Swiss Social Security Contributions: Turkey Transfer Denied Due to Return to Switzerland
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual who paid into the Swiss old-age and survivors insurance (AHV) while working in Switzerland, and who later moved to Turkey, sought to have his contributions transferred to the Turkish social security system. The Swiss Social Security Fund denied the request, citing that the individual had received hearing aids, which are considered benefits from the invalidity insurance, and that the individual had subsequently returned to live in Switzerland. The court upheld the denial, reasoning that a primary condition for the transfer of contributions under the bilateral social security agreement was that the individual must have left Switzerland and settled in Turkey or a third country, a condition not met as the individual had returned to reside in Switzerland.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 33 Bst, Art. 85bis Abs. 1 AHVG, Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 37 VGG, Art. 3 Bst; Swiss Social Security Contributions: Turkey Transfer Denied Due to Return to Switzerland: The Swiss Social Security Fund denied the request, citing that the individual had received hearing aids, which are considered benefits from the invalidity insurance, and that the individual had subsequently returned to live in Switzerland. The court upheld the denial, reasoning that a primary condition for the transfer of contributions under the bilateral social security agreement was that the individual must have left Switzerland and settled in Turkey or a third country, a condition not met as the individual had returned to reside in Switzerland.
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KI-generiertThis provision is the substantive legal basis for the claim concerning the transfer of contributions to the Turkish social security system, and its conditions were examined in relation to the applicant's residence.
This provision allows the Federal Administrative Court to decide in a single-judge formation, which is applied to dismiss the appeal.
This provision states that the appeal proceedings are free of charge, thus no court costs are to be levied.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-924/2016
Urteil vom 28. März 2018
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Beitragsüberweisung (Verfügung vom 3. August 2015).
C-924/2016
Sachverhalt:
A. Der am (…) 1962 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist türkischer Staatsangehöriger und arbeitete von Januar 1987 bis Februar 2014 mit Unterbrüchen in der Schweiz. Während dieser Zeit leistete er Beiträge an die schweizerische Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV). Am 28. Februar 2014 zog er in die Türkei und verlangte in der Folge mit Gesuch vom 30. September 2014 die Überweisung seiner geleisteten Beiträge an den türkischen Sozialversicherungsträger. Der entsprechende Formularantrag ging am 4. März 2015 bei der Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) ein. Mit Verfügung vom 20. März 2015 wies die Vorinstanz den Antrag ab. Die dagegen am 7. Mai 2015 erhobene Einsprache wurde mit Einsprache-
entscheid vom 3. August 2015 abgewiesen. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die an die AHV entrichteten Beiträge könnten nicht an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, da dem Versicherten Hilfsmittel (Hörgeräte) gewährt worden seien (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: SAK-act.] 1 f., 5 – 8, 12, 19).
B. Am 9. November 2015 richtete der mittlerweile durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber vertretene Beschwerdeführer eine Eingabe an die Vorinstanz (SAK-act. 22, 24), welche von dieser mit Schreiben vom 11. Februar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwiesen wurde (Akten im Beschwerdeverfahren [act.] 1). In dieser die Einsprache vom 7. Mai 2015 ergänzenden Eingabe wurde die Gutheissung der Einsprache beantragt. Mit Verweis auf Art. 10a Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über die Soziale Sicherheit sowie die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung wurde zusammengefasst ausgeführt, es gehe weder aus dem Abkommen noch den Materialien hervor, welche Art von Leistungen der Beitragsüberweisung entgegenstehen solle. Nach dem Sinn und Zweck des Abkommens sei davon auszugehen, dass geringfügige Leistungen wie beispielsweise eine Hörgeräteversorgung keine Leistung darstelle, welcher einer Überweisung der entrichteten Beiträge and die türkische Sozialversicherung entgegenstehen würde.
C. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Februar 2016 (act. 2) wurde der Be-
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schwerdeführer aufgefordert, sich dazu zu äussern, ob er gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz Beschwerde führen wolle. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, sich zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu äussern und den Zustellnachweis des Einspracheentscheids zu erbringen. In der Folge teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. Februar 2016 mit, den Zustellnachweis nicht erbringen zu können.
D. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2016 (act. 4) wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) erneut aufgefordert, innert Frist seinen Beschwerdewillen gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 3. August 2015 kundzutun. Daraufhin liess der Beschwerdeführer am 8. April 2016 (act. 6) beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben einreichen und beantragen, die Eingabe vom 9. November 2015 an die Vorinstanz sei als Beschwerde an die Hand zu nehmen, der Einspracheentscheid vom 3. August 2015 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, die von ihm an die AHV entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung zu überweisen. Zusammengefasst liess der Beschwerdeführer ausführen, er habe die Verfügung vom 3. August 2015 nicht erhalten. Im Weiteren wurden die bereits am 9. November 2015 (SAK-act. 22) vorgebrachten Argumente wiederholt. In der Folge forderte das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2016 (act. 7) die Vorinstanz auf, dem Versicherten den Einspracheentscheid vom 3. August 2015 zuzustellen.
E. Mit Schreiben vom 18. April 2016 (act. 8) liess der Beschwerdeführer die bereits mit Eingabe vom 8. April 2016 vorgebrachten Anträge und Begründungen wiederholen.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2016 (act. 11) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie mit Verweis auf gesetzlichen Bestimmungen aus, dass Hörgeräte als Hilfsmittel und somit als IV-Leistungen zu qualifizieren seien. Gemäss Verfügung der IV-Stelle B._______ vom 24. April 2012 sei dem Beschwerdeführer die Versorgung mit einem Hörgerät zugestanden worden. Demzufolge habe er tatsächlich Leistungen aus der Invalidenversicherung bezogen. Dies stehe einer Beitragsüberweisung entgegen.
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G. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik (act. 18).
H. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 (act. 20) teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Versicherte nicht mehr durch ihn vertreten werde.
I. Mit Wohnsitzbescheinigung vom 27. Dezember 2017 (act. 22) bestätigte die Einwohnerkontrolle der Stadt (…), dass der Versicherte seit 18. Juli 2017 in (…) gemeldet sei. Der Versicherte liess sich dazu nicht weiter vernehmen.
J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Im Übrigen gilt die allgemeine Zuständigkeitsregel von Art. 58 Abs. 1 ATSG, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person (oder der Beschwerde führende Dritte) zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (vgl. BVGE 2008/52 E. 1.3). Der Versicherte ist am 28. Februar 2014 in die Türkei gezogen und erst im Sommer 2017 in die Schweiz zurückgekehrt (act. 22). Da er zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in der Türkei seinen Wohnsitz hatte, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
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bar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Beitragsüberweisung zu Recht abgewiesen hat.
2.1 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse – und somit auch für Dauerleistungen – geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1).
2.2 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und lebte zum Zeitpunkt seines Gesuchs um Beitragsüberweisung in der Türkei, sodass vorliegend das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über die Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (im Folgenden: Abkommen, SR 0.831.109.763.1) zu beachten ist. Nach Art. 10a Abs. 1 des Abkommens können türkische Staatsangehörige in Abweichung von den Artikeln
8 und 12 des Abkommens verlangen, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Altersund Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen.
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2.3 Vorliegend ist der Beschwerdeführer am 28. Februar 2014 aus der Schweiz weggezogen und hat in der Türkei Wohnsitz genommen (SAK- act. 12). Aus den Akten geht hervor, dass er am 17. Juli 2017 in die Schweiz eingereist ist (act. 24). Gemäss der Wohnsitzbescheinigung der Stadt (…) vom 27. Dezember 2017 ist er seit 18. Juli 2017 in (…) gemeldet (act. 22). Somit ist aufgrund der Akten klar belegt, dass der Beschwerdeführer seit dem Sommer 2017 wieder in der Schweiz wohnhaft ist und sich weder in der Türkei noch in einem Drittstaat niedergelassen hat. Er macht auch nicht geltend, die Schweiz definitiv verlassen zu haben. Die Voraussetzungen für die Beitragsüberweisung an die türkische Sozialversicherungsanstalt sind schon aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz nicht gegeben. Aus diesem Grund sind die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 10a Abs. 1 des Abkommens nicht weiter zu prüfen.
3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung für eine Beitragsüberweisung an türkische Sozialversicherungsanstalt schon aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz nicht erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen.
4. Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
C-924/2016
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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