Appeal Regarding Legal Assistance Compensation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA legal representative appealed an insurance office's decision regarding compensation for legal assistance in a preliminary ruling procedure, arguing that the initially awarded amount was insufficient given the extensive case file, the need for an interpreter, and the time spent gathering documents. The court found itself competent to hear the appeal, acknowledging the representative's standing and the appeal's compliance with procedural requirements. The court partially granted the appeal, increasing the compensation to CHF 2,338.15, as it agreed that certain expenses were justified, including client consultation time involving an interpreter, but disallowed VAT as it was not applicable. No court costs were imposed, and a reduced party compensation of CHF 400 was awarded to the representative.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Appeal Regarding Legal Assistance Compensation: The court found itself competent to hear the appeal, acknowledging the representative's standing and the appeal's compliance with procedural requirements. The court partially granted the appeal, increasing the compensation to CHF 2,338.15, as it agreed that certain expenses were justified, including client consultation time involving an interpreter, but disallowed VAT as it was not applicable. No court costs were imposed, and a reduced party compensation of CHF 400 was awarded to the representative.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to determine the party compensation based on the file in the absence of a cost note.
Cited in the legal remedies section, indicating the right to appeal to the Federal Court.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-8427/2010
Urteil vom 24. März 2011
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
Parteien X._______, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Verbeiständung im Verwaltungsverfahren.
C-8427/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom
19. August 2010 die unentgeltliche Verbeiständung des am NN. geborenen Versicherten Y._______ im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens bewilligt und für die Aufwendungen seiner Rechtsanwältin X._______ eine Parteientschädigung von Fr. 860.80 festgelegt hat,
dass Rechtsanwältin X._______ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. September 2010 (vgl. act. 1) gegen die Verfügung der IVSTA (nachfolgend die Vorinstanz) vom 19. August 2010 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde eingereicht und beantragt hat, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr ein Honorar inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerersatz von Fr. 2'695.20 (statt der zugesprochenen Fr. 860.80) auszurichten,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und die Akten nach Rechtskraft dieses Beschlusses zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde im Wesentlichen damit begründet hat, dass sie wegen der umfangreichen Akten, dem Beizug eines Dolmetschers und des aufwändigen Zusammentragens der Unterlagen für die unentgeltliche Rechtspflege einen Zeitaufwand von rund 12 Std. gehabt habe, und sie zudem nicht zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert worden sei,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2011 beantragte, die Entschädigung sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 2'282.75 (10 Std. x Fr. 200 + Fr. 121.50 Auslagen + Fr. 161.25 MwSt) festzusetzen, da der geltend gemachte Aufwand als überwiegend gerechtfertigt erscheine (act. 6), dass die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik verzichtet hat (act. 8),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
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dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der IV-Stelle für Versicherte im Ausland gehören, welche den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts zuzuordnen ist (Art. 33 Bst. d VGG, vgl. auch Art.69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), und dass eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, in casu nicht gegeben ist (Art. 32 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), und dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass nach Auffassung der Vorinstanz die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, da die ursprüngliche Annahme eines Vertretungsaufwands von lediglich 4 Stunden sich angesichts der Akten und der nachträglich eingereichten Kostennote eindeutig als zu niedrig erweise, aber die darin aufgeführten Besprechungszeiten mit dem Klienten etwas zu grosszügig und 50 Minuten für diverse Telefonate nicht nachvollziehbar seien, sodass insgesamt 10 Stunden (statt der von der Beschwerdeführerin angegebenen 11 Stunden 55 Minuten) gerechtfertigt erscheine,
dass das Gericht wie die Vorinstanz grundsätzlich von der Kostennote der Beschwerdeführerin ausgeht, aber die Streichung zweier Posten vornimmt, nämlich einerseits des Postens "diverse Telefonate" von 50 Minuten, weil – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – weder in der Beschwerde noch replikweise eine Konkretisierung erfolgte und er keine näheren Angaben enthält, und andererseits die Mehrwertsteuer, weil für Leistungen für Versicherte im Ausland keine solche geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 und 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]; Urteil des Bundesgerichts [ehemals EVG] I 30/03 vom 22. Mai 2003 E. 6.4), dass hingegen die von der Beschwerdeführerin angegebenen Besprechungszeiten mit dem Klienten – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – unter anderem angesichts des notwendigen Beizugs einer Dolmetscherin nicht zu beanstanden sind,
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dass damit die Beschwerde dahingehend teilweise gutzuheissen ist, als dass die Entschädigung auf Fr. 2'338.15 (Honorar Fr. 2'216.65 [Fr. 200.-- /Std. x 665 Min.] + Auslagen Fr. 121.50) festgelegt wird, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verbeiständung grundsätzlich nicht der Kostenpflicht unterstehen (zit. Urteil des BGer I 30/03 E. 7), dass der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. März 2011 der Abschluss des Schriftenwechsels mitgeteilt worden ist, womit sie im Anschluss daran hätte eine Kostennote einreichen können, dass das Gericht gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, 173.320.2) die Parteientschädigung mangels Kostennote auf Grund der Akten festsetzt,
dass vorliegend eine pauschale Entschädigung von Fr. 400.-- auf Kosten der Vorinstanz zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. August 2010 aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens in Sachen X._______ eine Entschädigung von Fr. 2'338.15 auszurichten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zugesprochen.
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4. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.3584.7234.11)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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