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C-8563/2007 • BVGer C-8563/2007 KI-generiert

Kosovo Man Denied Visa Due to Overstay Risk

Geschäftsnummer C-8563/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A visa application for a visit was denied because the applicant, a young, unemployed man from Kosovo, did not provide sufficient guarantees for his timely departure. The court reasoned that despite Kosovo's independence, its economic and social conditions, coupled with the applicant's lack of strong professional or familial ties in his home country, created a significant risk of overstaying, making the denial of the visa appropriate.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Bst, Art. 37 VGG, Art. 1 Abs. 2 VGG, Art. 83 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 126 Abs. 1 AuG; Kosovo Man Denied Visa Due to Overstay Risk: The court reasoned that despite Kosovo's independence, its economic and social conditions, coupled with the applicant's lack of strong professional or familial ties in his home country, created a significant risk of overstaying, making the denial of the visa appropriate.

Schlagwörter

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Überschreitung der Visumsdauer Ausreise albanisches Asylgesuch Wirtschaftsbedingungen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Einreise- und Ausreiseverbot Einreise | Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 33 Bst
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Art. 37 VGG
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20.
Art. 1 Abs. 2 VGG
In der vorliegend zu beurteilenden Streitsache ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m.
Art. 83 Bst
Art. 48 Abs. 1 VwVG
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs.
Art. 126 Abs. 1 AuG
Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar.
Art. 39 VEV
Art. 16 Abs. 1 ANAG
4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 VwVG

The court used this provision to determine that the contested decision was not objectionable.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose costs on the unsuccessful appellant.

Art. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

This provision was used to determine the costs imposed on the unsuccessful appellant.

Art. 2 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

This provision was used to determine the costs imposed on the unsuccessful appellant.

Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

This provision was used to determine the costs imposed on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-8563/2007 {T 0/2}

Urteil vom 10. Dezember 2008

Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.

Parteien H._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Visum zu Besuchszwecken.

C-8563/2007

Sachverhalt:

A. Der aus dem Kosovo stammende, 1986 geborene A._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) beantragte bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina am 26. Oktober 2007 ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem Onkel H._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in X._______. Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.

B. Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Aargau beim Gastgeber spezifische Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 3. Dezember 2007 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei ihm selbst seien weder berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären Verantwortlichkeiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten.

C. Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2007 (Datum des Poststempels) beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Es gehe hier wirklich nur um einen Verwandtenbesuch und um einen Ferienaufenthalt, und er garantiere für eine fristgerechte Wiederausreise seines Gastes.

D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2008 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

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E. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In der vorliegend zu beurteilenden Streitsache ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs.

1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).

2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreiseund Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).

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3.

3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländerund Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).

3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis

5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Die Zuständigkeit des BFM zur Visumerteilung ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 VEA.

4.

4.1 Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.

4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

4.3 Die parlamentarische Versammlung hat am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit des Kosovo erklärt. Am 27. Februar 2008 anerkannte

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die Schweiz den Kosovo als selbständigen Staat. Auf die wirtschaftliche und soziale Lage, in der sich die Bevölkerung befindet, dürfte der Schritt in die politische Unabhängigkeit allerdings nach Einschätzung von Fachleuten kurzund mittelfristig keine spürbaren Auswirkungen haben. Tatsache ist, dass es bisher trotz grosser internationaler Unterstützung nicht gelungen ist, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bei 37% (mit steigender Tendenz). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich unter anderem in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2007 9,2% der Asylsuchenden aus dem Gebiet von Serbien und Kosovo; diese Region stand damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an zweiter Stelle. Die diesbezügliche Situation hat sich seither nur marginal verändert; laut der letzten Asylstatistik vom 6. Oktober 2008 wurden von Januar bis September 2008 8,8% der Asylgesuche von Staatsangehörigen aus Serbien und dem Kosovo eingereicht, was für das laufende Jahr Rang 4 und für das 3. Quartal 2008 – mit einer Zunahme von 60,7% im Vergleich zum Vorquartal – Rang 3 der Herkunftsländer von Asylsuchenden ergibt.

Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.

5.

5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes

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Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 22-jährigen, ledigen Mann. Über seine persönliche Situation ist nur gerade bekannt, dass er in familiärer Gemeinschaft mit seinen Eltern und drei jüngeren Geschwistern lebt (gemäss persönlicher Erklärung vom 8. Oktober 2007). Damit hat der Gesuchsteller zwar familiäre Bindungen vor Ort. Eigentliche familiäre oder persönliche Verpflichtungen, welche die Prognose einer fristgerechten Wiedersausreise nach einem Besuchsaufenthalt begünstigen könnten, sind daraus aber nicht abzuleiten und ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten.

5.3 Der Gesuchsteller geht keiner Erwerbstätigkeit nach; er hat sich selbst als arbeitslos bezeichnet. Darüber hinaus ist auch nicht bekannt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet und in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen er und seine Familienangehörigen leben. Demnach sind bei ihm auch in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht keine Umstände erkennbar, die von einer Emigration abhalten könnten.

5.4 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen die Zusicherungen des Beschwerdeführers im Gesuchsverfahren und in der Beschwerde nichts zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren (anstelle vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5).

6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3

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Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten [...] retour)

- das Migrationsamt Kanton Aargau.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Denise Kaufmann

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