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C-8096/2007 • BVGer C-8096/2007 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer C-8096/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not consider an appeal regarding contributions to a pension fund because the appellant failed to pay the required cost deposit despite being given multiple opportunities. The court reasoned that failure to comply with the court's orders for cost deposits, as stipulated by relevant procedural laws, leads to the appeal being dismissed without prejudice to the merits, and the appellant is liable for the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 24 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 7 Abs. 3 VGKE; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit: The court reasoned that failure to comply with the court's orders for cost deposits, as stipulated by relevant procedural laws, leads to the appeal being dismissed without prejudice to the merits, and the appellant is liable for the court costs.

Schlagwörter

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Pensionskassenbeitrag Leistung des Kostenvorschusses Verfahrenskosten nicht geleisteter Kostenvorschuss mangelnder Solvenznachweis Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 4 VwVG

This provision is cited as the basis for not entering into the appeal due to the failure to pay the cost deposit.

Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

This provision is cited as the basis for not entering into the appeal due to the failure to pay the cost deposit.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is cited as the basis for imposing the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-8096/2007/ {T 0/2}

Urteil vom 18. Februar 2008

Besetzung Einzelrichter Eduard Achermann, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.

Parteien F._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich Vorinstanz.

Gegenstand Beiträge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

C-8096/2007

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom

16. Oktober 2007 die F._______ als Arbeitgeberin angewiesen hat, ihr den Betrag von Fr. 2'000.70, nebst Zins zu 5 % seit dem 21, August 2007 für ausstehende Beiträge zu bezahlen und ihr dabei die Mahnund Inkassokosten von Fr. 150.-, Zahlungsbefehlkosten von Fr. 70.- sowie Kosten der Verfügung von Fr. 525.- auferlegt hat, dass die F._______ (Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit undatierter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Eingang am 29. November 2007),

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Beiträge der ihr angeschlossenen Arbeitgeber vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] i.V.m. Art. 33 Bst. h VGG),

dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-bis zum

7. Januar 2008 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom

23. Januar 2008 die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hat, dass die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses versäumt sei und ihr unter Hinweis auf Art. 24 VwVG bis zum 8. Februar 2008 Gelegenheit ge-

C-8096/2007

geben hat, das Fristversäumnis zu begründen und die Zahlung des Kostenvorschusses nachzuholen, andernfalls, vorbehältlich eines Beschwerderückzugs, auf die Beschwerde kostenpflichtig nicht eingetreten werde,

dass die Beschwerdeführerin auch auf diese Aufforderung nicht geantwortet und den eingeforderten Kostenvorschuss wiederum nicht geleistet hat,

dass die Beschwerde nicht zurückgezogen wurde, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in Anwendung des des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 300.- festgesetzt werden und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,

dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-8096/2007

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...], Betreibung Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Eduard Achermann Daniel Stufetti

C-8096/2007

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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