Pension Fund Costs and Indemnity Allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an appeal concerning professional pensions, the court had to decide on the allocation of costs and attorney fees for a prior administrative court proceeding. The initial fee assessment by the supervisory authority was challenged, and after an initial rejection by the administrative court, the case went to the federal supreme court. The supreme court partially overturned the administrative court's decision, remanding the case for a new ruling on fees. The administrative court then decided not to impose any procedural costs on the pension fund, citing specific legal provisions and the principle that costs should generally be borne by the losing party. The court awarded the pension fund a partial party indemnity of CHF 2,221.90, taking into account its partial success in the proceedings and applying a reduction analogous to the cost allocation in the supreme court's judgment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst, Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE, Art. 8 VGKE, Art. 9 Abs. 1 VGKE; Pension Fund Costs and Indemnity Allocation: The initial fee assessment by the supervisory authority was challenged, and after an initial rejection by the administrative court, the case went to the federal supreme court. The supreme court partially overturned the administrative court's decision, remanding the case for a new ruling on fees. The administrative court then decided not to impose any procedural costs on the pension fund, citing specific legal provisions and the principle that costs should generally be borne by the losing party. The court awarded the pension fund a partial party indemnity of CHF 2,221.90, taking into account its partial success in the proceedings and applying a reduction analogous to the cost allocation in the supreme court's judgment.
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KI-generiertUsed to waive the collection of procedural costs in this specific case.
Basis for awarding compensation to the partially successful party for necessary and disproportionately high costs incurred.
Justification for granting a reduced compensation to a partially successful party.
General principle that procedural costs are to be imposed on the party that is unsuccessful.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-827/2016
Urteil vom 21. März 2016
Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
BBSA Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht, Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14, Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Neuverlegung Verfahrenskosten/Parteientschädigung)
C-827/2016
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) der A._______ (nachfolgend: Vorsorgestiftung) mit Schreiben vom 13. Februar 2013 die Gebührenrechnung für das Aufsichtsjahr 2012 über Fr. 1'800.-, bestehend aus einem fixen Grundansatz von Fr. 300.- und einem variablen Ansatz von Fr. 1'500.- (bemessen auf der Basis der Bilanzsumme von Fr. (…) (gemäss Jahresrechnung 2011), zugestellt hat,
dass die A._______ dagegen mit Eingabe vom 15. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom
23. Februar 2015 (Verfahren C-1410/2013) abgewiesen und der Vorsorgestiftung die Verfahrenskosten von Fr. 800.- auferlegt hat, dass die Vorsorgestiftung gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 2. April 2015 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat mit den Anträgen, dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Entscheid vom
23. Februar 2015 sei aufzuheben und die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung („Gebührenrechnung“) sei festzustellen, eventuell sei diese aufzuheben und die Sache zur rechtskonformen Festsetzung der geschuldeten Gebühr an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei die Gebühr auf maximal Fr. 500.- für das Geschäftsjahr 2011 festzusetzen, dass das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil 9C_225/2015 vom
27. August 2015 teilweise gutgeheissen, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2015 sowie die Verfügung der BBSA vom 13. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Aufsichtsbehörde zurückgewiesen sowie die Beschwerde im Übrigen, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen hat (Ziff. 1 des Dispositivs), die Gerichtskosten von Fr. 600.- im Umfang von Fr. 350.- (sieben Zwölftel) der Beschwerdeführerin und im Betrag von Fr. 250.- (fünf Zwölftel) der Aufsichtsbehörde auferlegt (Ziff. 2 des Dispositivs) sowie letztere verpflichtet hat, die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1‘300.- zu entschädigen (Ziff. 3 des Dispositivs),
dass sich das Bundesgericht nicht zur Neuverteilung der Kostenund Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens geäussert und die Angelegenheit diesbezüglich auch nicht an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat,
C-827/2016
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- auf das von ihr angegebene Konto zurückerstattet hat,
dass das Bundesgericht zwar keine Neubeurteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht angeordnet hat, das Bundesverwaltungsgericht – aufgrund des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin – aber dennoch über die Verlegung der Verfahrenskosten und die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren zu befinden hat,
dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, dass vorliegend gemäss Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige unverhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass auch eine teilweise obsiegende Partei Anspruch auf Zusprechung einer – allerdings gekürzten – Entschädigung hat (Art. 7 Abs. 2 VGKE), dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE),
dass die Kosten der Vertretung insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen (namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Porti und die Telefonspesen) sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen umfassen (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE), und das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen wird, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken, exklusive Mehrwertsteuer (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE), beträgt,
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dass der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
21. Januar 2016 eine detaillierte Kostennote über den Betrag von Fr. 5'332.60 (inkl. MWSt) eingereicht hat, dass dieser Honorarbetrag mit Blick auf den Aufwand im Beschwerdeverfahren mit dreifachem Schriftenwechsel als angemessen zu bewerten ist, dass das Honorar indes aufgrund des mehrheitlichen Unterliegens des Beschwerdeführers – analog der Kostenverlegung im Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2015 – angemessen, das heisst im Umfang von sieben Zwölfteln, zu kürzen und auf Fr. 2'221.90 (inkl. MWSt) festzusetzen ist.
(Dispositiv auf nächster Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Für das Verfahren C-1410/2013 werden keine Verfahrenskosten erhoben.
2. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung Fr. 2'221.90 zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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