Widower Denied Survivor's Pension After Son Turns 18 Despite Disability
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA widower claimed his disabled son's dependency should allow him to continue receiving a survivor's pension after the son turned 18. The court ruled that, according to the law, a widower's pension ceases once the youngest child reaches the age of 18, regardless of the child's disability status or continued education. Therefore, the claim for the pension's continuation was denied.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85bis Abs. 1 AHVG, Art. 37 VGG, Art. 3 Bst, Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG; Widower Denied Survivor's Pension After Son Turns 18 Despite Disability: The court ruled that, according to the law, a widower's pension ceases once the youngest child reaches the age of 18, regardless of the child's disability status or continued education. Therefore, the claim for the pension's continuation was denied.
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KI-generiertThis provision establishes the condition for the extinction of the widower's pension when the last child reaches the age of 18, which was the main legal basis for the court's decision.
This procedural provision, in conjunction with Art. 23 Abs. 2 VGG, allows the rejection of the appeal in a single-judge proceeding if it is manifestly unfounded.
This provision states that court proceedings are free of charge, leading to the order not to levy any procedural costs.
These provisions concern the awarding of party compensation, and in this case, no such compensation was granted, as indicated in the dispositive.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Verfahren vor dem BGer mit Urteil Tribunale amministrativo federale vom 17.04.2019 abgeschrieben Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-990/2017
Urteil vom 26. Februar 2019
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien A._______, (Kosovo), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Witwerrente (Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017).
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Sachverhalt:
A. Der 1970 geborene A._______ wohnt in seiner Heimat Kosovo. Er ist Vater von drei Kindern (Jahrgang 1994, 1996 und 1998). Am (…) 2001 heiratete er die in der Schweiz wohnhafte C._______ (Jahrgang 1948), die am (…) 2002 verstarb. C._______ hatte ab 1991 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (SAK-act. 20). Mit Einsprache-
entscheid vom 27. November 2008 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) A._______ rückwirkend ab 1. Januar 2003 eine Witwerrente zu (SAK-act. 21; vgl. auch SAK-act. 50 und 56); sie wies darauf hin, dass die Witwerrente höchstens bis zur Vollendung des 18. Altersjahrs des jüngsten Kindes ausbezahlt wird und der Anspruch mit einer Wiederverheiratung erlischt.
A.a Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 teilte die SAK A._______ mit, der Anspruch auf Witwerrente sei per 30. September 2016 erloschen, da sein jüngster Sohn D._______ am (…) 2016 18 Jahre alt geworden sei (SAK- act. 84). Dagegen erhob A._______ mit Eingabe vom 2. November 2016 „Widerspruch“ und machte geltend, sein Sohn sei gesundheitlich erheblich beeinträchtigt und erhalte in Kosovo eine Invalidenrente. Er beantrage deshalb, dass ihm die Kinderrente nach Vollendung des 18. Altersjahrs weiterhin ausgerichtet werde (SAK-act. 85).
A.b Mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 bestätigte die SAK ihre „mit Formmängeln behaftete“ Verfügung vom 24. Oktober 2016 und wies die Einsprache ab (SAK-act. 88). Zur Begründung hielt sie insbesondere fest, eine allfällige Behinderung des Kindes habe keinen Einfluss auf den Witwerrentenanspruch.
B. Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 erhebt A._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Weiterausrichtung der Witwerrente (act. 1). Zur Begründung macht er insbesondere geltend, er habe sich nicht wieder verheiratet und sei somit nach wie vor verwitwet.
C. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters gibt der Beschwerdeführer ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt (act. 3).
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D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (act. 5).
E. Mit Replik vom 7. April 2017 macht der Beschwerdeführer geltend, sein Sohn D._______ sei dauerhaft arbeitsund erwerbsunfähig. Die Witwerrente sei deshalb über dessen 18. Altersjahr hinaus auszurichten (act. 7).
F. Die Vorinstanz hält mit Duplik vom 17. Mai 2017 an ihrem Antrag auf Abweisung fest (act. 9).
G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31,
32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).
2. Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist der Beschwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde fristgerecht und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwenoder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch erlischt mit der Wiederverheiratung bzw. mit
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dem Tod der Witwe oder des Witwers (Art. 23 Abs. 4 AHVG). Der Anspruch auf eine Witwerrente erlischt gemäss Art. 24 Abs. 2 AHVG zudem, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat.
3.2 Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes erlischt der Anspruch auf Witwerrente sobald das jüngste Kind des Witwers 18 Jahre alt ist, unabhängig davon, ob das betreffende Kind noch in der Ausbildung steht oder aus anderen Gründen keine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Der Witwerrentenanspruch ist mithin von Gesetzes wegen befristet (vgl. MARCO REICHMUTH, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, § 24 AHV-Renten, Rz. 24.65).
3.2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Mitteilung vom 24. Oktober 2016 materiell (Feststellungs-)Verfügungscharakter zuerkannt und das Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG durchgeführt hat (vgl. auch Urteil BGer 9C_499/2017 vom 30. August 2017 sowie Urteil BVGer C-114/2016 vom 19. Juni 2017), was bei einer Gestaltungsverfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG unzulässig wäre (vgl. BGE 134 V 145 E. 3.2 und E. 5.1).
3.2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht ist festzustellen, dass der jüngste Sohn des Beschwerdeführers unbestrittenermassen am 11. September 2016 das 18. Altersjahr vollendet hat. Der Eintritt dieses Ereignisses hat
– von Gesetzes wegen – zum Erlöschen des Witwerrentenanspruchs (per Ende September 2016 [vgl. REICHMUTH, a.a.O.]) geführt. Wie die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid zutreffend ausgeführt hat, vermag eine allfällige Behinderung von D._______ daran nichts zu ändern.
3.3 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Witwerrentenanspruch am 30. September 2016 erloschen ist. Die gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
C-990/2017
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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