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C-8348/2007 • BVGer C-8348/2007 KI-generiert

Invalidity Pension Appeal Remanded for Further Evaluation

Geschäftsnummer C-8348/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld a party's appeal, reversing a prior decision that denied an invalidity pension. The court found that the initial decision was based on an incomplete assessment of the facts and, with the agreement of both parties, remanded the case to the original agency for further investigation, including comprehensive medical evaluations, before a new decision is made.

Legislator-Regeste

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Art. 33 lit. d VGG, Art. 32 VGG, Art. 60 ATSG, Art. 49 lit. b VwVG, Art. 61 Abs. 1 VwVG, Art. 64 Abs. 1 VwVG; Invalidity Pension Appeal Remanded for Further Evaluation: The court found that the initial decision was based on an incomplete assessment of the facts and, with the agreement of both parties, remanded the case to the original agency for further investigation, including comprehensive medical evaluations, before a new decision is made.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit verwaltungsrechtliche Wiedererwägung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids ergänzende medizinische Abklärung Normenkontrolle Revision eines Entscheids Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 VwVG

Used to uphold the appeal and remand the case to the lower instance for reconsideration because the factual basis was incompletely established.

Art. 49 lit. b VwVG

Cited as a ground for appeal, specifically the incomplete determination of the legally relevant facts, justifying the reversal of the decision.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Determined that no court costs were to be levied and that the cost deposit should be refunded.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Used to deny a party compensation to the appellant as they were not represented and had no disproportionately high costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-8348/2007 {T 0/2}

Urteil vom 10. Juni 2008

Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien J._______, Deutschland, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenrente.

C-8348/2007

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA), mit Verfügung vom 13. November 2007 das Rentengesuch des Beschwerdeführers mangels Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität abgewiesen hat;

dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 13. November 2007 am 10. Dezember 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt hat, es sei ihm eine halbe IV-Rente zuzusprechen;

dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2008 unter Hinweis auf den Bericht des ärztlichen Dienstes vom 28. April 2008 die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung zur weiteren Abklärung beantragt hat;

dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage des Instruktionsrichters mit Eingabe vom 2. Juni 2008 ausdrücklich seine Zustimmung zur Rückweisung erklärt hat;

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und

34 VGG zuständig ist;

dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;

dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;

dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit darauf einzutreten ist;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2008 beantragt, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, und somit den da-

C-8348/2007

rüber hinausgehenden Antrag seiner Beschwerde vom 10. Dezember 2007 sinngemäss zurückzieht, so dass die Beschwerde insoweit gegenstandslos wird;

dass beide Parteien die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung beantragen und somit die Anträge übereinstimmen;

dass das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in die Akten keinen Grund sieht, von diesen Anträgen abzuweichen;

dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt;

dass deshalb die Beschwerde - soweit sie nicht durch Rückzug gegenstandslos geworden ist - gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, den Beschwerdeführer umfassend (orthopädisch, internistisch und psychiatrisch) begutachten zu lassen und in der Sache neu zu verfügen;

dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), so dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist;

dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine unverhältnismässig grossen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-8348/2007

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 13. November 2007 wird aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die gewünschte Zahlungsstelle bekannt zu geben.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-8348/2007

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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