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C-9674/2025 • BVGer C-9674/2025 KI-generiert

Moot Appeal Due to Rescinded Order

Geschäftsnummer C-9674/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a mandatory enrollment order from a foundation, but the foundation, during the appeal process, rescinded its initial order and issued a new decision. The court, finding that the foundation's subsequent decision fully addressed the appellant's request, therefore rendering the appeal moot, dismissed the proceedings as without object. No costs were imposed on the foundation, and the appellant's advance payment was to be reimbursed.

Legislator-Regeste

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Art. 58 VwVG, Art. 58 Abs. 3 VwVG, Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG, Art. 63 Abs. 2 VwVG, Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 VGKE; Moot Appeal Due to Rescinded Order: The court, finding that the foundation's subsequent decision fully addressed the appellant's request, therefore rendering the appeal moot, dismissed the proceedings as without object. No costs were imposed on the foundation, and the appellant's advance payment was to be reimbursed.

Schlagwörter

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Kostenvorschussleistung Stiftung Überprüfung einer früheren Entscheidung Beschwerdelegitimation verwaltungsrechtlicher Widerruf Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG

Used to dismiss the appeal proceedings due to the case becoming moot.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Used to stipulate that no court costs are to be imposed on the losing party (the defendant).

Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE

Used to rule that no party compensation is to be awarded to the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-9674/2025

Abschreibungsentscheid vom 9. März 2026

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Vera Häne.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Zwangsangschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Verfügung vom 24. November 2025;

Wiedererwägungsverfügung vom 5. März 2026).

C-9674/2025

Nach Einsicht,

in die Beschwerde der A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom

15. Dezember 2025 (Poststempel), mit welcher sie sinngemäss beantragt, dass die Zwangsanschlussverfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) vom 24. November 2025 aufzuheben sei, in die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. März 2026 (BVGer-act. 8), mit welcher diese mitteilt, dass sie pendente lite mit an die Beschwerdeführerin versandter Wiedererwägungsverfügung vom 5. März 2026 die angefochtene Zwangsanschlussverfügung wiedererwägungsweise und ohne Kostenauflage aufhebe (vgl. ebd. Beilage 14), in Erwägung,

dass gemäss Art. 58 VwVG die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann (Abs. 1), wobei sie die neue Verfügung ohne Verzug an die Parteien eröffnet und sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis bringt (Abs. 2), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortsetzt, soweit diese durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),

dass vorliegend durch die pendente lite wiedererwägungsweise vollständige Aufhebung der angefochtenen Zwangsanschlussverfügung vom

24. November 2025 den Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen worden ist und das Anfechtungsobjekt durch die Wiedererwägungsverfügung vollständig weggefallen ist, dass daher das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG) abzuschreiben ist, dass der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG) und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,

dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin, welcher durch die Beschwerdeerhebung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE).

C-9674/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Vera Häne

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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