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C-988/2006 • BVGer C-988/2006 KI-generiert

Kosovo National Denied Entry Visa Due to Overstay Risk

Geschäftsnummer C-988/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of an entry visa for an individual from Kosovo, finding that there was insufficient guarantee of their timely departure. While the applicant had employment, the court considered the general economic instability in Kosovo, the applicant's young age, lack of established social or professional ties, and the fact that a host's guarantee does not ensure the applicant's behavior. Therefore, the court concluded that the risk of the applicant overstaying their visit was significant.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Bst, Art. 53 Abs. 2 VGG, Art. 37 VGG, Art. 1 Abs. 2 VGG, Art. 83 Bst, Art. 20 Abs. 2 ANAG; Kosovo National Denied Entry Visa Due to Overstay Risk: While the applicant had employment, the court considered the general economic instability in Kosovo, the applicant's young age, lack of established social or professional ties, and the fact that a host's guarantee does not ensure the applicant's behavior. Therefore, the court concluded that the risk of the applicant overstaying their visit was significant.

Schlagwörter

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Überschreitung der Visumsdauer Einreiseverfahren Widerruf der Aufenthaltsbewilligung illegaler Aufenthalt Freizügigkeitseinschränkung albanisches Asylgesuch Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 33 Bst
20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Art. 53 Abs. 2 VGG
Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
Art. 37 VGG
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20.
Art. 1 Abs. 2 VGG
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m.
Art. 83 Bst
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Art. 20 Abs. 2 ANAG
Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert; auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art.
Art. 16 Abs. 1 ANAG
4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art.
Art. 1 Abs. 2 VEA
3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA

This provision, requiring assurance of timely departure, was the legal basis for refusing the visa, as the court found this criterion not to be met.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision mandates that costs are imposed on the party whose appeal is dismissed, which was the case for the appellants.

Art. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

This provision was used to determine the amount of the court costs.

Art. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

This provision was used to determine the amount of the court costs.

Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

This provision was used to determine the amount of the court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-988/2006 {T 0/2}

Urteil vom 24. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident);

Richter Trommer und Vuille;

Gerichtsschreiber Mäder.

A._______ und B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz,

betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung für N._______.

Sachverhalt:

A. Der 1985 im Kosovo geborene N._______ (nachfolgend: Gesuchsteller)

beantragte am 29. August 2006 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner Schwester B._______ (nachfolgend: Gastgeberin) in G._______. Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter.

B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Luzern bei der Gastgeberin ergänzende Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 ab. Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt.

C. Am 25. Oktober 2006 erhob die Gastgeberin gemeinsam mit ihrem Ehemann Beschwerde beim Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement (EJPD) als der damals zuständigen Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdeführer beantragen darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen dreibis vierwöchigen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nicht gewährleistet wäre. Der Gesuchsteller sei bereits seit mehreren Jahren Angestellter der Firma "Extra" in Xerxe. Diese Stelle wolle er keinesfalls verlieren, unterstütze er doch mit seinem Einkommen auch verschiedene Verwandte im Kosovo. Sie (die Beschwerdeführer) garantierten sowohl für die finanziellen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt als auch für eine fristgerechte Rückreise des Gesuchstellers.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2006 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

E. Die Beschwerdeführer verzichteten auf eine Replik.

F. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art.

20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekursoder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2. Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert; auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG). 3.

3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002,

S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländerund Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/ Genf/München 2000, S. 24).

3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; er ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumspflichtig.

3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte dem Gesuchsteller die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, seine fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.4

3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

3.4.2 Die Sicherheitslage in der von der UNMIK verwalteten Provinz Kosovo konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Reduktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Lebensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in Anbetracht dessen, dass von Experten für die nächsten Jahre ein massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirtschaftlichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37% (Tendenz steigend). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sollen in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über 50% der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland leben und arbeiten. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 3.5

3.5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

3.5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen knapp 22-jährigen, ledigen und kinderlosen Mann, der noch bei seinen Eltern lebt. Aus dem Umstand, dass er für die Dauer seines Besuchsaufenthaltes in der Schweiz seine Eltern (und weitere Verwandte, wie die Beschwerdeführer betonen) in der Heimat zurücklassen würde, kann er - wie die Vorinstanz zurecht festhielt - nichts Besonderes für sich ableiten. Geltend gemacht wird in diesem Zusammenhang ausschliesslich eine gewisse wirtschaftliche Unterstützung.

Dass diese den weiteren Verbleib des Gesuchstellers in der angestammten Heimat bedinge, wird zwar behauptet, liegt aber nicht auf der Hand.

Die allgemeine Erfahrung zeigt vielmehr, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid ist dort oft von der Hoffnung getragen, die Angehörigen aus dem Ausland effizienter unterstützen zu können.

3.5.3 Im Gegensatz zu vielen seiner Landsleute hat der Gesuchsteller zwar eine feste Anstellung. Gemäss dem im Gesuchsverfahren edierten Arbeitsvertrag befindet er sich seit Anfang 2005 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Verkäufer bei einer Handelsfirma und bezieht dafür ein monatliches Salär von Euro 250.--, was ziemlich genau dem Nettodurchschnittseinkommen in Serbien entspricht. Hält man sich aber vor Augen, dass der Gesuchsteller damit Verwandte in nicht bekanntem Umfang unterstützen muss, so kann zumindest nicht davon ausgegangen werden, dass er sich (mit dem ihm verbleibenden frei verfügbaren Einkommensanteil) wirtschaftlich in besonders privilegierten Verhältnissen befindet. Angesichts des grossen Lohngefälles und der Kaufkraftunterschiede liesse sich solchen sozialen Verpflichtungen mit einer Anstellung in der Schweiz ungleich besser nachleben.

3.5.4 Der Gesuchsteller ist sehr jung, befindet sich weder sozial noch beruflich in dauerhaften, etablierten Verhältnissen und hat keine Verpflichtungen, die einen Verbleib in der angestammten Umgebung notwendig machten.

Damit sind keine Verhältnisse auszumachen, die geeignet wären, von einer Emigration abzuhalten.

3.6 Die Beschwerdeführer haben sich dazu bereit erklärt, für die Lebensunterhaltskosten des Gesuchstellers während seines geplanten Besuchsaufenthaltes aufzukommen. Weiter garantieren sie für dessen anstandslose und fristgerechte Rückkehr. Die Integrität der Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Gastgeber wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung oder Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes.

3.7 Alles in allem durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten, sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv S. 7)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 30. November 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil wird eröffnet:

- den Beschwerdeführern (Einschreiben)

- der Vorinstanz (Einschreiben, Akten 2 250 319 retour)

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

A. Imoberdorf P. Mäder

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