Mootness of Appeal Due to Retroactive Revocation of Contribution Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed a complaint against a decision concerning self-employed contributions for the year 2019 because the insurance institution retroactively revoked its own decision and agreed to refund overpaid contributions. The court found the appeal to be moot due to the institution's reconsideration. Consequently, the initial filing fee was to be refunded to the complainant, and the institution was ordered to pay the complainant legal costs, although these costs were reduced from the amount claimed due to an excessive assessment of the attorney's time spent on the initial filing.
Legislator-Regeste
AmtlichBeiträge | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge als Selbständigerwerbender für das Jahr 2019, Einspracheentscheid Exfour Ausgleichskasse vom 26. Januar 2022
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal proceedings as they became moot due to the reconsideration.
Basis for determining who bears the procedural costs when a case becomes moot.
Exempts the defendant authority from paying procedural costs.
Allows for the consideration of party compensation in cases of mootness.
Governs the awarding of party compensation for necessary and proportionate costs.
Allows for the estimation of necessary expenses when not sufficiently proven.
Determines the calculation of the party compensation including expenses and VAT.
Specifies when the party compensation must be paid by the defendant authority.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-810/2022
Abschreibungsentscheid vom 8. August 2022
Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Kaspar Gehring, Rechtsanwalt, KS Partner, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Exfour AHV-Ausgleichskasse, Malzgasse 16, 4010 Basel, Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Beiträge als Selbständigerwerbender für das Jahr 2019, Einspracheentscheid der Exfour Ausgleichskasse vom 26. Januar 2022.
C-810/2022
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Exfour AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2022 die Einsprache von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen ihre Verfügung vom 20. September 2021 betreffend "Persönliche Beiträge" abgewiesen hat (BVGer-act. 1 Beilage 2),
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. Februar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer beantragt hat, der Einsprachenentscheid vom
26. Januar 2022 sowie die zugrundeliegende Beitragsverfügung vom
20. September 2021 seien ersatzlos aufzuheben und es sei festzustellen, dass er in der Schweiz nicht der Versicherungspflicht der AHV/IV unterliege,
dass er des Weiteren beantragt hat, dass ihm die zu viel ausgerichteten Akonto-Beiträge zuzüglich 5% Zins zurückzuerstatten seien, dass die Vorinstanz den angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Januar 2022 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfügung vom 7. Juni 2022 ohne Einschränkung widerrufen hat (BVGer-act. 15), dass die Vorinstanz ferner festgehalten hat, dass sie die zu viel ausgerichteten Aktontobeiträge inkl. Verzinsung von 5% ab dem 1. Januar 2022 zurückerstatten werde (BVGer-act. 15),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Beschwerden von Personen mit Wohnsitz im Ausland, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz zwischenzeitlich aufgegeben und damit in der Schweiz auch keinen Arbeitgeber mehr haben vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] i.V.m. Art. 200 der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101] e contrario),
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dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz den angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Januar 2022 mit Wiedererwägungsverfügung vom 7. Juni 2022 ohne Einschränkung widerrufen hat (BVGer-act. 15), dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2022 mitteilen liess, dass er mit der Wiederwägung des Einspracheentscheids vom 26. Januar 2022 einverstanden sei (BVGer-act. 17),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit vorliegend durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 7. Juni 2022 bewirkt worden ist, dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass im vorliegenden Fall folglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer der von ihm am 13. April 2022 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- (vgl. BVGer-act. 11) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer Anwendung des Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE),
dass die Gegenstandslosigkeit – wie bereits erwähnt – durch die Wiedererwägung der Vorinstanz im Rahmen des ersten Schriftenwechsels bewirkt
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worden ist, weshalb dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten nach Art. 7 ff. VGKE zuzusprechen ist,
dass der Rechtsvertreter in seiner Kostennote vom 8. Juli 2022 einen Aufwand von insgesamt 13.7 Stunden und Barauslagen von Fr. 123.30 geltend gemacht hat (BVGer-act. 17),
dass sich der Stundenaufwand von 13.7 Stunden aus 1.5 Stunden Instruktion und Aktenstudium, 8.5 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift bzw. Abklärungen, 2.7 Stunden für die Prüfung der neuen Verfügung und diversen Telefonaten mit dem Klienten und der Beschwerdegegnerin sowie 1 Stunde Korrespondenz mit der Klientschaft zusammensetzen (BVGer-act. 17),
dass der für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift von 10 Seiten inkl. Abklärungen geltend gemachte Aufwand von 8.5 Stunden zuzüglich 1.5 Stunden Instruktion und Aktenstudium überhöht ist, zumal die Beschwerdeschrift relativ grosszügig formatiert ist (vgl. Urteil des BGer I 463/06 vom
23. April 2007 E. 8.4),
dass unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der vorliegend zu beurteilenden Fragen für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift inkl. Abklärungen ein Aufwand von 4.5 Stunden zuzüglich 1.5 Stunden für Instruktion und Aktenstudium angemessen ist,
dass der geltend gemachte Gesamtaufwand von 13.7 Stunden demnach um 4 auf 9.7 Stunden zu reduzieren ist,
dass von einem durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 250.- auszugehen ist, womit ein Honorar von Fr. 2’425.- resultiert, dass auf den tatsächlichen Spesenaufwand abzustellen ist, der hier allerdings nicht ausgewiesen ist (vgl. Urteile des BVGer C-2825/2020 vom
15. Juli 2021 E. 3.2.2, C-4515/2020 vom 7. Mai 2021 E. 11.3 und C-6059/2015 vom 12. Juni 2017 E. 7.2.2.), dass die notwendigen Auslagen deshalb gemäss Art. 11 Abs. 3 VGKE zu schätzen und auf den geltend gemachten, plausibel erscheinenden Aufwand von Fr. 123.30 festzulegen sind, womit inklusive der Auslagen, aber
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ohne Mehrwertsteuer, eine Parteientschädigung von Fr. 2'548.30 resultiert (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass die Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'548.30 zu bezahlen
4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Mirjam Angehrn
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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