Disability Benefits Remanded for Further Evaluation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court overturned a decision denying disability benefits because the initial assessment was based on insufficient facts. The court found that medical opinions were inconclusive regarding the applicant's condition and its cause, necessitating further investigation. Therefore, the case was remanded to the original agency for a more thorough factual determination, including obtaining a rheumatological and psychiatric evaluation, before issuing a new decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 1 Bst, Art. 33 Bst, Art. 32 VGG, Art. 60 ATSG, Art. 49 Bst, Art. 61 Abs. 1 VwVG; Disability Benefits Remanded for Further Evaluation: The court found that medical opinions were inconclusive regarding the applicant's condition and its cause, necessitating further investigation. Therefore, the case was remanded to the original agency for a more thorough factual determination, including obtaining a rheumatological and psychiatric evaluation, before issuing a new decision.
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KI-generiertCited as a ground for complaint due to incomplete determination of the relevant facts.
Allows the case to be remanded to the lower instance with binding instructions.
Used to determine that no court costs are to be levied.
Allows for the award of compensation for necessary and disproportionately high costs to the prevailing party.
Used to determine that no party compensation is to be awarded as no disproportionately high costs were incurred by the unrepresented complainant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III C-8264/2008/ {T 0/2}
Urteil vom 22. September 2009
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien E._______, Zustelldomizil: Z._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung; Verfügung der IVSTA vom
24. November 2008.
C-8264/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IV-Stelle oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 24. November 2008 das Gesuch von E._______ (Beschwerdeführer) um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen hat (IV/39),
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
19. Dezember 2008 (Datum der Postaufgabe) angefochten und die Aufhebung der Verfügung sowie die Ausrichtung einer Rente beantragt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2009 ersuchte, bis zum 14. April 2009 eine Vernehmlassung einzureichen,
dass der durch die IV-Stelle konsultierte Arzt Dr. A._______ in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2009 ausführt, die eingereichten Arztberichte und übrigen Akten liessen keine eindeutigen Schlüsse dazu zu, ob und in welchem Masse der Beschwerdeführer an einer rentenrelevanten psychischen Erkrankung leide und ob diese auf den Krieg im Kosovo oder die Folgen des am 14. September 1994 erlittenen Verkehrsunfalls zurückzuführen seien, und eine entsprechende Abklärung lasse sich nur in der Schweiz durchführen (IV/41), dass die IV-Stelle erwog, aufgrund der Beurteilung des medizinischen Dienstes erweise sich eine bidisziplinäre Untersuchung in den Bereichen Psychiatrie und Rheumatologie als notwendig (IV/43), dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2009 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle an die Verwaltung zurückzuweisen (act. 10), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und
34 VGG zuständig ist,
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dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass nach den Ausführungen der IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom
10. August 2009 in Verbindung mit der IV-ärztlichen Stellungnahme die Verfügung vom 24. November 2008 auf einem mangelhaft eruierten
Sachverhalt beruht und sich die Einholung eines rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens als notwendig erweist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde sinngemäss eine weitere Begutachtung beantragt und replikweise zum Antrag der Vorinstanz auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zu weiterer Abklärung nicht Stellung genommen hat, dass nach Einsicht in die Akten keine Anhaltspunkte bestehen, weshalb dem Antrag der IV-Stelle nicht entsprochen werden sollte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 24. November 2008 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG),
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dass die Beschwerdeinstanz gemäss art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 24. November 2008 aufgehoben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.4126.3261.76)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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