Disability Pension Denial Overturned for Lack of Due Process
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a complaint regarding a disability pension denial. The complainant, who had previously received an invalidity pension, relocated abroad and subsequently had her benefits terminated. She reapplied, but her claim was denied. The court found that the denial was improperly reasoned, violating her right to be heard. Consequently, the court overturned the denial and sent the case back to the original authority for a new decision, ensuring proper legal reasoning would be provided.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 61 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 2 VwVG, Art. 14 Abs. 2 VGKE; Disability Pension Denial Overturned for Lack of Due Process: The complainant, who had previously received an invalidity pension, relocated abroad and subsequently had her benefits terminated. She reapplied, but her claim was denied. The court found that the denial was improperly reasoned, violating her right to be heard. Consequently, the court overturned the denial and sent the case back to the original authority for a new decision, ensuring proper legal reasoning would be provided.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited for remanding the case to the lower instance with instructions to comply with the duty to provide reasons.
Cited as the legal basis for the duty to provide reasons, which was violated by the lower instance.
Cited as the constitutional basis for the right to legal due process, including the right to reasoned decisions.
Cited for not imposing court costs due to the outcome of the proceedings.
Cited for awarding legal costs (party compensation) to the successful appellant.
Cited in conjunction with Art. 64 VwVG for awarding party compensation.
Cited for determining the amount of party compensation based on the case file.
Cited in relation to determining the party compensation, including incidental expenses.
Cited in relation to VAT on party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-817/2011
Urteil vom 22. März 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Carmine Baselice, Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Rentengesuch.
C-817/2011
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung,
dass der 1964 geborenen A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Verfügung der IV-Stelle Zürich (im Folgenden: IV-Stelle ZH) vom 5. Mai 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % mit Wirkung ab 1. April 1995 eine ordentliche einfache Invalidenrente samt Kinderrenten zugesprochen wurde,
dass diese Rente nach durchgeführter Revision im Rahmen der Mitteilung vom 3. Oktober 2001 bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2003 nach B._______ ausreiste, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) die von der IV-Stelle ZH im Oktober 2004 eingeleitete Rentenrevision von Amtes wegen durchführte, dass die Vorinstanz am 18. April 2007 (resp. 15. April 2008) die Rentenaufhebung per 1. Juni 2007 verfügte, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass bei der Vorinstanz am 24. Februar 2010 eine neue Anmeldung (Berufliche Integration/Rente) einging,
dass die Vorinstanz nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren am
22. Dezember 2010 eine weitere Verfügung erliess, mit welcher der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Carmine Baselice, diese Verfügung mit Eingabe vom 1. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
C-817/2011
(vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), sodass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1. Februar 2011 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2010 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen liess, dass insbesondere gerügt wurde, die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung mangelhaft begründet und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2011 – da im Beschwerdeverfahren eine Heilung des Mangels der ungenügenden Begründung als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs ausgeschlossen sei – die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung an die IVSTA beantragte,
dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der geltenden Sachund Rechtslage anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2010 mangelhaft begründet wurde und dieser Mangel im Beschwerdeverfahren nicht heilbar ist, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der Anweisung (Art. 61 Abs. 1 VwVG), im Rahmen des Erlasses der neuen Verfügung der Begründungspflicht gemäss Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) als wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eigenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nachzukommen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
C-817/2011
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE mangels einer Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass vorliegend – unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen
– eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE resp. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]) gerechtfertigt ist, dass unter diesen Umständen das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. März 2011 geht in Kopie zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
3. Die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2010 wird aufgehoben und die Sache wird mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, im Rahmen der neu zu erlassenden Verfügung der ihr obliegenden gesetzlichen Begründungspflicht nachzukommen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine
C-817/2011
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
7. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 9. März 2011)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
C-817/2011
Versand: