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C-950/2021 • BVGer C-950/2021 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Clarity and Compliance

Geschäftsnummer C-950/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not entertain an appeal because the submitted document was unclear as to whether it constituted a formal complaint, lacked specific requests, and was not accompanied by a power of attorney for the representative. Despite clear instructions and multiple attempts to solicit clarification and necessary documentation, including a final notice threatening non-admittance if requirements were not met, the party failed to respond within the given timeframe. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal as per its regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 11 Abs. 1 VwVG, Art. 11 Abs. 2 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst; Appeal Dismissed for Lack of Clarity and Compliance: Despite clear instructions and multiple attempts to solicit clarification and necessary documentation, including a final notice threatening non-admittance if requirements were not met, the party failed to respond within the given timeframe. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal as per its regulations.

Schlagwörter

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Einhaltung der Formvorschriften Beschwerdelegitimation Vollmacht Streitgegenstand Auslegungsurteile Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 VGG
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art.
Art. 33 VGG
Art. 52 Abs. 1 VwVG
Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich eine Partei auf jeder Stufe des Verfahrens, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen kann (Art.
Art. 11 Abs. 1 VwVG
1 VwVG), dass sich eine Partei auf jeder Stufe des Verfahrens, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen kann (Art. 11 Abs. 1 VwVG),
Art. 11 Abs. 2 VwVG
1 VwVG), dass sich eine Partei auf jeder Stufe des Verfahrens, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen kann (Art. 11 Abs.
Art. 23 Abs. 1 Bst
dass eine Rückmeldung der Verfahrenspartei in der Folge ausblieb, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel – wie hier – ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (Art. 6 Bst.
Art. 7 Abs. 1 VGKE
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Basis for not entering a judgment on the appeal due to the applicant's failure to respond to the court's order.

Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG

Cited as the basis for granting a short grace period for improving the appeal and the consequence of not entering a judgment if the deadline is missed.

Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Basis for waiving the costs of the proceedings when the case is resolved without significant court effort due to withdrawal or settlement.

Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE

Basis for not awarding any party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-950/2021

Urteil vom 31. August 2021

Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien A._______, (USA) , Verfahrenspartei,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Hilfsmittel;

Verfügung der IVSTA vom 20. Januar 2021.

C-950/2021

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend Verfahrenspartei) Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung für die Einstellung ihres Cochlea-(Innenohr- ) Implantates bezieht und sich diese Leistungen, die unter Eingliederungsmassnahmen/Hilfsmittel fallen, seit Erreichen des 20. Lebensjahrs auf die Einstellung des Sprachprozessors im linken Ohr beschränken, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 20. Januar 2021 die monatliche Einstellung des Sprachprozessors nicht als einfach, zweckmässig und wirtschaftlich einstufte und die Kostenübernahme für maximal drei Kontrollen pro Jahr mit Überprüfung und Anpassung des Sprachprozessors links inkl. (An-)Reisekosten zusicherte (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [B-act.] 1 Beilage 3),

dass B._______ mit Schreiben datiert vom 7. Februar 2021 eine Stellungnahme zur Verfügung vom 20. Januar 2021, welche ihr von ihrem Anwalt zugestellt worden sei, bei der IVSTA eingereicht hat (B-act. 1), dass diese Stellungnahme am 22. Februar 2021 bei der IVSTA einging und am 3. März 2021 als Beschwerdeeingabe gegen die Verfügung vom

20. Januar 2021 an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung weitergeleitet wurde (B-act. 2),

dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenspartei mit Zwischenverfügung vom 18. März 2021 aufgefordert hat innert fünf Tagen ab Erhalt zu erklären, ob es sich bei der Eingabe vom 7. Februar 2021 um eine Beschwerde handle, und gegebenenfalls eine Beschwerdeverbesserung mit Rechtsbegehren beziehungsweise Anträgen und eine Vollmacht für B._______ nachzureichen sowie innert 30 Tagen ab Erhalt einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B-act. 4),

dass B._______ der IVSTA zwar mit Schreiben vom 7. April 2021, welches am 21. April 2021 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, mitteilte, sie habe in keiner Weise eine Beschwerde gegen die Beschlüsse der IVSTA eingereicht, sondern lediglich Fakten richtiggestellt (B-act. 5), dass die Zwischenverfügung vom 18. März 2021, welche per Einschreiben mit Rückschein (Sendungsnummer RN536036323CH) versandt worden war, jedoch gemäss Postnachforschung vom 22. Juni 2021 nicht lokalisiert werden konnte und deshalb als verloren gilt (B-act. 6),

C-950/2021

dass das Bundesverwaltungsgericht der Verfahrenspartei in der Folge die Zwischenverfügung vom 18. März 2021 am 30. Juni 2021 erneut per Einschreiben mit Rückschein (Sendungsnummer RN536039395CH) zukommen liess (B-act. 7),

dass diese der Verfahrenspartei im Rahmen des zweiten Versands am

10. Juli 2021 zugestellt wurde (B-act. 8), dass sich die Verfahrenspartei innert gesetzter Frist von fünf Tagen ab Erhalt bis zum 16. August 2021 nicht hat vernehmen lassen, und zieht in Erwägung,

dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich der Hilfsmittel anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihrer Vertreterin zu enthalten hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich eine Partei auf jeder Stufe des Verfahrens, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen kann (Art. 11 Abs. 1 VwVG),

dass die Behörde den Vertreter auffordern kann, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),

C-950/2021

dass B._______ im vorliegenden Fall einzig die von der IVSTA (in der Verfügung vom 20. Januar 2021) vorgenommene Würdigung der einfachen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Häufigkeit der Einstellung des Sprachprozessors der Verfahrenspartei kommentiert, die Eingabe jedoch weder als Beschwerde bezeichnet ist noch Rechtsbegehren beziehungsweise Anträge zu einem allfälligen Beschwerdeverfahren enthält und die Eingabe überdies trotz Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom

20. Januar 2021, wonach eine allfällige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einzureichen sei, explizit an die Vorinstanz gerichtet ist (B- act. 1),

dass im vorliegenden Fall damit unklar bleibt, ob es sich beim Schreiben vom 7. Februar 2021 um eine Beschwerde handelt, dass B._______ die Beschwerdeführerin zwar in den Jahren 2007 bis 2010 jeweils vor Bundesverwaltungsgericht vertreten hatte, aktuell aufgrund des letzten Vertretungsverhältnisses mit Rechtsanwalt Jan Herrmann jedoch keine Anscheinsvollmacht vorliegt und es damit an einer Vollmacht für B._______ fehlt,

dass der Instruktionsrichter die Verfahrenspartei deshalb mit Zwischenverfügung vom 18. März 2021 aufforderte, ihren Beschwerdewillen zu erklären, gegebenenfalls Rechtsbegehren zu stellen und eine Vollmacht für B._______ nachzureichen sowie einen Kostenvorschuss zu leisten (B- act. 4 und 7),

dass der Instruktionsrichter der Verfahrenspartei explizit androhte, dass nach ungenutztem Fristablauf auf die Eingabe vom 7. Februar 2021 nicht eingetreten werde (B-act. 4 und 7),

dass die Zwischenverfügung vom 18. März 2021 (erneut versendet am

30. Juni 2021 [B-act. 7]) nachweislich am 10. Juli 2021 zugestellt wurde (B- act. 8 und 9),

dass eine Rückmeldung der Verfahrenspartei in der Folge ausblieb, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zwar erst am 10. September 2021 ablaufen würde, aufgrund des Nichteintretens auf die Beschwerde mangels rechtzeitiger Beschwerdeverbesserung jedoch hinfällig wird und daher die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses in der

C-950/2021

Höhe von Fr. 800.-, welche sich aus Ziffer 5 der Zwischenverfügung vom

18. März 2021 ergibt, aufzuheben ist,

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel – wie hier – ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten

2. Ziffer 5 der Zwischenverfügung vom 18. März 2021 betreffend Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- wird aufgehoben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an:

– die Verfahrenspartei (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-950/2021

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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