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C-853/2025 • BVGer C-853/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer C-853/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging the mandatory affiliation with a pension foundation. The appellant failed to pay a required cost deposit by the deadline, despite being duly notified. The court reasoned that according to procedural rules, failure to pay the deposit results in the dismissal of the appeal. Consequently, the court did not enter into the merits of the case and decided not to levy court costs, considering the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 54 Abs. 4 BVG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit: The appellant failed to pay a required cost deposit by the deadline, despite being duly notified. The court reasoned that according to procedural rules, failure to pay the deposit results in the dismissal of the appeal. Consequently, the court did not enter into the merits of the case and decided not to levy court costs, considering the circumstances.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Leistung des Kostenvorschusses verspätete Gebührenzahlung unbezahlte Mietkaution gesetzliche Verfahrensfrist Lohnpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

This provision is cited as the legal basis for not entering into the appeal due to the failure to pay the cost advance.

Art. 6 Bst. b VGKE

This provision is cited as the basis for waiving the collection of procedural costs.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for not awarding any party compensation.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

This provision is cited as the basis for not awarding any party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-853/2025

Urteil vom 31. März 2025

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Vera Häne.

Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG; Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 16. Januar 2025).

C-853/2025

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 16. Januar 2025 festgestellt hat, dass die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) seit dem 1. Januar 2025 der Vorinstanz zwangsweise angeschlossen sei (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage 5), dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom

23. Januar 2025 (eingegangen beim Schweizerischen Generalkonsulat in B._______, […], am 3. Februar 2025) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 und Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 54 Abs. 4 BVG und Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG; Art. 60 Abs. 2bis i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 17. März 2025 aufgefordert wurde, ansonsten auf Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2),

dass diese per Einschreiben mit elektronischem Rückschein versandte Zwischenverfügung vom 12. Februar 2025 der Beschwerdeführerin beziehungsweise der von ihr bezeichneten Vertreterin gemäss Sendungsverlauf am 14. Februar 2025 zugestellt wurde (vgl. BVGer-act. 3), dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der bis zum

17. März 2025 gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass sie auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-853/2025

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Vera Häne

C-853/2025

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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