Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-8894/2010 • BVGer C-8894/2010 KI-generiert

Federal Administrative Court: Legal Aid Granted, Costs Divided in Prior Proceeding

Geschäftsnummer C-8894/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court granted the applicant free legal aid for a prior proceeding, as their case was not without merit and they were financially needy. The court determined that both the applicant and the opposing agency were partially unsuccessful in the prior proceeding, necessitating a division of costs. The applicant was awarded a reduced party compensation, with the remainder of their legal representation costs to be covered by the court. For the current proceeding, no costs were imposed, and no party compensation was awarded.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 65 Abs. 2 VwVG, Art. 63 Abs. 2 VwVG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE, Art. 14 Abs. 2 VGKE, Art. 7 Abs. 3 VGKE; Federal Administrative Court: Legal Aid Granted, Costs Divided in Prior Proceeding: The court determined that both the applicant and the opposing agency were partially unsuccessful in the prior proceeding, necessitating a division of costs. The applicant was awarded a reduced party compensation, with the remainder of their legal representation costs to be covered by the court. For the current proceeding, no costs were imposed, and no party compensation was awarded.

Schlagwörter

KI-generiert
Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Verwaltungskosten Parteientschädigung gesetzliche Vertretung staatliche Entschädigung administrative Rechtshilfe Invalidenversicherung (Übriges)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to grant legal aid because the applicant was in need and the appeal was not hopeless.

Art. 65 Abs. 2 VwVG

Used to appoint legal counsel as official attorney because representation was necessary given the case's complexity.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used as the general rule for imposing costs on the losing party, but adjusted due to partial success.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Used to state that no party costs are to be awarded to the losing defendant.

Art. 63 Abs. 4 VwVG

Used to deny party compensation in the current proceedings (C-8894/2010) due to lack of proportionate effort.

Art. 7 Abs. 1 VGKE

Used to award party compensation for necessary and proportionate costs, and also to deny it in C-8894/2010.

Art. 6 Bst. b VGKE

Used to determine that no costs are to be levied in the current proceedings (C-8894/2010).

Art. 14 Abs. 2 VGKE

Used to determine the party compensation based on the file in the absence of a cost note.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Used to state that no compensation is to be paid to the losing defendant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-8894/2010

Urteil vom 19. Januar 2011

Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.

Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Althaus, Spielhof 14a, 8750 Glarus, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung.

C-8894/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2010 eine Beschwerde der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) vom 25. Juni 2010 teilweise gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2010 insoweit aufgehoben hat, als die IVSTA zur weiteren Ausrichtung der bisherigen Invalidenrente nach dem 1. Mai 2010 verpflichtet wurde, dass es die Gerichtskosten von Fr. 500.- zu einem Fünftel der IVSTA und zu vier Fünfteln X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) auferlegt hat, wobei letzterer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gewährt wurde,

dass es zudem der Versicherten eine von der IVSTA zu leistende, reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- zugesprochen und die Entschädigung des amtlichen Anwalts auf Fr. 1'200.- festgelegt hat, dass das Bundesgericht die Sache im Weiteren zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat,

dass damit vorliegend neu über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie eine allfällige Parteientschädigung für dieses Verfahren zu befinden ist (Beschwerdeverfahren C-541/2010), dass vorab über das Gesuch der Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt im Verfahren C-541/2010 zu befinden ist, dass – wie bereits das Bundesgericht festgehalten hat – die Versicherte offensichtlich bedürftig ist und die Beschwerdeführung im Verfahren C- 541/2010 – ex ante betrachtet – keineswegs als aussichtslos war, so dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Kostenbefreiung zu gewähren ist (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass sich die anwaltliche Vertretung angesichts des Umfangs der vorinstanzlichen Akten und des Umstandes, dass eine Rentenrevision zu beurteilen war, durchaus als notwendig erwies, so dass der Versicherten

C-8894/2010

Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Althaus, Glarus, als amtlicher Anwalt beizuordnen ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG),

dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass vorliegend kein Anlass besteht, von dieser Regel abzuweichen, und angesichts des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens die Versicherte, die im Rahmen eines Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich die weitere Ausrichtung der Rente auch nach dem 1. Mai 2010 beantragt hatte, als teilweise unterliegend zu qualifizieren ist,

dass aber auch die IVSTA teilweise unterliegt, wurde doch ihre im Verfahren C-541/2010 angefochtene Verfügung durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2010 und des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2010 weitestgehend aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Ergänzung des Beweisverfahrens zurückgewiesen,

dass sich unter diesen Umständen eine Aufteilung der Verfahrenskosten rechtfertigt, welche in Anwendung von Art. 2 und 3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 300.- festgelegt werden,

dass der Versicherten angesichts ihres teilweisen Unterliegens ein Sechstel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 50.-, aufzuerlegen sind, auf deren Erhebung angesichts der unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig zu verzichten ist,

dass der IVSTA als ebenfalls teilweise unterliegender Vorinstanz keine Parteikosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der obsiegenden Partei eine von der Vorinstanz zu leistende Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE),

C-8894/2010

dass die der anwaltlich vertretenen Versicherten zuzusprechende Parteientschädigung mangels Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE),

dass – wie bereits im Urteil vom 9. Juni 2010 festgehalten – für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (C-541/2010) ein zu entschädigendes Anwaltshonorar von Fr. 1'200.- angemessen erscheint, wobei die Parteientschädigung angesichts des teilweisen Unterliegens der Versicherten um einen Sechstel zu reduzieren ist, dass der Versicherten daher eine Entschädigung von Fr. 1'000.- zulasten der IVSTA zuzusprechen ist,

dass im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren C-541/ 2010 dem Rechtsvertreter der Versicherten eine Entschädigung für das von der Parteientschädigung nicht gedeckte Honorar in der Höhe von Fr. 200.- zulasten Gerichtskasse zuzusprechen ist, dass der unterliegenden Vorinstanz keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE),

dass im vorliegenden Verfahren (C-8894/2010) keine Kosten zu erheben sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und mangels verhältnismässig hohen Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren C-541/2010 wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Althaus, Glarus, als Anwalt beigeordnet.

2. Im Verfahren C-541/2010 werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren C-541/2010 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

C-8894/2010

4. Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Althaus, Glarus, wird für das Verfahren C- 541/2010 aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 200.- ausgerichtet.

5. Für das vorliegende Verfahren C-8894/2010 werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: