Swiss Residency Permit and Social Security Contributions Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court found that an individual studying in Italy, who had their Swiss residency permit retroactively cancelled and who intended to remain in Italy, did not have their primary residence in Switzerland and was therefore not subject to Swiss old-age and survivors' insurance contributions. The court overturned the original decision that imposed contributions, noting that while the individual was partially at fault for not updating their residency status promptly, the social security office also failed in its duty to investigate and hear the individual's case. Consequently, the individual was not required to pay contributions, and a partial compensation for their legal costs was awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 Bst, Art. 32 VGG, Art. 60 ATSG, Art. 1a Abs. 1 Bst, Art. 13 Abs. 1 ATSG, Art. 23 Abs. 1 ZGB; Swiss Residency Permit and Social Security Contributions Case: The court overturned the original decision that imposed contributions, noting that while the individual was partially at fault for not updating their residency status promptly, the social security office also failed in its duty to investigate and hear the individual's case. Consequently, the individual was not required to pay contributions, and a partial compensation for their legal costs was awarded.
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KI-generiertThis provision states that the proceedings are free of charge, thus no court costs are to be levied.
This provision allows for the awarding of compensation for necessary and proportionate costs to the successful party.
This provision allows for the awarding of compensation for necessary and proportionate costs to the successful party.
These articles are used to determine the amount of party costs awarded.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III C-8170/2008/ {T 0/2}
Urteil vom 23. November 2010
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien G._______, Italien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Heinrich Gunz, Obere Weinhalde 6, 6060 Kriens Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Postfach, 6000 Luzern 15, Vorinstanz.
Gegenstand Beiträge/Verzugszinsen/Rückerstattung; Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Luzern vom
19. September 2008.
C-8170/2008
Nach Einsicht
in die Verfügung (Einspracheentscheid) der Ausgleichskasse Luzern (Vorinstanz) vom 19. September 2008, worin sie die Einsprache von G._______ vom 12. März 2008 abwies und ihre auf den 25. Februar 2008 datierten sechs Beitragsverfügungen für die Jahre 2003 – 2008, drei Verzugszinsverfügungen und eine Rückerstattungsverfügung für 2003 bestätigte mit der Begründung, die Versicherte habe laut Einwohnerkontrolle der Stadt Luzern ihren Wohnsitz gemäss Anmeldung vom 2. April 2001 in der Schweiz, habe diesen auch während ihres Studiums in Italien, wo sie sich aufhalte, beibehalten, und sei demzufolge in der AHV/IV als Nichterwerbstätige beitragspflichtig (act. Verwaltungsgericht 19),
in die von G._______ (Beschwerdeführerin), vertreten durch ihre Mutter, E._______, gegen diesen Einspracheentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Oktober 2008 mit dem Antrag, der Einsprach - entscheid und alle damit bestätigten Beitragsverfügungen, Verzugszinsverfügungen und die Rückerstattungsverfügungen seien unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz aufzuheben, mit der Begründung, ihr Wohnsitz befinde sich Italien, wo sie ihr Studium absolviere und auch den Mittelpunkt ihrer beruflichen und persönlichen Aktivitäten habe (act. Verwaltungsgericht 1), in das vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ergangene Urteil vom 6. November 2008, wonach dieses auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eintrat und die Akten, gestützt auf einen Meinungs - austausch mit dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Oktober 2008 und 4. November 2008, zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwies, welche bei letzterem am 19. Dezember 2008 eingingen (act. 1), in die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. Januar 2009 (act. 3), mit welcher sie beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Beitragsverfügungen 2003 – 2008 vom 25. Februar 2008 seien aufzu - heben, dies mit der Begründung, die Einwohnerdienste der Stadt Luzern hätten inzwischen am 29. Februar 2008 den Wohnsitz der Be - schwerdeführerin rückwirkend auf den 2. April 2001 auf Abmeldung der Mutter hin – welche geltend gemacht habe, die Anmeldung sei irrtümlicherweise erfolgt – aufgehoben; ferner beantragte die Vor-
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instanz, auf eine Verlegung der Kosten zu ihren Lasten sei zu ver - zichten, da ihr ein bedeutender administrativer Aufwand entstanden sei,
in die Replik der Beschwerdeführerin vom 2. März 2009 (act. 5), wonach sie an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Beschwerde vom 19. Oktober 2008 festhielt und ergänzend geltend machte, ihr sei durch dieses Verfahren ein unverhältnismässig grosser Aufwand erwachsen, weshalb sie eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 800.- als angemessen betrachte, in die Duplik der Vorinstanz vom 15. Mai 2009 (act. 9), wonach sie an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2009 festhielt und ergänzend geltend machte, sie habe sich bei der Erhebung der Beiträge auf eine Anmeldung der Einwohnerkontrolle und die Steuerveranlagung gestützt, wogegen es die Mutter der Beschwerdeführerin unter Missachtung ihrer Meldeund Mitwirkungspflichten versäumt habe, die Abmeldung der Beschwerde - führerin rechtzeitig vorzunehmen, was der Vorinstanz nicht angelastet werden dürfe,
in die Triplik der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2009 (act. 11), wonach sie an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Beschwerde vom 19. Oktober 2008 erneut festhielt und im Kostenpunkt präzisierend beantragte, es seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und eine angemessene Parteientschädigung nach gerichtlichem Ermessen zuzusprechen, dies mit der ergänzenden Be - gründung, der Beschwerdeführerin seien insoweit unverhältnismässig hohe Kosten entstanden, als sie seit dem 19. September 2008 den Rechtsvertreter mit der Instruktion und Abfassung der Rechtsschriften beigezogen habe, im Übrigen wäre es an der Vorinstanz im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht gelegen, die Wohnsitzfrage mit der Ein - wohnerkontrolle der Stadt Luzern zu klären, nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache auf deren Kontakte mit der Ein - wohnerkontrolle hingewiesen habe,
in die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2009 (act. 12), wonach ein Doppel der Triplik der Beschwerdeführerin der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde.
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In Erwägung
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus Art.
31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie aus Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ergibt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial - versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf sie einzutreten ist,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2009 beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei ihr vorliegend an - gefochtener Einspracheentscheid vom 19. September 2008 und die mit diesem bestätigten Beitragsverfügungen 2003 – 2008 vom 25. Februar 2008 aufzuheben,
dass sich die Beschwerdeführerin sinngemäss dem Antrag der Vorinstanz anschloss,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) nichterwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs in der AHV/IV beitragspflichtig sind und eine Versicherungspflicht gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG gegeben ist, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG der Wohnsitz einer Person sich nach den Artikeln 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) bestimmt, und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 23 Abs. 1 ZGB ein Wohnsitz in der Schweiz nur vorliegt, wenn zwei Merkmale erfüllt sind: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibs (vgl. BGE 133 V 309 E. 3.1 und BGE 127 V 237 E. 1, je mit Hinweisen), wobei namentlich bei Personen, die
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sich lediglich zu Studienzwecken im Ausland aufhalten, eine widerlegbare Vermutung besteht, wonach am Ort des Aufenthaltes kein Wohnsitz begründet wird, was indessen eine Wohnsitzbegründung am Studienort nicht ausschliesst (Urteil BGer H 140/02 vom 19. November 2002 E. 3.1) und eine Wohnsitzverlegung an den Studienort zu bejahen ist, wenn zu diesem eine enge Beziehung besteht und Be - ziehungen zum bisherigen Wohnsitz stark gelockert sind, was bei einem geplanten mehrjährigen Studium der Fall sein kann (Urteil BGer 2P.222/2006 und 2A.524/2006 vom 21. Februar 2007 E. 4.1 und 4.2.1), dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bei den Einwohnerdiensten der Stadt Luzern am 29. Februar 2008 rückwirkend per 2. April 2001 abgemeldet wurde, in M._______, Italien, wohnt, wo sie ihr mehrjähriges Studium absolviert und beabsichtigt, dort inskünftig zu bleiben (vgl. act. Vorinstanz 39 und 40; act. Verwaltungsgericht, Belege Beschwerdeführerin 20, 22-30), dass unter diesen Umständen bei der nicht erwerbstätigen Beschwerdeführerin mangels Wohnsitz in der Schweiz eine Versicherungspflicht und Beitragspflicht in der AHV/IV zu verneinen ist, dass somit für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, von den eingangs erwähnten Anträgen der Parteien abzuweichen, wonach der angefochtene Einspracheentscheid und damit die Beitrags-, Verzugszinsund Rückerstattungsverfügungen für die Jahre 2003 – 2008 aufzuheben sind,
dass daher die Beschwerde, insoweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 19. September 2008 beantragt, gutzuheissen ist, dass nachfolgend über den unter den Parteien strittigen Kostenpunkt zu befinden verbleibt,
dass das Verfahren gemäss Art. 85 bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist und demzufolge keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der obsiegenden Beschwerdeführerin von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 61 Bst. g ATSG),
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dass der vorliegend durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdeführerin verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, dass die Vorinstanz einwendet, diese Kosten seien insofern nicht not - wendig gewesen, als bei korrekter Abmeldung durch die Beschwerde - führerin die Vorinstanz die bestrittenen AHV/IV-Beiträge nicht erhoben hätte, wodurch das vorliegende Beschwerdeverfahren hätte vermieden werden können,
dass Parteikosten dann als notwendig erachtet werden, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2, ebenso BGE
98 Ib 506 E. 3),
dass der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren zu Recht der Vorwurf entgegen gehalten werden kann, sie sei ihren Mitwirkungsund Meldepflichten von Art. 28 und 31 ATSG inso - weit nicht nachgekommen, als sie die Abmeldung bei den Einwohnerdiensten der Stadt Luzern wesentlich früher hätte vornehmen und der Vorinstanz mitteilen müssen, zumal ihre Wohnsitzverlegung nach Italien – wie sich aus den von ihr beschwerdeweise vorgelegten Unterlagen ergibt – zumindest seit Februar 2004 (vgl. Identitätsausweis act. Verwaltungsgericht, Beleg Beschwerdeführerin 20) feststand und sie damit klare Verhältnisse hinsichtlich ihrer Versicherungspflicht in der AHV/IV hätte schaffen können, so dass es gar nicht erst zu einem Rechtsstreit gekommen wäre,
dass andererseits die Vorinstanz im Einspracheverfahren ihren Ab - klärungspflichten gemäss Art. 43 ATSG insoweit nicht nachgekommen ist, als sie die Beschwerdeführerin, wie diese zu Recht rügt (vgl. Triplik
S. 4 N. 10 9), hätte mündlich anhören und ihre vorgebrachten Be - weismittel für einen Wohnsitz in Italien hätte prüfen müssen, wodurch der Rechtsstreit spätestens in diesem Verfahrensstadium hätte beigelegt werden können, ohne ihn ins Rechtspflegeverfahren zu verlagern,
dass somit einerseits der obsiegenden Beschwerdeführerin ein Teil der entstandenen Parteikosten selber zuzuschreiben ist, weshalb sie insoweit nicht als notwendig gelten, und andererseits der unterliegenden Vorinstanz die Parteikosten nicht vollumfänglich auferlegt werden können,
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dass sich in Würdigung aller Umstände bei der Bemessung der Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Zurückhaltung rechtfertigt, indem diese in Anwendung von Art. 9 und 10 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und ausgehend vom geltend gemachten Aufwand des Rechtsvertreters (S. 4 oben) von 8 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- (Art. 10 Abs. 2 VGKE) und Auslagen von Fr. 134.- , somit Fr. 1'734.-, zur Hälfte gekürzt und auf Fr. 867.- festgelegt wird.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 19. September 2008 (Einspracheentscheid) wird aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 867.- einschliesslich Mehrwertsteuer, zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be - schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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