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C-895/2023 • BVGer C-895/2023 KI-generiert

Pension Calculation Appeal Dismissed as Moot Due to Appellant's Withdrawal

Geschäftsnummer C-895/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a pension calculation appeal as moot because the appellant explicitly stated they did not wish to pursue the case before the Federal Administrative Court. The court reasoned that the appellant's withdrawal rendered the proceedings obsolete, and as the withdrawal occurred without significant court effort, no court costs or party compensation would be awarded, but the original submission would be forwarded to the responsible authority for processing.

Legislator-Regeste

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Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 5 VGKE, Art. 15 VGKE, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 48 Abs. 1 BGG; Pension Calculation Appeal Dismissed as Moot Due to Appellant's Withdrawal: The court reasoned that the appellant's withdrawal rendered the proceedings obsolete, and as the withdrawal occurred without significant court effort, no court costs or party compensation would be awarded, but the original submission would be forwarded to the responsible authority for processing.

Schlagwörter

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Rentenberechnung Klagerückzug Rentenaufhebung Verwaltungskosten Entschädigungsregelung Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to discontinue the proceedings because the plaintiff declared they did not want to pursue the appeal.

Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Rule applied for attributing costs when the proceedings become moot due to a party's actions.

Art. 6 Bst. a VGKE

Allows for the waiver of costs when a legal remedy is withdrawn with little court effort.

Art. 15 VGKE

Rule concerning the consideration of party compensation in moot proceedings.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Cited to establish that the respondent (Vorinstanz) is not entitled to party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-895/2023

Abschreibungsentscheid vom 2. März 2023

Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Rentenberechnung;

Einspracheentscheid der SAK vom 12. Dezember 2022.

C-895/2023

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 die sinngemässe Einsprache von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) vom 8. November 2022 abgewiesen und die Verfügung vom 14. Oktober 2022, mit welcher ihr eine monatliche Altersrente von Fr. 346.- zugesprochen worden war, bestätigt hat (BVGeract. 12 Beilage),

dass die Beschwerdeführerin sich daraufhin mit Eingabe vom 10. Januar 2023 erneut schriftlich an die SAK gewandt und insbesondere Ausführungen zu den Zeitpunkten ihrer Anträge auf Invalidensowie Altersrente im Hinblick auf allfällige Verzugszinsen gemacht hat (BVGer-act. 1), dass die SAK diese Eingabe vom 10. Januar 2023 mit Schreiben vom

15. Februar 2023 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat (BVGer-act. 2),

dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2023 aufgefordert hat, innert fünf Tagen ab Zustellung mitzuteilen, ob sie Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht führen wolle, und bejahendenfalls Rechtsbegehren zu stellen (BVGer-act. 3),

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. Februar 2023 mitteilte, keine Beschwerde gegen die SAK eingeleitet zu haben, und – um zu einem Abschluss zu kommen – erklärte, keine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht führen zu wollen (BVGer-act. 4),

dass das Beschwerdeverfahren aufgrund der Willensäusserung der Beschwerdeführerin, keine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht führen zu wollen, im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-895/2023

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel – wie hier – ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass das Gericht bei gegenstandslos gewordenen Verfahren prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass aufgrund der Erklärung der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass die SAK als Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE), keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind,

dass die Eingabe vom 10. Januar 2023 im Original an die SAK zur Bearbeitung zu überweisen ist.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Eingabe vom 10. Januar 2023 geht im Original an die SAK zur Bearbeitung.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

C-895/2023

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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