Inadmissible Appeal Due to Lack of Specificity and Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court did not entertain the appeal because the appellant failed to specify which decision was being appealed and the reasons for the appeal, despite being repeatedly asked to rectify the deficiencies. The court found that it lacked jurisdiction to hear the case as presented, especially since the opposing party confirmed no decision had been issued, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 1 Bst, Art. 33 Bst, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 42 BGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG; Inadmissible Appeal Due to Lack of Specificity and Jurisdiction: The court found that it lacked jurisdiction to hear the case as presented, especially since the opposing party confirmed no decision had been issued, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal because the plaintiff did not meet the requirements for the appeal to be considered, even after being asked to rectify it.
Basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction to decide on the present appeal.
Foundation for the Federal Administrative Court's jurisdiction to decide on the present appeal.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-8549/2010
Urteil vom 2. März 2011
Besetzung Einzelrichter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien A.________, Nikola Pasica 9, Zustelladresse: _______ Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Beschwerde.
C-8549/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. April 2010 auf eine Beschwerde von A.________ nicht eingetreten ist, weil der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde (Verfahren C-2341/2009), dass A.________ dem Gericht am 8. Dezember 2010 eine als Erklärung bezeichnete Eingabe einreichte (Eingang am 14. Dezember 2010), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat,
dass zudem die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden beizulegen sind, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Januar 2011 zur Beschwerdeverbesserung aufgefordert wurde, dass sie gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin mit Datum vom 25. Januar 2011 eine weitere Eingabe eingereicht hat,
dass daraus jedoch immer noch nicht hervorgeht, gegen welche Verfügung und aus welchen Gründen Beschwerde erhoben wird, dass nach Auskunft der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) keine Verfügung ergangen ist, weshalb unklar ist, worauf sich die Eingaben beziehen,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
C-8549/2010
dass die Eingaben an die IVSTA weiterzuleiten sind, dass das vorliegende Urteil, wie am 9. Februar 2011 angekündigt, an die im Verfahren C-2341/2009 bekanntgegebene Zustelladresse zugestellt wird,
dass keine Verfahrenskosten erhoben werden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Eingaben vom 8. Dezember 2010 und vom 25. Januar 2011 werden an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland weitergeleitet.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
C-8549/2010
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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