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C-988/2024 • BVGer C-988/2024 KI-generiert

Hospital Tariff Dispute Settled Out of Court

Geschäftsnummer C-988/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed a dispute over hospital tariffs for acute somatic care between health insurers and a cantonal hospital. The case was closed due to the parties reaching an out-of-court settlement on the tariffs, which was subsequently approved by the previous instance. The court reasoned that the settlement rendered the appeal moot and, after considering the procedural steps taken, ordered each party to bear half of the reduced court costs, totaling Fr. 2,500.

Legislator-Regeste

Amtlich

Tarife der Spitäler | KVG, Tariffestsetzung Akutsomatik ab 1. Januar 2022; Beschluss des Regierungsrates des Kantons Glarus vom 16. Januar 2024

Schlagwörter

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Tarifstreit Kostenverlegung Krankenversicherer Verwaltungskosten Gesundheitsschutz prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 46 Abs. 4 KVG
Januar 2022 gestützt auf Art. 46 Abs. 4 KVG genehmigt zu haben (BVGer-act.
Art. 23 Abs. 1 Bst
aussergerichtlichem Abschluss eines Tarifvertrags und Genehmigung durch die Vorinstanz gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass nach Art. 6 Bst.
Art. 64 Abs. 1 VwVG
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 2 VGKE
dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten wettzuschlagen und daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE),
Art. 33 Bst
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst.
Art. 53 Abs. 1 KVG
i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG (SR 832.10) getroffen hat, gemäss
Art. 83 Bst
Art. 83 Bst. r des BGG unzulässig und der vorliegende Abschreibungsentscheid somit endgültig ist,
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to dismiss the appeal proceedings as it became devoid of object due to withdrawal following an out-of-court settlement.

Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Regulates the allocation of procedural costs based on who caused the case to become devoid of object.

Art. 6 Bst. a VKGE

Allows for partial waiver of procedural costs when a legal remedy is settled by withdrawal or settlement without significant effort for the court.

Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE

Cited for the principle of offsetting party costs, resulting in no party compensation being awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-988/2024

Abschreibungsentscheid vom 4. November 2025

Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiber Samuel Wyrsch.

Parteien 1. Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, Postfach, 8600 Dübendorf,

2. Sanitas Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich,

3. KPT Krankenkasse AG, Wankdorfallee 3, Postfach, 3001 Bern, alle vertreten durch Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Kantonsspital Glarus AG, Burgstrasse 99, 8750 Glarus, vertreten durch Dr. iur. Eva Druey, Rechtsanwältin, VINCENZ & PARTNER, Rechtsanwälte & Notare, Masanserstrasse 40, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin,

Regierungsrat des Kantons Glarus, Rathaus, 8750 Glarus, Vorinstanz.

Gegenstand KVG, Tariffestsetzung Akutsomatik ab 1. Januar 2022;

Beschluss des Regierungsrates des Kantons Glarus vom 16. Januar 2024.

C-988/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Glarus (nachfolgend: Vorinstanz) mit Beschluss in Sachen 2021-2234 vom 16. Januar 2024 für Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Bereich Akutsomatik der Kantonsspital Glarus AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegenüber den von der Einkaufsgemeinschaft HSK vertretenen Versicherern (Helsana Versicherungen AG, Sanitas Grundversicherungen AG und KPT Krankenkasse AG; nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) den Basisfallpreis (inkl. Anlagenutzungskosten, SwissDRG-Schweregrad 1.0) vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 auf Fr. 9'921.– und ab 1. Januar 2023 unbefristet auf Fr. 10'212.– festsetzte,

dass die Vorinstanz zudem die Versicherer und Wohnkantone der Patienten verpflichtete, für Austritte ab dem 1. Januar 2022 rückwirkend die Differenz zwischen dem provisorisch festgesetzten Basisfallpreis von Fr. 9'710.– und den festgesetzten Tarifen nachzuzahlen sowie die Verfahrenskosten den Versicherern auferlegte (Beschwerdeakten [BVGer-act.] 1 Beilage 1),

dass die Beschwerdeführerinnen dagegen mit Eingabe vom 15. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und unter Kostenund Entschädigungsfolgen beantragten, es sei der Beschluss des Regierungsrats vom 16. Januar 2024 aufzuheben und der Tarif für die stationäre, akutsomatische Spitalbehandlung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sei auf Fr. 9'406.– vom 1. Januar 2022 bis und mit

31. Dezember 2022 und auf Fr. 9'544.– unbefristet ab dem 1. Januar 2023 festzusetzen; eventualiter sei das Festsetzungsverfahren an die Vorinstanz zur neuen Festsetzung des Tarifs zurückzuweisen (BVGer-act. 1), dass der von den Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom

20. Februar 2024 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– rechtzeitig bei der Gerichtskasse einging (BVGer-act. 2 und 4), dass sowohl die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2024 als auch die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge schlossen (BVGer-act.

11 und 12),

dass die Instruktionsrichterin in der Folge die Fachberichte des Preisüberwachers sowie des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) einholte (BVGer- C-988/2024

act. 15 und 18) und anschliessend den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen einräumte (BVGer-act. 23 ff.),

dass sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführerinnen mit jeweiligen Eingaben vom 19. Dezember 2024 und 13. Januar 2025 aufgrund laufender Vergleichsverhandlung um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ersuchten (BVGer-act. 27 und 30) und sich die Vorinstanz mit der beantragten Sistierung einverstanden erklärte (BVGer-act. 29), dass das Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2025 antragsgemäss vorläufig bis zum 30. Juni 2025 sistiert wurde (BVGer-act. 31),

dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 20. Mai 2025 mitteilte, mit Beschluss § 253 vom 6. Mai 2025 den zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin ausgehandelten Tarifvertrag betreffend die Vergütung der akutstationären Behandlung spitalbedürftiger Patientinnen und Patienten ab dem 1. Januar 2022 gestützt auf Art. 46 Abs. 4 KVG genehmigt zu haben (BVGer-act. 32 Beilagen),

dass sie – vorbehältlich der Rechtskraft des Genehmigungsentscheids – beantrage, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BVGer-act. 32),

dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 28. Mai 2025 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufhob und die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdegegnerin aufforderte, sich zum Antrag der Vorinstanz, das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, zu äussern (BVGer-act. 33),

dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 16. Juni 2025 mitteilten, der Regierungsratsbeschluss sei inzwischen in Rechtskraft erwachsen, so dass sie die Beschwerde zurückzögen und die Abschreibung des Verfahrens beantragten (BVGer-act. 34),

dass die Beschwerdegegnerin am 18. Juni 2025 erklärte, das Verfahren sei zufolge einer Einigung gegenstandslos geworden und könne abgeschrieben werden (BVGer-act. 35),

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch vorbehaltlosen Rückzug sowie Abschreibungsantrag nach

C-988/2024

aussergerichtlichem Abschluss eines Tarifvertrags und Genehmigung durch die Vorinstanz gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass nach Art. 6 Bst. a VKGE die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass die Verfahrenskosten mit Blick auf das durchgeführte Instruktionsverfahren mit der Behandlung des Sistierungsgesuchs, dem Einholen von Fachberichten (Preisüberwacher, BAG) und dem vollständig durchgeführten Schriftenwechsel nur teilweise erlassen werden können, weil nicht mehr von einem unerheblichen Aufwand ausgegangen werden kann, dass die reduzierten Verfahrenskosten auf Fr. 2'500.– festzusetzen und diese angesichts des Verfahrensausgangs je zur Hälfte den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens Folge der zwischen den Tarifparteien erzielten Einigung ist und damit sowohl von den Beschwerdeführerinnen als auch der Beschwerdegegnerin als Tarifparteien bewirkt worden ist, weshalb ihnen die Verfahrenskosten je zur Hälfte aufzuerlegen sind,

dass der von den Beschwerdeführerinnen zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1‘250.– dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.– zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 3’750.– zurückzuerstatten ist,

dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten wettzuschlagen und daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE),

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG (SR 832.10) getroffen hat, gemäss

C-988/2024

Art. 83 Bst. r des BGG unzulässig und der vorliegende Abschreibungsentscheid somit endgültig ist,

dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.

C-988/2024

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’500.– werden je zur Hälfte den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Der von den Beschwerdeführerinnen zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1’250.– wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3‘750.– wird zurückerstattet.

Die Beschwerdegegnerin hat innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils Fr. 1’250.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Jeweils ein Doppel der Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2025 und derjenigen der Beschwerdeführerinnen vom 16. Juni 2025 gehen zur Kenntnisnahme an die übrigen Verfahrensbeteiligten.

5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Selin Elmiger-Necipoglu Samuel Wyrsch

Versand: