedural costs are to be levied in this case.

Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG

Basis for awarding a party indemnity to the appellant.

Art. 9 und Art. 10 VGKE

Provisions used in conjunction with Art. 64 VwVG to determine the amount of the party indemnity.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-993/2009/mes {T 0/2}

Urteil vom 26. Mai 2009

Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Alberto Meuli, Gerichtsschreiber Marc Wälti.

Parteien X.________, vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden- Verband, A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch.

C-993/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2009 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), vom 14. Januar 2009 betreffend Abweisung eines Gesuchs um Leistungen der Invalidenversicherung (IV) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),

dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, dass die Vorinstanz am 12. Mai 2009 ihre Vernehmlassung vorgelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 30. April 2009 an die Verwaltung zurückzuweisen,

dass der ärztliche Dienst (Dr. B._______) in seiner Stellungnahme festhält, aus medizinischer Sicht seien weitere fachärztliche, insbesondere rheumatologische Abklärungen angezeigt und es müssten die Akten der IV C._______ beigezogen werden (act. 60), dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerdeschrift festhielt, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, und daher eventualiter die Rückweisung der Sache an die Verwaltung beantragt hat,

dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass

C-993/2009

die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2009 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht, dass hieran nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Mai 2009 ein umfangreiches unfallchirurgisches Fachgutachten vom 28. April 2009 von Dr. med. D._______, E._______, nachgereicht hat, erachtet es doch die Vorinstanz angesichts des komplexen Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin zu Recht als unumgänglich, dass auch eine rheumatologische Begutachtung durchgeführt wird – und ist es unabdingbar, dass den begutachtenden Ärzten auch die bisher offenbar nicht edierten Akten der IV C._______ vorliegen,

dass Art. 43 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorschreibt, dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt, und Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgeweisen wird (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen (insbesondere rheumatologischen) Abklärungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen, dass das unfallchirurgische Gutachten vom 28. April 2009, das unaufgefordert, ohne Zulassung einer Beschwereergänzung gemäss Art. 53 VwVG und vor Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels eingereicht worden ist, von der Vorinstanz im Rahmen der zusätzlichen medizinischen Abklärungen zu berücksichtigen sein wird, dass es angesichts der Rückweisung auch Sache der Vorinstanz sein wird, über den Antrag der Beschwerdeführerin zu befinden, die Kosten für die private unfallchirurgische Begutachtung seien in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 ATSG zu übernehmen,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

C-993/2009

dass der obsiegenden Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist,

dass im vorliegenden Verfahren das zu entschädigende Honorar der Vertreterin (einschliesslich Auslagen) auf Fr. 1'200.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen (insbesondere rheumatologischen) Abklärungen durchzuführen, über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für die private unfallchirurgische Begutachtung zu befinden und unter Berücksichtigung der vollständigen Akten in der Sache neu zu verfügen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 12. Mai 2009 samt act. 60 in Kopie)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; Beilagen: Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2009 samt Gutachten vom 28.

April 2009, je in Kopie)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

C-993/2009

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stefan Mesmer Marc Wälti

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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