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C-856/2011 • BVGer C-856/2011 KI-generiert

Disability Pension Appeal Admissible Due to Improper Service

Geschäftsnummer C-856/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court found that an individual's appeal regarding a disability pension application was admissible because the initial decision was not properly served according to inter-state procedural rules, and the applicant had a right to await correct notification. Consequently, the court overturned the initial decision and remanded the case to the responsible authority for further medical assessments before a new decision could be made, awarding the applicant legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 48 VO, Art. 61 Abs. 1 VwVG, Art. 14 Abs. 2 VGKE; Disability Pension Appeal Admissible Due to Improper Service: Consequently, the court overturned the initial decision and remanded the case to the responsible authority for further medical assessments before a new decision could be made, awarding the applicant legal costs.

Schlagwörter

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Invalidenrente Eröffnung des Entscheids Verfahrensrechte Ruhegehaltsansprüche Invaliditätsbemessung Abwicklung von Invalidenleistungen Invalidenversicherung (IV) | Rentengesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 VwVG

Used to instruct the lower instance to conduct further investigations and issue a new decision.

Art. 43 ATSG

Cited as the legal basis for the duty to investigate before issuing a new decision.

Art. 48 VO

Mentioned in the reasoning regarding the notification procedure in cross-border pension cases.

Art. 49 Abs. 3 ATSG

Cited to support the principle that the insured party should not suffer disadvantages from non-compliant notification.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Used to waive court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited for granting party compensation to the appellant.

Art. 7 Abs. 1 VGKE

References the regulation on costs and compensation for party compensation.

Art. 14 Abs. 2 VGKE

Used to determine the party compensation based on the file due to the absence of a cost statement.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-856/2011

Urteil vom 3. Mai 2011

Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien X._______, Spanien, vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger, Avenida La Habana 9-1, ES-32003 Ourense, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Rentengesuch.

C-856/2011

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung,

dass sich der 1947 geborene X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 3. März 2008 (Eingangsdatum: 2. April 2008) bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet hat, dass dem Beschwerdeführer nach Vorliegen eines Teils der für die Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Abklärungen in beruflich-er-werblicher und medizinischer Hinsicht mit Vorbescheid vom

7. Januar 2009 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt worden ist,

dass die IVSTA nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren am 6. April 2009 eine dem Vorbescheid vom 7. Januar 2009 im Ergebnis entsprechende Verfügung erlassen hat,

dass das Formular E 211 ("Zusammenfassung der Bescheide, VO 574/ 72: Art. 48") vom 21. Mai 2009 datiert,

dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vorinstanz am

24. Mai 2010 darauf aufmerksam gemacht hat, dass bereits in dem bei ihr am 25. Februar 2009 eingegangenen Schreiben ausdrücklich um die Zustellung der Verfügung über den spanischen Sozialversicherungsträger gebeten und diese Zustellung noch nicht vorgenommen worden sei, dass die Vorinstanz den spanischen Sozialversicherungsträger mit Schreiben vom 10. Juni 2010 um eine Vorgehensweise gemäss Art. 48 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (SR 0.831.109.268.11; im Folgenden: VO) angehalten hat,

dass die IVSTA dem Rechtsvertreter am 28. Juli 2010 Kopien des spanischen Formulars E 211 vom 21. Mai 2009 und eines Schreibens des spanischen Sozialversicherungsträgers vom 12. Juli 2010 an den Beschwerdeführer übermittelt hat und diese Akten am 27. August 2010 beim Rechtsvertreter eingegangen sind,

dass dieser in seinem Schreiben vom 31. August 2010 erneut die korrekte Zustellung der Verfügung vom 6. April 2009 beantragt und überdies ausgeführt hat, die Adresse auf dem Schreiben vom 12. Juli

C-856/2011

2010 sei eine andere als die auf dem Formular E 211 vermerkte und es fehle an einer Rechtsmittelbelehrung,

dass die IVSTA mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 an den spanischen Sozialversicherungsträger gelangt ist mit der Bitte, die Verfügung vom

6. April 2009 unter Angabe der persönlichen Daten des Beschwerdeführers (Namen und genaue Anschrift), der Rechtsmittelbelehrung und der Beschwerdefrist sobald wie möglich zu eröffnen,

dass der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom

26. Januar 2011 (Eingangsdatum: 3. Februar 2011) beim Bundesverwaltungsgericht hat Beschwerde erheben lassen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. Januar 2011 (sinngemäss) hat beantragen lassen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm eine IV-Rente zu gewähren; eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen, dass beschwerdeweise ebenfalls gerügt worden ist, dass die angefochtene Verfügung vom 6. April 2009 noch immer nicht rechtskonform über den spanischen Versicherungsträger zugestellt worden sei,

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2011 ausgeführt hat, der Entscheid, ob von einer fristgerechten Beschwerdeerhebung auszugehen und materiell auf die Beschwerde einzutreten sei, werde ohne Antragstellung dem Bundesverwaltungsgericht überlassen,

dass die Vorinstanz im Falle des materiellen Eintretens beantragt hat, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die Akten (sic: unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung) an die Vorinstanz zurückzuweisen seien zur Durchführung der vom ärztlichen Dienst empfohlenen Zusatzabklärungen und zum anschliessenden Erlass eines neuen Entscheids,

dass mit prozessleitender Verfügung vom 7. April 2011 der Schriftenwechsel geschlossen worden ist, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

C-856/2011

1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass die Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2009 an den Rechtsvertreter zusammen mit weiteren Unterlagen am 27. August 2010 erfolgt ist und eine frühere Zustellung nicht aktenkundig ist, dass die Ausführungen des Rechtsvertreters betreffend die Anschrift des Beschwerdeführers und die Rechtsmittelbelehrung in dessen Schreiben vom 31. August 2010 zutreffend sind,

dass Art. 48 VO für das zwischenstaatliche Rentenverfahren grundsätzlich ein formelles Bekanntgabeverfahren vorsieht, dass der Beschwerdeführer in guten Treuen die rechtskonforme Zustellung hat erbzw. abwarten dürfen, dass die Vorinstanz – welche für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung den Zustellungsbeweis trägt (vgl. BGE 103 V 63 E. 2a; ZAK 1992 S. 370 E. 3a; ARV 2000 S. 121 E. 1b) – zu keinem Zeitpunkt vorgebracht hat, die rechtskonforme Zustellung sei bereits erfolgt, dass dem Beschwerdeführer aus einer nicht rechtskonform erfolgten Zustellung und einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung keine Rechtsnachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), dass demnach – da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – auf die am 3. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde vom 26. Januar 2011 einzutreten ist, dass mit Blick auf die Ausführungen von Dr. med. A._______, Facharzt für Innere Medizin, vom medizinischen Dienst der Vorinstanz vom

24. März 2011 eine ergänzende Untersuchung des Beschwerdeführers unumgänglich scheint,

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dass unter diesen Umständen der Rentenanspruch nicht abschliessend materiell beurteilt werden kann,

dass hinsichtlich der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom

6. April 2009 und des (sinngemässen) Eventualantrags des Beschwerdeführers von einer übereinstimmenden Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Rechtsund Sachlage anschliessen kann, auszugehen ist, dass die Beschwerde demnach insofern gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 6. April 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der Anweisung (Art. 61 Abs. 1 VwVG), vor Erlass der neuen Verfügung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nachzukommen und – gemäss der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 24. März 2011 – eine ergänzende Begutachtung in der Schweiz bei dafür kompetenten Fachärztinnen oder –ärzten in die Wege zu leiten,

dass, soweit weitergehend, die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. auch BGE 132 V 215

E. 6.1),

dass bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE mangels einer Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass vorliegend – unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen – eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE {Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen

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mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-} resp. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]) gerechtfertigt ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 6. April 2009 aufgehoben und die Sache mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, im Rahmen der neu zu erlassenden Verfügung der ihr obliegenden gesetzlichen Abklärungspflicht nachzukommen und weitere medizinische Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchzuführen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-856/2011

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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