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C-879/2019 • BVGer C-879/2019 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer C-879/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual's appeal against the denial of an invalidity insurance pension was dismissed because the individual failed to pay a requested cost advance within the given deadline. The court reasoned that, as per the relevant procedural law, failure to pay such an advance, after being duly notified, results in the appeal not being admitted. However, no court costs were imposed due to the circumstances of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance: The court reasoned that, as per the relevant procedural law, failure to pay such an advance, after being duly notified, results in the appeal not being admitted. However, no court costs were imposed due to the circumstances of the case.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Verzugskosten gesetzliche Verfahrensfrist Beschwerdelegitimation Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Basis for non-admittance of the appeal due to non-payment of the cost advance.

Art. 6 Bst. b VGKE

Basis for not imposing any court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-879/2019

Urteil vom 22. März 2019

Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.

Parteien A._______, (Polen), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 29. August 2018.

C-879/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 29. August 2018 das Gesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung (IV) abgewiesen hat,

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 28. September beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer act. 1 ff.), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von Leistungen der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 14. März 2019 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer act. 4),

dass die Zwischenverfügung vom 22. Februar 2019 dem Beschwerdeführer gemäss Auszug "Track & Trace" am 27. Februar 2019 zugestellt wurde (BVGer act. 7),

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer act. 6),

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv auf nächster Seite)

C-879/2019

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Matthias Burri-Küng

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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