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C-949/2019 • BVGer C-949/2019 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Court Fee

Geschäftsnummer C-949/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision to destroy undeclared medications and impose a fee. The appellant, who had ordered the medication for a friend, failed to pay a required advance court fee within the stipulated deadline, which included a holiday suspension. Consequently, the court found it lacked jurisdiction to hear the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 84 Abs. 1 HMG, Art. 37 VGG, Art. 63 Abs. 4 VwVG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Court Fee: The appellant, who had ordered the medication for a friend, failed to pay a required advance court fee within the stipulated deadline, which included a holiday suspension. Consequently, the court found it lacked jurisdiction to hear the appeal.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl sachliche Unzuständigkeit Auferlegung von Verfahrenskosten unbezahlte Bussen nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 VGG
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art.
Art. 33 VGG
32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch das Institut als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes gehört und als solche zum Erlass von Verfügungen im Bereiche des Heilmittelrechts zuständig ist (vgl.
Art. 33 Bst
32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch das Institut als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes gehört und als solche zum Erlass von Verfügungen im Bereiche des Heilmittelrechts zuständig ist (vgl.
Art. 84 Abs. 1 HMG
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 84 Abs. 1 HMG),
Art. 37 VGG
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG und Art.
Art. 63 Abs. 4 VwVG
März 2019 gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG aufgefordert wurde, innert 30 Tagen ab Erhalt einen Kostenvorschuss von Fr.
Art. 20 Abs. 1 VwVG
6), dass, berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG),
Art. 21 Abs. 3 VwVG
dass die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig (französisch: avant son échéance; italienisch: tempestivamente) zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG),

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

This provision is cited as the basis for not entering into the appeal because the cost deposit was not paid within the set deadline.

Art. 6 Bst. b VGKE

This provision is cited as the basis for not levying any procedural costs.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

This provision is cited as the basis for not awarding any party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-949/2019

Urteil vom 14. Mai 2019

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien A._______, (Schweden), Beschwerdeführer,

gegen

Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Vorinstanz.

Gegenstand Heilmittelrecht, Einfuhr von Arzneimitteln, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 4. Februar 2019).

C-949/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic (im Folgenden: Institut oder Vorinstanz) nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 4. Februar 2019 die Rücksendung an den Absender der in der Schweiz nicht zugelassenen und deshalb vom Zollinspektorat B._______ zurückgehaltenen Arzneimittel C._______ 20 mg (180 Kapseln) abgelehnt, deren Vernichtung verfügt und der Verfügungsadressatin eine Verwaltungsgebühr von Fr. 300.- auferlegt hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 Beilage 1), dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 4. Februar 2019 insbesondere festgehalten hat, dass auch der Import von Arzneimitteln für Drittpersonen nicht erlaubt sei,

dass einzig A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), selbst nicht Verfügungsadressat, diese Verfügung mit Beschwerde vom 21. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und dabei unter anderem ausgeführt hat, er selber habe diese Arzneimittel an die Adresse seiner Freundin (Verfügungsadressatin) bestellt (vgl. BVGer-act. 1; zur Beschwerdebefugnis von Dritten, die nicht Verfügungsadressaten sind, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.253/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1.1 mit Hinweis),

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 1732.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch das Institut als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes gehört und als solche zum Erlass von Verfügungen im Bereiche des Heilmittelrechts zuständig ist (vgl. Art. 33 Bst. h VGG sowie Art. 66 und Art. 68 Abs. 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 [HMG, SR 812.21]),

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 84 Abs. 1 HMG),

C-949/2019

dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG und Art. 84 Abs. 1 HMG nach dem VwVG richtet, soweit die beiden Gesetze nichts anderes bestimmen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter die Eintretensfrage zu klären ist,

dass, nachdem der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss seine Beschwerde verbessert hatte (vgl. BVGer-act. 2 und 3), er mit Zwischenverfügung vom 11. März 2019 gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG aufgefordert wurde, innert 30 Tagen ab Erhalt einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, sollte der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlten werden (vgl. BVGer-act. 4), dass diese eingeschrieben versandte Zwischenverfügung vom 11. März 2019 dem Beschwerdeführer am 13. März 2019 zur Abholung gemeldet und am 17. März 2019 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 6), dass, berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG),

dass die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig (französisch: avant son échéance; italienisch: tempestivamente) zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG),

dass gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, still stehen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 22a Abs. 1 lit. a VwVG),

dass vorliegend die 30-tägige Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses am 18. März 2019 zu laufen begonnen und unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern am 1. Mai 2019 abgelaufen ist, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 4),

C-949/2019

dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf Seite 5)

C-949/2019

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

– die Verfügungsadressatin (zur Kenntnis; Einschreiben)

– das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben).

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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