Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-980/2022 • BVGer C-980/2022 KI-generiert

Dismissal of Disability Pension Complaint for Failure to Pay Court Fee Deposit

Geschäftsnummer C-980/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An administrative body temporarily suspended disability pension payments. The claimant filed a complaint, but the court ordered them to submit a corrected complaint and pay a court fee deposit. Although the claimant submitted a corrected complaint, they failed to pay the deposit within the deadline. Consequently, the court dismissed the complaint due to the non-payment of the deposit, but waived the court costs considering the circumstances.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 31 VGG, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 32 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 7 Abs. 1 VGKE; Dismissal of Disability Pension Complaint for Failure to Pay Court Fee Deposit: The claimant filed a complaint, but the court ordered them to submit a corrected complaint and pay a court fee deposit. Although the claimant submitted a corrected complaint, they failed to pay the deposit within the deadline. Consequently, the court dismissed the complaint due to the non-payment of the deposit, but waived the court costs considering the circumstances.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenrentenzahlung Leistung des Kostenvorschusses administrative Entlassung Verwaltungsgebühr verspätete Gebührenzahlung Einstellung der Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to dismiss the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 6 Bst. b VGKE

Allows for waiving costs when it would be disproportionate to impose them on the party.

Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario

Basis for not awarding legal costs to the losing party.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Basis for not awarding legal costs to the prevailing party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-980/2022

Urteil vom 27. April 2022

Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien A._______, (Bulgarien)

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, vorsorgliche Einstellung der Rentenzahlungen;

Zwischenverfügung der IVSTA vom 3. Februar 2022.

C-980/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2022 die Zahlung der Invalidenrente von A._______ vorläufig ab Februar 2022 eingestellt hat, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 25. Februar 2022 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss eine Beschwerde gegen diese Verfügung eingereicht hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. März 2022 (Beschwerdeakten [B-act.] 3) aufgefordert hat, innert 5 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung (unterzeichnete Beschwerdeschrift) einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin zugleich aufgefordert worden ist, bis zum 4. April 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,

dass die Zwischenverfügung am 10. März 2022 der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist (B-act. 5, 7),

dass die Beschwerdeführerin am gleichen Tag (der Eröffnung) ein unterschriebenes Exemplar der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht versandt hat (B-act. 4),

dass die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist den Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Gerichtskosten nicht geleistet hat (B-act. 8),

dass somit aufgrund der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es – wie hier – als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen

C-980/2022

(Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der obsiegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-980/2022

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

C-980/2022

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: