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C-948/2006 • BVGer C-948/2006 KI-generiert

Visa Denial for Chinese Family Upheld

Geschäftsnummer C-948/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of an entry visa for a woman and her child to visit her husband, who is a student in Switzerland. The denial was based on insufficient assurance of their timely departure, considering the economic and social conditions in China, the lack of strong personal or professional ties to their home country, and the applicant's previous unsuccessful attempts to gain residency in Switzerland. The court reasoned that while general economic conditions in China present a risk, the individual circumstances of the applicant, including her lack of significant obligations at home and past efforts to stay in Switzerland, reinforced the conclusion that her departure was not sufficiently guaranteed.

Legislator-Regeste

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Art. 53 Abs. 2 VGG, Art. 37 VGG, Art. 1 Abs. 2 VGG, Art. 83 Bst, Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 16 Abs. 1 ANAG; Visa Denial for Chinese Family Upheld: The denial was based on insufficient assurance of their timely departure, considering the economic and social conditions in China, the lack of strong personal or professional ties to their home country, and the applicant's previous unsuccessful attempts to gain residency in Switzerland. The court reasoned that while general economic conditions in China present a risk, the individual circumstances of the applicant, including her lack of significant obligations at home and past efforts to stay in Switzerland, reinforced the conclusion that her departure was not sufficiently guaranteed.

Schlagwörter

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Visum familienrechtliche Pflichten persönliche Verhältnisse Familienbewilligung Ausreise Einreise- und Ausreiseverbot Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 53 Abs. 2 VGG
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
Art. 37 VGG
Art. 1 Abs. 2 VGG
Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m.
Art. 83 Bst
Art. 20 Abs. 2 ANAG
Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs.
Art. 16 Abs. 1 ANAG
4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art.
Art. 1 Absatz
20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom
Art. 1 Abs. 2 Bst
Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 VwVG

The appealed decision is not to be criticized in light of this provision.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The losing party is liable for costs.

Art. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2)

Basis for setting the procedural costs.

Art. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2)

Basis for setting the procedural costs.

Art. 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2)

Basis for setting the procedural costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-948/2006 {T 0/2}

Urteil vom 31. Oktober 2007

Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.

Parteien X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung für Q._______ und W._______.

C-948/2006

Sachverhalt:

A. Die am 28. Januar 1976 geborene chinesische Staatsangehörige Q._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) ersuchte am 30. Mai 2006 für sich und ihre Tochter W._______ (geboren 19. September 2005) beim Schweizerischen Generalkonsulat in Shanghai um Ausstellung eines Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Ehemann X._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Aarau. Die Schweizer Vertretung überwies das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid.

B. Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsamt Kanton Aargau eine Stellungnahme eingeholt hatte, verweigerte sie in einer Verfügung vom

22. Juni 2006 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der Aktenlage nicht als gesichert betrachtet werden. Zudem seien die im Hinblick auf den beantragten Besuchsaufenthalt geleisteten finanziellen Garantien ungenügend.

C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Juli 2006 beantragte der Gastgeber beim damals zuständigen Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement (EJPD) implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Er halte sich als Student in der Schweiz auf und sei während der letzten drei Jahre im Schnitt dreimal pro Jahr nach China geflogen, um seine Ehefrau und seine Tochter zu besuchen. Er hoffe nun, dass seine Familie ihn auch einmal in der Schweiz besuchen könne. Was die finanzielle Garantiefähigkeit betreffe, so verfügten er und seine Ehefrau über genügend Vermögen, um einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz finanzieren zu können.

D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2006 die Abweisung der Beschwerde. Die Firma, bei welcher die Gesuchstellerin angestellt sei, habe einen zwiespältigen Eindruck hinter-

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lassen (dies gemäss den von der Schweizer Vertretung in Shanghai während des Gesuchsverfahrens getätigten Abklärungen). Aufgrund der kantonalen Akten sei zudem ersichtlich, dass sich die Gesuchstellerin in der Vergangenheit wiederholt erfolglos um einen Aufenthalt in der Schweiz bemüht habe (zu Besuchsoder Studienzwecken bzw. im Rahmen eines Familiennachzugsgesuchs). Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin nach bewilligter Einreise in die Schweiz zu einem Besuchsaufenthalt ihre Bemühungen zum Erlangen einer Aufenthaltsbewilligung wieder aufnehmen beziehungsweise fortsetzen würde.

E. In einer Replik vom 6. September 2006 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Auf die Vorbringen wird, soweit entscheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom

26. März 1931 [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).

1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs.

2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG).

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2. Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländerund Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).

2.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis

5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).

3. Die Gesuchstellerin und ihre Tochter benötigen aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung der gewünschten Visa unter anderem mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.

3.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

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3.2 Die aktuelle Lage in China zeichnet sich durch ein rasantes wirtschaftliches Wachstum auf der einen und eine nur zögerliche gesellschaftliche und politische Öffnung auf der anderen Seite aus. Trotz des Wirtschaftswachstums ist der wirtschaftliche Wohlstand der Bevölkerung im internationalen Vergleich noch immer unterdurchschnittlich. China avancierte zwar inzwischen zur viertgrössten Volkwirtschaft und drittgrössten Handelsnation der Welt. Mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Inlandsprodukt von jährlich knapp über 2'000 Dollar bleibt es aber das weltgrösste Entwicklungsland. Ungeachtet aller Fortschritte bergen die überkommenen Strukturen Chinas mittelund langfristig Risiken für die wirtschaftliche, soziale und damit auch die politische Entwicklung. Das Wohlstandsgefälle in der chinesischen Gesellschaft nimmt ständig zu. Die ländliche Bevölkerung sowie West-, Nordostund Zentralchina werden zu Reformverlierern. Aber auch in den prosperienden Küstenprovinzen klafft die Wohlstandsschere immer weiter auseinander (vgl. www.auswaertiges-amt.de, Stand Juli 2007 [besucht am 11. September 2007]). Auf entsprechendem Niveau bewegt sich der Anteil derer, die sich zur Emigration entschliessen. Der Zuwanderungsdruck schlägt sich auch in den Asylgesuchszahlen nieder. In der schweizerischen Asylstatistik nach Herkunftsländern des Jahres 2006 lag China mit 475 Gesuchen an 5. Stelle. Der Wille zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss in jenen Fällen noch begünstigt, wo sich Verwandte oder Bekannte im Ausland aufhalten bzw. sich dort etabliert haben.

4. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

5. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die Ehefrau des Gastgebers beziehungsweise Beschwerdeführers. Die beiden haben ein gemeinsames, 2005 geborenes Kind. Ansonsten ist über die familiären

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Verhältnisse nichts bekannt. Da die Gesuchstellerin zusammen mit dem Kind in die Schweiz reisen möchte, hätte sie in der Heimat keine erkennbaren Verpflichtungen persönlicher oder familiärer Natur mehr, welche die Prognose einer fristgerechten Wiederausreise begünstigen könnten. Auch in den beruflichen Verhältnissen liegen keine Besonderheiten vor, die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten würden. Zwar soll die Gesuchstellerin gemäss ihrer eigenen Deklaration im Visumsantrag bei einer Firma namens D._______ in Wuxi als Sekretärin arbeiten. Seit wann sie bei dieser Firma angestellt ist und welchen Verdienst sie erzielt, ist nicht bekannt. Die Schweizer Vertretung in Shanghai versuchte offenbar erfolglos, über die Firma bzw. deren Angestellte Abklärungen zu tätigen. Gemäss einer dazu erstellten Notiz war die firmeneigene Telefonnummer bei der Auskunft überhaupt nicht, die FAX-Nummer nur als Privatnummer registriert und die Homepage der Firma auf dem Server der ETH Zürich (d.h. am Studienort des Beschwerdeführers) aufgeschaltet. Ob die Firma überhaupt irgendwelche Geschäfte tätigte, konnte nicht festgestellt werden. Die erwähnte Homepage der Firma D._______, die ganz offensichtlich vom Beschwerdeführer eingerichtet worden war, ist heute nicht mehr aufgeschaltet. In Anbetracht dieser Abklärungsergebnisse und des Umstandes, dass die Gesuchstellerin gleich für volle drei Monate in die Schweiz reisen möchte, kann jedenfalls nicht auf eine besondere berufliche Verpflichtung geschlossen werden.

5.1 Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach keine genügende Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bestehe, stützt sich zudem auch auf ganz konkrete Vorkommnisse. So ersuchte die Gesuchstellerin im Jahre 2003 erfolglos um eine Einreisebewilligung in die Schweiz zu Besuchszwecken, wobei als Gastgeber offenbar der damalige Vermieter des Beschwerdeführers vorgeschoben und der Beschwerdeführer selbst gar nicht erwähnt wurde. Am 10. September 2004 stellte der Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau, welches vom Migrationsamt Kanton Aargau in einem Schreiben vom 27. Oktober 2004 formlos abgelehnt wurde. Bereits am 15. November 2004 stellte die Gesuchstellerin dann einen Visumsantrag für einen Sprachaufenthalt in der Schweiz. Der Antrag wurde offenbar nicht aufrechterhalten, nachdem die Gesuchstellerin schwanger geworden war. Die Gesuchstellerin hat somit in der Vergangenheit mehrmals versucht, im Rahmen unterschiedlicher Bewilligungen zumindest vorübergehend zusammen mit ihrem Ehemann in der Schweiz zu leben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie

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einmal in der Schweiz versucht sein könnte, den Aufenthalt für sich und das Kind zu verlängern.

5.2 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin und ihrer Tochter nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Bei dieser Rechtsund Sachlage erübrigt sich eine Prüfung, ob die Vorinstanz zu Recht von ungenügenden finanziellen Garantien ausging und darin einen zusätzlichen Verweigerungsgrund gesehen hat.

6. Aus vorstehenden Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 8

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 15. Juli 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 012 522 retour)

Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Denise Kaufmann

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