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C-825/2008 • BVGer C-825/2008 KI-generiert

Disability Insurance Claim: Proper Notice and Timeliness of Response Required for Refusal

Geschäftsnummer C-825/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant filed a request for Swiss disability insurance benefits, but the responsible agency refused to consider it, citing a lack of necessary documentation despite a reminder. The claimant appealed, explaining extenuating circumstances for the delay and subsequently submitted the required documents. The court ruled that the agency could not prove that the reminder was properly delivered or that the claimant had sufficient time to respond, and therefore, the refusal to enter the claim was invalid. The agency was ordered to proceed with the claim.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 28 Abs. 2 ATSG, Art. 43 Abs. 3 Satz, Art. 42 BGG; Disability Insurance Claim: Proper Notice and Timeliness of Response Required for Refusal: The claimant appealed, explaining extenuating circumstances for the delay and subsequently submitted the required documents. The court ruled that the agency could not prove that the reminder was properly delivered or that the claimant had sufficient time to respond, and therefore, the refusal to enter the claim was invalid. The agency was ordered to proceed with the claim.

Schlagwörter

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Leistung der Invalidenversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Anspruchsdauer bei Versicherungsleistungen Forderungseingabe Anspruch auf Invalidenrente Neuanmeldung für Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. 3 Satz 3 ATSG

The court found that the predecessor authority could not prove that the reminder had been delivered, nor could it prove compliance with the legally required procedure, therefore the decision to not enter the proceedings had to be overturned.

Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG

The predecessor authority could have issued a decision or discontinued the proceedings if the insured person did not comply with the duty to cooperate in an inexcusable manner.

Art. 31 VGG

The court is competent to decide on appeals against decisions of lower authorities.

Art. 33 Bst. d VGG

The IVSTA is considered a lower authority for the purpose of jurisdiction.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l ad m in is tr at if fé d ér al

Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e

Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al

Abteilung III C-825/2008 {T 0/2}

Urteil vom 18. März 2010

Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.

Parteien A._______, z.H. Herr B._______ Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Nichteintretensentscheid vom

14. Januar 2008.

C-825/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung von Frau A._______, geboren am (...) 1954, Staatsangehörige von Serbien, am 28. September 2006 bei der IV- Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) eingegangen ist (act. 8), dass die IVSTA mit Schreiben vom 20. August 2007 die Versicherte zur Einreichung diverser Unterlagen (Rentenbescheid der Sozialversicherung des Wohnsitzstaates, Anmeldeformular gemäss Beilage, Fragebogen für den Versicherten gemäss Beilage, Fragebogen über die Arbeitsund Lohnverhältnisse von Unselbständigerwerbenden gemäss Beilage) zur Prüfung des Leistungsgesuchs aufgefordert hat (act. 20),

dass die IVSTA mit eingeschriebener Mahnung vom 6. November 2007 die Versicherte zur Einreichung der fehlenden Unterlagen aufgefordert und ihr mitgeteilt hat, bei Nichteinreichung der Unterlagen innert 30 Tagen könne auf das Gesuch nicht eingetreten werden (act. 21), dass die IVSTA mit Verfügung vom 14. Januar 2008 auf das Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung vom

28. September 2006 nicht eingetreten ist (act. 22), dass die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. Februar 2008 (eingegangen am 11. Februar 2008) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht und die Weiterführung des Verfahrens beantragt hat. Sie hat ausgeführt, ihr Gesundheitszustand sei so schlecht gewesen, dass sie hauptsächlich ans Bett gebunden gewesen sei. Zudem habe sie nicht genügend Geld für eine Übersetzung gehabt und, weil sie in einem kleinen Dorf lebe, niemanden früher gefunden, der ihr beim Ausfüllen der Formulare habe helfen können, dass die Beschwerdeführerin dasselbe Schreiben sowie das ausgefüllte Anmeldeformular und den ausgefüllten Fragebogen für den Versicherten bei der IVSTA eingereicht (eingegangen am 14. Februar 2008; act. 23-26) und die IVSTA mit Schreiben vom 15. Februar 2008 den Eingang der Anmeldung bestätigt hat, dass die IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) in ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2008 unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Be-

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schwerdeführerin beantragt hat, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie sei auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten, weil die für das Abklärungsverfahren benötigten Unterlagen trotz Mahnung nicht eingereicht worden seien,

dass die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2008 den Kostenvorschuss von CHF 300.- eingezahlt hat,

dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 12. Februar 2010 die Vorinstanz aufgefordert hat, Beweismittel einzureichen, wann die Mahnung vom 6. November 2007 der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei,

dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 24. Februar 2010 mitgeteilt hat, dass postalische Nachforschungsbegehren rückwirkend nur während 6 Monaten möglich seien bzw. ein Empfangsschein in den Akten nirgends vorliege. Sie sehe sich daher nicht in der Lage mitzuteilen, ob und wann die Verzugsmahnung vom 6. November 2007 der Rekurrentin zugestellt worden sei,

dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahmen von der Zuständigkeit auszumachen ist,

dass die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht worden ist und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, so dass auf das Rechtsmittel einzutreten ist,

dass gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken haben und wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind, dass der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn die

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versicherte Person und andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunftsoder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG), dass diese Personen vorher schriftlich zu mahnen sind, ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen ist (Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG), dass vorliegend die eingeschriebene Mahnung der Vorinstanz vom

6. November 2007 datiert, der Zustellungszeitpunkt der Mahnung an die Versicherte jedoch der Vorinstanz nicht bekannt ist (vgl. Stellungnahme vom 24. Februar 2010),

dass die Vorinstanz somit im Zeitpunkt ihres Nichteintretensentscheids vom 14. Januar 2008 nicht hat feststellen können, wann die 30-tägige Frist begonnen und wann sie geendet hat, dass nicht einmal erwiesen ist, dass die Mahnung überhaupt zugestellt worden ist,

dass die Vorinstanz somit die Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens nach Art. 43 Abs. 3 Satz 3 ATSG weder ermitteln noch beweisen kann und der angefochtene Nichteintretensentscheid daher aufzuheben ist,

dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich die geforderten Unterlagen der Vorinstanz eingereicht hat,

dass aus diesen Gründen die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen ist, auf das Leistungsgesuch vom 28. September 2006 einzutreten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2008 wird aufgehoben.

C-825/2008

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. September 2006 einzutreten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 300.- wird ihr von der Gerichtskasse zurückerstattet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherung

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Christine Schori Abt

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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