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C-858/2023 • BVGer C-858/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer C-858/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision ordering the confiscation and destruction of doping substances and imposing a fee, because the appellant failed to pay the required advance cost deposit. The court reasoned that failure to provide the cost deposit, as requested in an interim order properly served on the appellant, necessitates dismissal of the appeal without entering into the merits of the case, although no costs would be levied due to the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit: The court reasoned that failure to provide the cost deposit, as requested in an interim order properly served on the appellant, necessitates dismissal of the appeal without entering into the merits of the case, although no costs would be levied due to the circumstances.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl irregulärer Hinterlegungsvertrag unbezahlte Bussen formelle Verfahrenseinstellung Kostenauflage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to declare the appeal inadmissible because the cost deposit was not paid within the set deadline.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Used to waive the collection of procedural costs.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Used to determine that no party compensation is to be awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-858/2023

Urteil vom 29. März 2023

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien A._______, (Schweiz), Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; (Verfügung vom 3. Februar 2023).

C-858/2023

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity anlässlich einer Mitteilung des Zollinspektorakts B._______ vom 18. März 2022 über eine durchgeführte Postkontrolle nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 3. Februar 2023 die Einziehung und Vernichtung von 40 Ampullen Mastmax 250 (Wirkstoff: Drostanolon enanthat) anordnete und A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Gebühr von Fr. 400.– auferlegte (Beilage 4 zu BVGer-act. 1),

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und sinngemäss deren Aufhebung beantragt hat (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Stiftung Swiss Sport Integrity im Bereich der Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 17. März 2023 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2), dass die per Einschreiben mit elektronischem Rückschein versandte Zwischenverfügung vom 15. Februar 2023 gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Sendungsnummer […]) dem Beschwerdeführer am

16. Februar 2023 persönlich zugestellt wurde (BVGer-act. 3), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss weder innert der gesetzten Frist noch bis heute geleistet hat (BVGer-act. 4), dass der Beschwerdeführer im Weiteren nicht schriftlich um Fristerstreckung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-858/2023

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass es sich unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE),

dass der Vorinstanz eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 13. Februar 2023 samt Beilagen zuzustellen ist.

C-858/2023

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 13. Februar 2023 samt Beilagen geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

C-858/2023

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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