Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-899/2008 • BVGer C-899/2008 KI-generiert

No Costs Awarded for Unrepresented Party in Prior Administrative Case

Geschäftsnummer C-899/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a prior administrative case, a decision was overturned and remanded for further proceedings and a new determination of costs. The court found that the appealing party was not represented by legal counsel in the prior proceedings before the Federal Administrative Court and incurred no necessary or disproportionate costs. Therefore, no legal costs or party compensation were awarded to the appealing party for that prior proceeding.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 BGG, Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE; No Costs Awarded for Unrepresented Party in Prior Administrative Case: The court found that the appealing party was not represented by legal counsel in the prior proceedings before the Federal Administrative Court and incurred no necessary or disproportionate costs. Therefore, no legal costs or party compensation were awarded to the appealing party for that prior proceeding.

Schlagwörter

KI-generiert
Verwaltungskosten Parteientschädigung Kostenvorschuss Vorherige Verwaltungsbeschwerde Ertrag Erlass von Verfahrenskosten Invalidenversicherung (IV) | Neuverlegung der Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 VwVG

Cited in conjunction with Art. 7 Abs. 1 and 4 VGKE to deny compensation as no legal representation was necessary or proportionate.

Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE

Cited in conjunction with Art. 64 Abs. 1 VwVG to deny compensation as no legal representation was necessary or proportionate.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-899/2008 {T 0/2}

Urteil vom 22. April 2008

Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien G._______, Albanien Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Neuverlegung der Verfahrenskosten.

C-899/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerde von G._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Verfahren C-2518/2006 betreffend Invalidenrente mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2007 abgewiesen worden ist;

dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hat, welche das Bundesgericht dahingehend gutgeheissen hat, dass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2007 und der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2005 aufgehoben worden sind und die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) zurückgewiesen wurde, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung ab 1. November 2004, den Umfang des Anspruches sowie die Dauer und die Höhe der Leistung neu verfüge;

dass gemäss Ziffer 4 des vorgenannten Bundesgerichtsentscheides die Sache zudem zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde;

dass demzufolge über die Kostenverteilung im Verfahren C-2518/2006 im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu befinden ist;

dass im Verfahren C-2518/2006 keine Verfahrenskosten erhoben wurden und dem Beschwerdeführer auch keine Parteientschädigung zugesprochen wurde;

dass vorliegend wie bereits im Verfahren C-2518/2006 keine Verfahrenskosten zu erheben sind;

dass lic. iur. S._______ in ihrem Schreiben vom 21. Februar 2008 erklärte, sie habe die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle verfasst, weshalb sie um die Ausrichtung einer Parteientschädigung ersuche und ihren Zeitaufwand mit 451 Minuten und die Auslagen mit Fr. 42.30 zuzüglich 121 Kopien beziffere;

C-899/2008

dass die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 4. April 2005 von diesem persönlich unterzeichnet worden ist und keine Hinweise auf ein Vertretungsverhältnis (z.B. Vollmacht) vorliegen;

dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer von lic. iur. S._______ im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht respektive vor der Eidg. Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen vertreten worden ist;

dass dem Beschwerdeführer, der sich nicht anwaltlich vertreten liess und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-899/2008

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Kosten für das Verfahren C-2518/2006 werden wie folgt verlegt:

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

2. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- Frau lic. iur. S._______ (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-899/2008

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand: