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C-897/2006 • BVGer C-897/2006 KI-generiert

Thai National Visa Denial Upheld

Geschäftsnummer C-897/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court affirmed the denial of an entry visa to a Thai national seeking a three-month visit to Switzerland. The court reasoned that while Switzerland generally does not have a right to entry, the decision for visa issuance rests on discretionary grounds. A key requirement is demonstrating a credible intention to return to one's home country. Considering the applicant's relatively modest economic situation and lack of significant professional or social ties in Thailand that would definitively prevent emigration, and acknowledging the general risks associated with citizens from countries with less favorable economic conditions, the court found that the risk of non-compliance with the visa terms could not be sufficiently mitigated, thus upholding the denial.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Bst, Art. 53 Abs. 2 VGG, Art. 37 VGG, Art. 1 Abs. 2 VGG, Art. 83 Bst, Art. 16 Abs. 1 ANAG; Thai National Visa Denial Upheld: The court reasoned that while Switzerland generally does not have a right to entry, the decision for visa issuance rests on discretionary grounds. A key requirement is demonstrating a credible intention to return to one's home country. Considering the applicant's relatively modest economic situation and lack of significant professional or social ties in Thailand that would definitively prevent emigration, and acknowledging the general risks associated with citizens from countries with less favorable economic conditions, the court found that the risk of non-compliance with the visa terms could not be sufficiently mitigated, thus upholding the denial.

Schlagwörter

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Visum Auswanderungsgefahr Rückkehrrecht Einreise- und Ausreiseverbot allgemeine Vertragsbedingungen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 33 Bst
20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Art. 53 Abs. 2 VGG
Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
Art. 37 VGG
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20.
Art. 1 Abs. 2 VGG
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m.
Art. 83 Bst
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Art. 16 Abs. 1 ANAG
4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art.
Art. 1 Abs. 2 VEA
Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.
Art. 1 Abs. 2 Bst
Unter anderem haben sie gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA

This provision requires applicants to provide assurance of timely departure, which was not met in this case and formed the basis for denying the entry permit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to order the appellant to bear the costs of the proceedings due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-897/2006 {T 0/2}

Urteil vom 27. August 2007

Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident);

Richter Bernard Vaudan; Richter Blaise Vuille;

Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

K._______, Beschwerdeführerin, Zustelldomizil:

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz,

betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung.

Sachverhalt:

A. Am 24. August 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin (geboren 1976, thailändische Staatsangehörige) bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok um ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester und ihrem Schwager (Gastgeber) in Boniswil (AG). Die Schweizerische Vertretung überwies das Gesuch in der Folge an die Vorinstanz zur Prüfung und zum Entscheid.

B. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 29. September 2006 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht als gesichert betrachtet werden.

C. Mit Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) vom 3. November 2006 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Aufenthalt, um die Familie ihrer Schwester zu besuchen und die Schweiz kennen zu lernen.

Danach werde sie nach Thailand zu ihrem kleinen Lebensmittelgeschäft und ihrem neunjährigen Sohn zurückkehren.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2006 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, aufgrund der gemachten Erfahrungen werde eine restriktive Visumspolitik verfolgt und das Risiko einer nicht gesicherten Wiederausreise grundsätzlich hoch eingeschätzt. Davon sei nur abzuweichen, wenn dem oder der Betreffenden im Herkunftsland besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen oblägen. Die in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen und Zusicherungen erreichten die an diese Obliegenheiten zu stellende Intensität nicht.

E. Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 10. März 2007 an ihrer Beschwerde fest und verweist auf ihr Lebensmittelgeschäft, welches während ihre Abwesenheit durch ihren Bruder und dessen Ehefrau weitergeführt werde. Ihr Sohn werde in der Zeit ihres Auslandaufenthaltes ebenfalls von ihrem Bruder versorgt. Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Gastgeber schon zwei andere Gäste während 90 Tagen zu Besuch gehabt hätten, welche rechtzeitig wieder ausgereist seien.

Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art.

20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekursoder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert; auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 3.

3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002,

S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländerund Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/ Genf/München 2000, S. 24).

3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig.

4. Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem haben sie gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, ihre fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 5.

5.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum Vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

5.2 Die Asienkrise von 1997 liess auch die Wirtschaft Thailands schrumpfen, dem Land gelang allerdings schnell der Umschwung hin zu neuem Wirtschaftswachstum. Seit 2005 sind die Wachstumswerte wieder leicht rückläufig. Hauptträger des Wachstums 2005 waren, gestützt durch umfangreiche Konjunkturprogramme der Regierung, der Export und öffentliche Investitionen, die den privaten Verbrauch als Wachstumsmotor klar abgelöst haben (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand: Oktober 2006). Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahre 2005 nur gerade 2'628 USD. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 6.

6.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

6.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 31-jährige Frau und Mutter eines neuneinhalb Jahre alten Kindes. Auf den ersten Blick könnte der Umstand, dass sie für die Dauer ihres Besuchsaufenthaltes in der Schweiz ihr Kind in der Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine gewisse Verwurzelung sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dort von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland effizienter unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können.

6.3 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Beschwerdeführerin befindet. So soll sie in ihrer Heimat ein kleines Lebensmittelgeschäft betreiben. Schon die Bezeichnung "klein" weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aus ihrem Lebensmittelgeschäft keine besonderen finanziellen Erträge erwirtschaftet.

Sie macht denn auch keine Angaben über ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse. Breite finanzielle Verhältnisse dürften aber nicht vorhanden sein, ist doch vorgesehen, dass die Gastgeber sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten übernehmen würden. Alles in allem kann damit nicht von wirtschaftlich günstigen Verhältnissen ausgegangen werden, die die Beschwerdeführerin verlässlich von einer Emigration abhalten könnten.

6.4 In der Replik wird u.a. darauf hingewiesen, dass die Gastgeber noch nie Probleme mit den Behörden gehabt hätten. An deren Integrität ist sicherlich nicht zu zweifeln. Für die Risikobeurteilung ist aber in erster Linie die Situation des Gastes in dessen Heimatland massgebend. Die Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes garantieren. Denn eine Garantie für die rechtzeitige Rückreise ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich beziehungsweise rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-771/2006 vom 4. April 2007). Die Abwägung der für und gegen eine Wiederausreise sprechenden Gesichtspunkte obliegt allein der zuständigen Behörde. Die Gastgeber in der Schweiz haben darauf keinen Einfluss.

Soweit vorgebracht wird, die Gastgeber hätten bereits Gäste aus dem Heimatland der Beschwerdeführerin zu Besuch gehabt, welche fristgerecht wieder zurückgekehrt seien, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich mangels näherer Angaben einerseits nicht eruieren lässt, unter welchen Umständen diesen Personen in der Vergangenheit ein Einreisevisum erteilt wurde. Andererseits weist jeder Einzelfall – wie vorliegend belegt – eine ihm eigene und spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen, angeblich gleichgelagerten Fällen verglichen werden kann.

7. Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten, sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung von Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 600.-- festzusetzen.

Dispositiv Seite 7

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 12. März 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil wird eröffnet:

- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. [...] zurück)

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Rudolf Grun

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