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C-8424/2007 • BVGer C-8424/2007 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Cost Deposit

Geschäftsnummer C-8424/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against an administrative decision concerning the classification for accident insurance premiums because the appellant failed to pay a required advance cost deposit. The court reasoned that the appellant was informed of the need for the deposit and the consequence of non-payment, which is the dismissal of the appeal. As the deposit was not paid within the set deadline, the court could not proceed with examining the appeal itself.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 109 Bst, Art. 20 Abs. 2bis VwVG, Art. 63 Abs. 4 Satz, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst; Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Cost Deposit: The court reasoned that the appellant was informed of the need for the deposit and the consequence of non-payment, which is the dismissal of the appeal. As the deposit was not paid within the set deadline, the court could not proceed with examining the appeal itself.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Vorschuss administrative Entlassung Verwaltungskosten verspätete Gebührenzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 VGG
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art.
Art. 109 Bst
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 109 Bst.
Art. 20 Abs. 2bis VwVG
dass gemäss Art. 20 Abs.
Art. 63 Abs. 4 Satz
dass die nicht fristgerechte Leistung des einverlangten Kostenvorschusses zur Folge hat, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 63 Abs. 4 Satz 2 VwVG) und die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 17.
Art. 23 Abs. 1 Bst
Dezember 2007 ausdrücklich auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht worden ist, dass somit im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst.
Art. 42 BGG
Art. 6 Bst. b VGKE
Used to decide that no court costs are to be levied.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Bst. b VGKE

Used to decide that no court costs are to be levied.

Art. 63 Abs. 4 Satz 2 VwVG

Cited as the reason for not entering into the appeal due to non-payment of the cost advance.

Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to declare the appeal inadmissible in a single-judge proceeding due to non-payment of the cost advance.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-8424/2007/frj/fas {T 0/2}

Urteil vom 30. Januar 2008

Besetzung Einzelrichter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.

Parteien H._______ AG vertreten durch Bürgi AG, Herr Karl Bürgi, St. Georgenstrasse 7, Postfach, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA Schweizerische Unfallversicherungs-Anstalt, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreihung in den Prämientarif für die Berufsund Nichtberufsunfallversicherung 2008 (Einspracheentscheid vom 19.11.07).

C-8424/2007

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:

dass die SUVA Schweizerische Unfallversicherungs-Anstalt mit Einspracheentscheid vom 19. November 2007 die Einreihung der H._______ AG in den Prämientarif für die Berufsund Nichtberufsunfallversicherung für das Jahr 2008 bestätigte, dass H._______ AG diesen Entscheid mit Beschwerde vom 11. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG] SR 832.20),

dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 14. Januar 2008 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden konnte und von der Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ zurückgeschickt wurde,

dass gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, dass die Beschwerdeführenden, wenn sie ein Verfahren eingeleitet haben, in dessen Verlauf sie mit der Zustellung von Gerichtsakten

C-8424/2007

rechnen müssen, dafür zu sorgen haben, dass sie postalisch erreichbar sind, und falls sie dies nicht tun, die daraus resultierenden Konsequenzen zu tragen haben,

dass die Beschwerdeführerin nicht das erste Verfahren betreffend die Einreihung in die Prämientarife führt und wissen musste, dass ein Kostenvorschuss erhoben wird,

dass sie sich auch nicht beim Bundesverwaltungsgericht erkundigte, in welcher Angelegenheit ihr eine Abholeinladung zugegangen ist, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,

dass die nicht fristgerechte Leistung des einverlangten Kostenvorschusses zur Folge hat, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 63 Abs. 4 Satz 2 VwVG) und die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 17. Dezember 2007 ausdrücklich auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht worden ist, dass somit im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

C-8424/2007

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Krankenund Unfallversicherung

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Johannes Frölicher Susanne Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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