Dismissal for Failure to Pay Cost Deposit in Disability Insurance Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning disability insurance benefits because the appellant failed to pay the required cost deposit. The appellant was ordered to pay CHF 800 within 30 days, but did not do so, even after being reminded. The court reasoned that under Article 23(1)(b) of the Federal Administrative Court Act, failure to pay a cost deposit results in the dismissal of the appeal. However, due to specific circumstances, the court waived the imposition of procedural costs for this case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 69 Abs. 2 IVG, Art. 69 Abs. 1bis IVG; Dismissal for Failure to Pay Cost Deposit in Disability Insurance Appeal: The appellant was ordered to pay CHF 800 within 30 days, but did not do so, even after being reminded. The court reasoned that under Article 23(1)(b) of the Federal Administrative Court Act, failure to pay a cost deposit results in the dismissal of the appeal. However, due to specific circumstances, the court waived the imposition of procedural costs for this case.
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KI-generiertUsed to not enter into the appeal because the cost deposit was not paid.
Basis for waiving the imposition of court costs due to circumstances.
Basis for not awarding any party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-929/2021
Urteil vom 3. Mai 2021
Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch B._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 4. Februar 2021).
C-929/2021
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 4. Februar 2021 gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7270/2018 vom 12. Oktober 2020 A._______ eine Viertelsrente vom 1. Juni 2011 bis 31. März 2012 und eine ganze Rente ab 1. Februar 2017 zugesprochen hat,
dass A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 20. Februar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. März 2021 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Erhalt zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3), dass der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 8. März 2021 gemäss unterzeichnetem (jedoch nicht datiertem) Empfangsschein erhalten hat, und die Zustellung gemäss Sendungsverfolgung am 10. März 2021 erfolgt ist (BVGer-act. 4),
C-929/2021
dass die 30-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses somit am
11. März 2021 zu laufen begann und unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern (Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG) am Samstag, den
24. April 2021, endete,
dass sich die Frist bis zum Montag, den 26. April 2021, verlängerte, weil der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel (Art. 20 Abs. 3 VwVG), dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 5), dass er auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
C-929/2021
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
C-929/2021
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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