Swiss Compensation Office v. Pensioner Overpayment Recovery
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a case where an individual received an overpayment of pension benefits due to an administrative error. The Swiss Compensation Office (SAK) had mistakenly paid monthly pensions concurrently with a lump-sum severance payment. After discovering the error, SAK sought to recover the overpaid amount, but only received a partial refund. The court found that the individual was legally obligated to repay the full amount of the wrongly received benefits, as the error was not their fault and the claim for recovery was made within the statutory time limits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 25 Abs. 1 ATSG; Swiss Compensation Office v. Pensioner Overpayment Recovery: The Swiss Compensation Office (SAK) had mistakenly paid monthly pensions concurrently with a lump-sum severance payment. After discovering the error, SAK sought to recover the overpaid amount, but only received a partial refund. The court found that the individual was legally obligated to repay the full amount of the wrongly received benefits, as the error was not their fault and the claim for recovery was made within the statutory time limits.
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KI-generiertThis provision is the legal basis for the obligation to repay unlawfully obtained benefits, provided no undue hardship exists, and is cited in relation to the general principle of restitution and the possibility of applying for remission.
This provision establishes the time limits for the expiry of the claim for restitution, which are considered in the decision regarding the timeliness of the claim.
This provision is cited as the basis for dismissing the appeal in an single-judge proceeding.
This provision is cited to confirm that the recipient of unlawfully granted benefits is fully liable for repayment.
This provision is referenced in relation to the possibility of applying for remission of the repayment of unlawfully obtained benefits.
This provision is cited in conjunction with Art. 85bis Abs. 3 AHVG as the basis for dismissing the appeal in an single-judge proceeding.
This provision is cited for the decision not to levy any procedural costs.
These provisions are cited for the decision not to award any party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-8892/2010
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Rückerstattung.
C-8892/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz) dem am 15. Mai 1942 geborenen, verheirateten und in seiner Heimat wohnhaften serbischen Staatsangehörigen A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf sein Gesuch vom 25. August 2008 hin (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 14-19) mit Verfügung vom
12. Mai 2009 unter Berücksichtigung einer anrechenbaren Beitragszeit von 5 Jahren und bei einem massgebendem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 56'088.- mit Wirkung ab dem 1. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2008 eine monatliche Rente von Fr. 213.- sowie mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 eine solche von Fr. 220.- zugesprochen hat (act. 40-43),
dass die Vorinstanz aufgrund des Eintritts des Versicherungsfalles bei der Ehegattin des Beschwerdeführers (1. März 2009; einjähriger Vorbezug, vgl. act. 59) die Rente neu berechnet und ihm mit Verfügung vom
14. September 2009 wunschgemäss eine einmalige Abfindung von Fr. 33'209.- ab März 2009 zugesprochen hat (vgl. act. 53 f. sowie 58-65 ), dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass ab März 2009 nebst der einmaligen Abfindung irrtümlich auch zehn Renten von insgesamt Fr. 2'200.- (Monate März 2009 bis Dezember 2009 à Fr. 220.-) an ihn überwiesen und nicht mit der Abfindung verrechnet worden seien, weshalb sie die Bank des Beschwerdeführers zwecks Rückerstattung kontaktiert habe (vgl. act. 71-73),
dass die Vorinstanz, nachdem sie mittels Bankmandat für die Monate November 2009 und Dezember 2009 einen Gesamtbetrag von Fr. 347.- (2 x Fr. 173.50) zurückerhalten hatte, mit Verfügung vom 20. Januar 2010 unter Entzug der aufschiebenden Wirkung die Rückerstattung eines Betrages von Fr. 1'853.- angeordnet hat, im Wesentlichen mit der Begründung, die von März 2009 bis Dezember 2009 entrichteten Renten à Fr. 220.- seien bei der Berechnung der einmaligen Abfindung von Fr. 33'209.- nicht berücksichtigt und von der Bank sei lediglich eine Summe von Fr. 347.- zurückerstattet worden (vgl. act. 74-80), dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 20. Januar 2010 mit Eingabe vom 8. Februar 2010 bei der Vorinstanz Einsprache erhoben und sinngemäss geltend gemacht hat, er habe – nachdem er dazu aufgefordert worden sei, "einige Renten" zurückzuzahlen – einen Betrag von Fr. 440.- zurückgezahlt, sei jedoch nicht bereit den gesamten von der
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Vorinstanz geforderten Betrag zurückzuerstatten, da der Fehler nicht ihm anzulasten sei (vgl. act. 87 f.),
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 3. Mai 2010 die Einsprache vom
8. Februar 2010 abgewiesen hat; im Wesentlichen mit der Begründung, die von März 2009 bis Dezember 2009 ausbezahlten Renten seien mit der einmaligen Abfindung versehentlich nicht verrechnet worden und sie habe vom gesamten zu Unrecht entrichteten Betrag von Fr. 2'200.- von der Bank des Beschwerdeführers lediglich Fr. 347.- (2 x Fr. 173.51) zurückerhalten, weshalb eine Restschuld von Fr. 1'853.- verbleibe (vgl. act. 89-91),
dass der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid am 17. Mai 2010 bei der Vorinstanz eine Beschwerde eingereicht hat, die mit Schreiben vom 11. Januar 2011 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden ist (vgl. act. 92-102), dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde sinngemäss damit begründet, die Fehlzahlung sei nicht ihm anzulasten und er habe seine Verpflichtungen mit der Rückerstattung von zwei Renten erfüllt (vgl. act. 92 und 100 f.),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 3. Mai 2010 beantragt, im Wesentlichen mit der Begründung, die zu Unrecht bezahlten zehn Renten à Fr. 220.- (insgesamt Fr. 2'200.-) seien in der Verfügung vom 14. September 2009 versehentlich nicht berücksichtigt worden, weshalb sie mittels Bankmandat die Rückerstattung angestrebt, allerdings lediglich einen Betrag von Fr. 347.- (2x 173.51) zurückerhalten habe, so dass sich die Rückerstattungsforderung noch auf Fr. 1'853.- belaufe,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten – so insbesondere auch die SAK,
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dass Einspracheentscheide der Vorinstanz Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG darstellen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 7. Juli 2011 zuständig ist, dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist, dass die Verfügungen vom 12. Mai und vom 14. September 2009, mit denen sich der Beschwerdeführer explizit einverstanden erklärt hat (vgl. act. 40-43, 51, 62-65 sowie 68 f.), nicht angefochten und vorliegend nicht zu überprüfen sind,
dass sich die Beschwerde einzig gegen den die Rückerstattungsverfügung vom 20. Januar 2010 (act. 79 f.) im Wesentlichen bestätigenden Einspracheentscheid vom 3. Mai 2010 (act. 89-91) richtet und daher vom Bundesverwaltungsgericht nur zu überprüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht vom Beschwerdeführer die Rückerstattung eines Betrages von Fr. 1'853.- fordert,
dass unrechtmässig bezogene Leistungen selbst bei gutgläubigen Erwerb ungeachtet eines allfälligen Verschuldens der Verwaltung zurückzuerstatten sind, sofern keine grosse Härte vorliegt (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG), dass der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat bzw. diese anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (vgl. BGE 124 V 380 E. 1), spätestens aber mit Ablauf von 5 Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung, erlischt (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 41 zu Art. 25 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer mit Formular vom 2. September 2009 (act. 58) eine einmalige Abfindung gewünscht hat und damit nach deren Auszahlung gemäss Art. 7 Bst. a des vorliegend nach wie vor anzuwendenden Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweiz und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (SR 0.831.109.818.1; vgl. BGE 126 V
198 E. 2b, 122 V 381 E. 1) keine weiteren Ansprüche aus den durch die
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Abfindung abgegoltenen Beiträgen gegenüber der Vorinstanz geltend machen kann,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. September 2009 eine einmalige Abfindung von Fr. 33'209.- zugesprochen hat, jedoch bei deren Berechnung vom 12. August 2009 (vgl. act. 59a-61) aber versehentlich die mit Verfügung vom 12. Mai 2009 zugesprochenen und in der Folge bezahlten Renten für die Monate März 2009 bis August 2009 von jeweils Fr. 220.- nicht zur Verrechnung gebracht hat (vgl. act. 40-43, 62-65, 75 sowie 77),
dass des Weiteren von September 2009 bis Dezember 2009 versehentlich weitere monatliche Zahlungen à Fr. 220.- an den Beschwerdeführer geleistet wurden (vgl. act. 75-78),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass die Renten zu Unrecht erbracht worden seien, und sie diese Leistungen bei seiner Bank zurückverlangt habe (vgl. act. 73),
dass sie in der Folge aber lediglich für die Monate November 2009 und Dezember 2009 einen Betrag von Fr. 347.- zurückerhalten hat und des Weiteren informiert worden ist, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, die Renten der Monate März 2009 bis Oktober 2009 zurückzuzahlen (vgl. act. 75-78),
dass damit offensichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer Renten von insgesamt Fr. 2'200.- (10 Monate à Fr. 220.-) zu Unrecht ausgerichtet worden sind und abzüglich der bereits geleisteten Fr. 347.- ein Rückerstattungsanspruch der SAK von Fr. 1'853.- verbleibt, dass es unerheblich ist, dass der Fehler, welcher zu den irrtümlich erbrachten Leistungen geführt hat, der Vorinstanz anzulasten ist, besteht doch neben der einmaligen Abfindung kein weitergehender Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der SAK,
dass allerdings zu prüfen bleibt, ob der Rückforderungsanspruch der Vorinstanz gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG allenfalls verjährt bzw. verwirkt ist, dass die erste Rentenzahlung im Monat März 2009 erfolgt ist, und die Vorinstanz im Rahmen einer Kontrolle am 11. Dezember 2009 (vgl. act. 72) bemerkt hat, dass die Leistungen für die Monate März 2009 bis Dezember 2009 zu Unrecht erbracht worden sind,
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dass damit die Rückforderungsverfügung vom 20. Januar 2010 unter Wahrung sowohl der einjährigen Frist seit Kenntnis des Fehlers als auch der fünfjährigen Frist seit Entrichtung der ersten Leistung erlassen worden ist,
dass der Beschwerdeführer als Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistung ohne Zweifel vollumfänglich rückerstattungspflichtig ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]), dass der Beschwerdeführer allerdings darauf hinzuweisen ist, dass er bei Vorhandensein von Gutgläubigkeit und besonderer Härte ein schriftlich begründetes Gesuch um Erlass der Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistung innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils stellen kann (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 4 ATSV), dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Vorinstanz zu Recht mit Verfügung vom 20. Januar 2010 vom Beschwerdeführer die Rückerstattung eines Betrages von Fr. 1'853.- gefordert hat, dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23. Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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3. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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