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C-856/2013 • BVGer C-856/2013 KI-generiert

Multidisciplinary Assessment Ordered for Disability Benefits in Switzerland

Geschäftsnummer C-856/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that a new multidisciplinary assessment in Switzerland was necessary to evaluate the combined physical and psychological impairments of an individual seeking disability benefits. The original decision by the foreign disability insurance office was overturned and the case was remanded for further clarification, with the court finding that isolating somatic and psychological findings was inappropriate and that a comprehensive evaluation was required before a new decision could be made.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 61 Abs. 1 VwVG, Art. 14 Abs. 2 VGKE, Art. 10 Abs. 2 VGKE; Multidisciplinary Assessment Ordered for Disability Benefits in Switzerland: The original decision by the foreign disability insurance office was overturned and the case was remanded for further clarification, with the court finding that isolating somatic and psychological findings was inappropriate and that a comprehensive evaluation was required before a new decision could be made.

Schlagwörter

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Invaliditätsbemessung Invaliditätsversicherung Kostenfestsetzung Parteientschädigung MEDAS-Gutachten Versicherungsleistungen Rentenanspruch | Rentenanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 VwVG

Used to instruct the lower instance to conduct further investigations before issuing a new decision.

Art. 43 ATSG

Cited as the legal basis for the obligation to conduct multidisciplinary assessments in somatic and psycho-psychiatric terms.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Used to determine that no court costs are to be levied.

Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited as the legal basis for awarding reduced party costs to the complainant.

Art. 7 Abs. 1 VGKE

Cited in conjunction with Art. 64 VwVG for awarding party costs.

Art. 14 Abs. 2 VGKE

Used to determine the party costs based on the case file in the absence of a cost note.

Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE

Used to determine the hourly rate for lawyers for the calculation of party costs.

Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 MWSTG

Cited for determining the non-applicability of value-added tax to the party costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-856/2013

Urteil vom 30. Oktober 2013

Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______, vertreten durch Michele Santucci, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 55a, Postfach 1150, 5610 Wohlen AG, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Rentenanspruch.

C-856/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 7. Januar 2013 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie der 1959 geborenen A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) mit Wirkung ab 1. Juli 2012 eine ordentliche Viertelsrente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad: 46 %) zugesprochen hat,

dass die Versicherte hiergegen, vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. Februar 2013 hat Beschwerde erheben und beantragen lassen, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Januar 2013 aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Juli 2012 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Januar 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2013 auf die Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 30. Mai 2013 verwiesen und beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme zurückzuweisen,

dass der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom

17. Juni 2013 Gelegenheit zur Einreichung einer Replik innert Frist gegeben und darauf hingewiesen worden ist, ohne Eingang einer Stellungnahme innert der angesetzten Frist gelte der Schriftenwechsel als abgeschlossen,

dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht hat vernehmen lassen,

dass der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom

25. September 2013 die Möglichkeit gegeben worden ist, innert Frist zur beabsichtigten Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung ergänzender Abklärungen Stellung zu nehmen bzw. ihre Beschwerde allenfalls zurückzuziehen,

dass die Beschwerdeführerin auch auf diese prozessleitende Verfügung nicht reagiert hat,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen

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Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls zweifelsfrei erfüllt sind,

dass Dr. med. B._______ betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin die Vervollständigung des Dossiers in medizinischer Hinsicht vorgeschlagen hat,

dass hinsichtlich der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2013 und des Eventualbegehrens, es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, von einer übereinstimmenden Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der geltenden Sachund Rechtslage anschliessen kann, auszugehen ist,

dass aufgrund des Umstands, dass es sich gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung beim Zusammenwirken von physischen und psychischen Beschwerden – wie vorliegend (vgl. Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 30. Mai 2013) – nicht rechtfertigt, die somatischen und psychischen Befunde isoliert zu betrachten, eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz – vorzugsweise in einer hierfür spezialisierten Abklärungsstelle der IV – durchzuführen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_168/2008 vom

11. August 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen), dass die Beschwerde vom 18. Februar 2013 demnach insofern gutzuheissen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der Anweisung (Art. 61 Abs. 1 VwVG), vor Erlass der neuen Verfügung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-

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rungsrechts (ATSG, SR 830.1) nachzukommen und eine multidisziplinäre Begutachtung in somatischer und psychisch-psychiatrischer Hinsicht in die Wege zu leiten,

dass mangels rechtsgenüglich abgeklärten Sachverhalts in der Sache nicht entschieden werden kann, die Beschwerde jedoch im Sinne des Eventualantrags gutzuheissen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. auch BGE 132 V 215 E. 6.1), dass die Gutheissung und Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), dass der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang eine von der Vorinstanz zu entrichtende, reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE mangels einer Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass vorliegend – unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen – eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Art.

9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE {Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-} resp. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 des Mehrwertsteuergesetzes vom

2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]) gerechtfertigt ist, dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

C-856/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 18. Februar 2013 wird insofern gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2013 aufgehoben und die Sache mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchzuführen und anschliessend neu zu verfügen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

C-856/2013

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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