Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-8050/2025 • BVGer C-8050/2025 KI-generiert

Mootness of Invalidity Pension Appeal After Withdrawal

Geschäftsnummer C-8050/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual appealed a decision granting them an invalidity pension with a 50% disability rating and a monthly payment. After filing the appeal and requesting legal aid, the individual subsequently withdrew their appeal. The court, therefore, deemed the proceedings moot due to the withdrawal, dismissed the case, and ordered no costs or party compensation, as the withdrawal resolved the matter without significant court effort and the opposing party had no claim for compensation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 5 VGKE, Art. 15 VGKE, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 48 Abs. 1 BGG; Mootness of Invalidity Pension Appeal After Withdrawal: After filing the appeal and requesting legal aid, the individual subsequently withdrew their appeal. The court, therefore, deemed the proceedings moot due to the withdrawal, dismissed the case, and ordered no costs or party compensation, as the withdrawal resolved the matter without significant court effort and the opposing party had no claim for compensation.

Schlagwörter

KI-generiert
Entzug der Invalidenrente Entschädigung für Invalidität Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Rentenanpassung Rückzugsfiktion Wiederaufleben der Invalidenrente Rentenanspruch | IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 22. September 2025

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 Bst
6), dass das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst.
Art. 5 VGKE
dass das Gericht bei gegenstandslos gewordenen Verfahren prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art.
Art. 15 VGKE
5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass aufgrund des Rückzugs der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass die IVSTA als Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl.
Art. 7 Abs. 3 VGKE
Art. 7 Abs. 3 VGKE), keine Parteientschädigungen zugesprochen werden,
Art. 48 Abs. 1 BGG
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Art. 42 BGG
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG
Used to dismiss the appeal proceedings as they became objectless due to withdrawal.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to dismiss the appeal proceedings as they became objectless due to withdrawal.

Art. 6 Bst. a VGKE

Allows for the waiver of procedural costs when an appeal is concluded by withdrawal without significant effort for the court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-8050/2025

Abschreibungsentscheid vom 28. November 2025

Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Invalidenrente;

Verfügung der IVSTA vom 22. September 2025.

C-8050/2025

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom

22. September 2025 das Rentengesuch von A._______ dahingehend gutgeheissen hat, als dass die IVSTA ihr eine ordentliche IV-Rente (prozentualer Anteil 50.0 %) in der Höhe von monatlich Fr. 860.– ab 1. Mai 2025 zugesprochen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 1), dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 21. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht via PrivaSphere und mit elektronischer Signatur eine Beschwerde gegen diese Verfügung eingereicht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde – auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin – am 5. November 2025 eigenhändig unterschrieben hat (BVGer-act. 2; 4),

dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2025 aufgefordert wurde, dem Gericht bis zum 15. Dezember 2025 das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» einzureichen (BVGer-act. 5),

dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 24. November 2025 (Eingangsdatum: 27. November 2025) die Beschwerde vom 21. Oktober 2025 zurückgezogen hat (BVGer-act. 6), dass das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass damit auch die Behandlung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinfällig wird, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE),

C-8050/2025

dass das Gericht bei gegenstandslos gewordenen Verfahren prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass aufgrund des Rückzugs der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass die IVSTA als Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE), keine Parteientschädigungen zugesprochen werden,

dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 25. November 2025 (Eingangsdatum: 27. November 2025) ihre Vernehmlassung eingereicht hat (BVGeract. 7) und diese der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. November 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.

2. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-8050/2025

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: