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C-860/2022 • BVGer C-860/2022 KI-generiert

Insurance Benefits Appeal Declared Moot

Geschäftsnummer C-860/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed an insurance decision that denied them benefits based on a 3% disability rating. While the appeal was pending, the insurance office revoked its original decision and initiated further investigations, effectively granting the appellant's request. The court therefore deemed the appeal moot, canceled the proceedings, and ordered the insurance office to reimburse the appellant for costs incurred during the appeal process, including legal fees.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 58 VwVG; Insurance Benefits Appeal Declared Moot: While the appeal was pending, the insurance office revoked its original decision and initiated further investigations, effectively granting the appellant's request. The court therefore deemed the appeal moot, canceled the proceedings, and ordered the insurance office to reimburse the appellant for costs incurred during the appeal process, including legal fees.

Schlagwörter

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Leistung der Invalidenversicherung Rückerstattung von Versicherungsleistungen Versicherungsleistungskürzung Entscheidungen auf medizinischem Gebiet sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Anwaltskosten Rentenanspruch | IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 20. Januar 2022

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to dismiss the appeal proceedings as they became without object.

Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Determines that no court costs are to be levied as the opposition opponent's actions caused the matter to become moot.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

States that opposition bodies or federal authorities that are parties to an appeal and lose are not to be charged court costs.

Art. 15 VGKE

Used to determine whether a party reimbursement is to be granted in cases where the proceedings have become moot.

Art. 7 ff. VGKE

Basis for granting the appellant party reimbursement for necessary costs incurred.

Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE

Used to determine the hourly rate for legal representation.

Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Used to determine the amount of party reimbursement, excluding VAT.

Art. 64 Abs. 2 VwVG

States that the opposing party must pay the party reimbursement after the decision has become final.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-860/2022

Abschreibungsentscheid vom 29. Juni 2022

Besetzung Richter Beat Weber (Einzelrichter), Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Laurent Häusermann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Invalidenrente;

Verfügung der IVSTA vom 20. Januar 2022.

C-860/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 20. Januar 2022 das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) aufgrund eines errechneten Invaliditätsgrades von 3 % abgewiesen hat (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 1),

dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Laurent Häusermann, diese Verfügung mit Beschwerde vom 23. Februar 2022 beziehungsweise Beschwerdeverbesserung vom 13. April 2022 beim Bundesverwaltungsgericht insbesondere mit der Begründung angefochten hat, es liege noch kein definitiver Endzustand vor, um einen Rentenentscheid zu erlassen (B-act. 1 und 10),

dass der Beschwerdeführer deshalb unter anderem beantragt hat, die Verfügung vom 20. Januar 2022 sei aufzuheben und es seien weitere Abklärungen vorzunehmen (B-act. 1 und 10),

dass die Vorinstanz die vorliegend angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2022 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfügung vom 10. Juni 2022 ohne Einschränkung widerrufen hat, dass die Vorinstanz in ihrer ebenfalls vom 10. Juni 2022 datierenden Vernehmlassung ausgeführt hat, sie gehe davon aus, das Beschwerdeverfahren könne damit als gegenstandslos abgeschrieben werden, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]),

dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen beziehungsweise widerrufen kann (Abs. 1; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer

C-860/2022

C-911/2009 vom 29. November 2011 E. 4.1 m.H.) und sie die neue Verfügung ohne Verzug den Parteien zu eröffnen und der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis zu bringen hat (Abs. 2),

dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass eine lite pendente erlassene Verfügung den Streit nur insoweit beendet, als damit den Begehren der Beschwerde führenden Partei entsprochen wird (vgl. Urteil des BGer 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.1 m.H.), dass mit Blick auf die vom Beschwerdeführer am 23. Februar 2022 beziehungsweise 13. April 2022 gemachten Ausführungen und aufgrund der am

10. Juni 2022 erlassenen Wiedererwägungsverfügung, mit welcher die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2022 aufgehoben und – wie vom Beschwerdeführer verlangt – weitere Abklärungen angekündigt wurden, den Anträgen des Beschwerdeführers vollständig entsprochen worden ist, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2022 nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (B-act. 13) mitteilen liess, das Verfahren sei aufgrund der erfolgten Anerkennung des Hauptantrags der Beschwerde wie vorgesehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin abzuschreiben (B-act. 14),

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer der von ihm am 8. März 2022 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- (vgl. B-act. 4) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist,

C-860/2022

dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer Anwendung des Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE),

dass die Gegenstandslosigkeit durch die Wiedererwägung der Vorinstanz im Rahmen des ersten Schriftenwechsels bewirkt worden ist, weshalb dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten nach Art. 7 ff. VGKE zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter in seiner Kostennote vom 13. Juni 2022 einen Aufwand von 15 Stunden à Fr. 250.- (Fr. 3’750.-, ohne Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht hat (B-act. 15 Beilage), dass sich der auf Fr. 250.- veranschlagte Stundenansatz nicht beanstanden lässt (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-]), dass die Parteientschädigung den notwendigen und belegten Anwaltsaufwand im Beschwerdeverfahren, nicht aber im vorinstanzlichen oder in einem anderen Verfahren zu decken hat (Urteil des BGer 9C_412/2015 vom

23. Oktober 2015 E. 5.3.1),

dass gemäss Honorarnote ein Anwaltsaufwand von 3 Stunden 20 Minuten im vorinstanzlichen und/oder im UV-Verfahren angefallen ist (Leistungen vom 10. November 2021 bis 3. Januar 2022; Leistung vom 15. März 2022), dass damit der zu entschädigende anwaltliche Aufwand um 3 Stunden 20 Minuten zu reduzieren und aus diesem Grunde die Kostennote um Fr. 833.35 zu kürzen ist,

dass dem Beschwerdeführer entsprechend eine Parteientschädigung von Fr. 2'916.65.- (ohne Mehrwertsteuer, vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [MWSTG; SR 641.20]) zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG).

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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'916.65 zu bezahlen.

4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten

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Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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